Leitsatz
VII ZR 307/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140917UVIIZR307
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140917UVIIZR307.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 307/16 Verkündet am: 14. September 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgebli- chen Umstände mitgeteilt werden. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - VII ZR 307/16 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. November 2016 wird zurück- gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer eines Pkw F. F. . Der Pkw war erst- mals am 31. August 2007 zugelassen worden. Die Laufleistung des Pkw im März 2014 betrug 212.475 km. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw lag bei 4.000 €. Im März 2014 stellte der Kläger atypische Motorgeräusche fest. Er wand- te sich daraufhin an die Beklagte und gab zu erkennen, nur noch an wirtschaft- lich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein. Die Beklagte untersuchte den Pkw und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest. Ob weitere Motorde- fekte vorlagen, untersuchte die Beklagte nicht, insbesondere nicht, ob ein De- 1 2 - 3 - fekt am Pleuellager bestand. Hierzu hätte die Beklagte die Ölwanne abbauen und die Pleuelhalbschalen demontieren müssen, was erhebliche Kosten verur- sacht hätte. Bei Pkw mit einer Laufleistung von über 200.000 km können beim Auftreten atypischer Motorgeräusche neben einem Defekt an den Einspritzdü- sen weitere Schäden vorliegen, auch ein Defekt am Pleuellager, der allerdings bei diesem Fahrzeugtyp nicht häufig ist. Die Kosten der Reparatur des Pleuel- lagers hätten den Wiederbeschaffungswert überstiegen. Die Beklagte wies den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Einspritzdüsen hin. Sie teilte dem Kläger nicht mit, dass bei einem atypi- schen Motorgeräusch weitere Schadensursachen vorliegen können, deren Re- paraturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Kläger erteilte der Beklagten den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen. Die Beklagte stellte für diese Arbeiten 1.668,39 € in Rechnung, die der Kläger bezahlte. Unmittelbar im Anschluss an die Reparatur zeigte sich, dass diese nicht zur Beseitigung der atypischen Motorgeräusche geführt hatte. Im Rahmen des vom Kläger angestrengten selbständigen Beweisverfahrens stellte der Sach- verständige fest, dass ein Pleuellagerschaden bereits im Zeitpunkt der Auf- tragsvergabe vorhanden gewesen war. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und ver- langt die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 1.668,39 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die da- gegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zu- rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Weder bei der Fehlerprüfung noch bei der Reparatur habe die Beklagte mangelhaft gearbeitet. Die Beklagte hätte den Kläger aber vor Durchführung des Austauschs der Einspritzdüsen darauf hinweisen müssen, dass weitere Motordefekte vorliegen könnten, die das atypische Motorgeräusch verursach- ten. Der nur noch an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparaturmaßnahme inte- ressierte Kläger hätte dann den Austausch der Einspritzdüsen nicht in Auftrag gegeben und die Reparaturvergütung von 1.668,39 € nicht bezahlt, weshalb er um diesen Betrag geschädigt sei. Die Hinweispflicht leite sich als Nebenpflicht nach Treu und Glauben aus dem Rahmen der vertraglichen Verpflichtung ab. Die Beklagte habe die Unter- suchung der Ursache des atypischen Motorgeräuschs übernommen, bevor ihr der Auftrag erteilt worden sei, die Einspritzdüsen auszutauschen. Eine Neben- pflicht zur Information des Bestellers werde angenommen, wenn das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck untauglich sei und den Bedürfnissen des Bestellers nicht entsprechen könne. Dieser Umstand sei bei einem Auftragge- ber, der nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert sei, ge- geben, wenn dem Auftragnehmer bewusst sei, dass sich eine Reparatur wirt- schaftlich nicht mehr lohne. Zwar sei der Beklagten der Pleuellagerschaden am Motor nicht bekannt gewesen. Die Beklagte habe aber gewusst, dass der De- fekt bei den Einspritzdüsen bei einem atypischen Motorgeräusch nicht die allei- 6 7 8 9 - 5 - nige Ursache sein müsse. Dieser Umstand hätte dem Kläger mitgeteilt werden müssen, damit er hätte abwägen können, ob er den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen noch habe erteilen wollen. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Mit der vom Berufungsge- richt gegebenen Begründung steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Scha- densersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung von 1.668,39 € zu. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner, der eine Pflicht aus einem Schuld- verhältnis verletzt, dem Gläubiger zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. 1. Bevor der Kläger die Beklagte mit dem Austausch der Einspritzdüsen beauftragte, bestand zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut. Der Kläger hatte das Interesse, nur eine wirtschaftlich sinnvol- le Reparatur durchführen zu lassen. Dieses Interesse hat der Kläger der Be- klagten zu erkennen gegeben. Dementsprechend hat die Beklagte zunächst keine Reparatur durchgeführt, sondern untersucht, welche Ursache das atypi- sche Motorgeräusch haben könnte. 2. Die sich aus dem Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB erge- benden Pflichten, wie sie in § 241 Abs. 2 BGB geregelt sind, hat die Beklagte verletzt. 10 11 12 - 6 - Nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dementsprechend bestand die Pflicht der Beklagten zur Rück- sicht auf das Interesse des Klägers daran, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Re- paratur vorzuschlagen. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass für die atypischen Motorgeräusche neben einem Defekt der Einspritzdüsen weitere Ursachen, insbesondere ein Schaden des Pleuellagers, verantwortlich sein könnten, deren Beseitigung hö- here Kosten als den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verursachen wür- de. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschlie- ßung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungs- partner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings bereits dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichti- gung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen er- warten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggeben- der Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/15, NJW-RR 2016, 859 Rn. 12 m.w.N.). Bringt der Besteller für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Reparaturauftrags möglichst verlässli- che Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen 13 14 15 - 7 - Umstände mitgeteilt werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1329, 1330, juris Rn. 13; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 631 Rn. 49; Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 311 Rn. 47). b) Auf dieser Grundlage war die Beklagte verpflichtet, den Kläger nicht nur auf die defekten Einspritzdüsen und die mit deren Austausch verbundenen Kosten hinzuweisen. Die Beklagte war darüber hinaus verpflichtet, auf das Risi- ko hinzuweisen, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden könnte, sondern gegebenen- falls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwen- dig sein könnten, insbesondere zur Beseitigung eines Pleuellagerschadens. Erst beide Informationen hätten den Kläger in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er seinen Pkw noch reparieren lässt. Von dieser Hinweispflicht war die Beklagte nicht deshalb entbunden, weil der Defekt an einem Pleuellager nicht häufig ist. Auch über weniger häufige Ursachen für ein atypisches Motorgeräusch ist in der gegebenen Situation auf- zuklären. Anderes würde nur gelten, wenn es sich bei der Diagnose eines Pleuellagerschadens um eine völlig entfernte und deshalb vernachlässigens- werte Ursache für die atypischen Motorgeräusche gehandelt hätte. Das ist je- doch nach den nicht angegriffenen Feststellungen des sachverständig berate- nen Berufungsgerichts nicht der Fall. 3. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden, weil er die Beklagte mit dem Austausch der Einspritzdüsen beauf- tragte und deshalb eine Vergütung in Höhe von 1.668,39 € zahlte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Kläger diesen Auftrag nicht er- teilt, wenn er den Hinweis erhalten hätte, dass weitere Motordefekte vorliegen können, die das atypische Motorgeräusch verursachen. 16 17 18 - 8 - 4. Die von der Revision vorgetragenen Einwendungen führen zu keiner anderen Beurteilung. a) Die Revision meint, es habe keines Hinweises der Beklagten auf wei- tergehende Schadensursachen bedurft, weil dem Kläger das allgemeine Risiko der Reparaturanfälligkeit seines Pkw aufgrund des Alters und der Laufleistung bewusst gewesen sei. Dieser Einwand lässt die Pflichtverletzung der Beklagten nicht entfallen. Zwar war dem Kläger bewusst, dass der Pkw aufgrund seines Alters und seiner Laufleistung reparaturanfällig sein konnte. Aber gerade wegen dieses Umstands und des im Verhältnis zu möglichen Reparaturkosten geringen Wie- derbeschaffungswerts des Pkw hat er sich vor der Erteilung eines Auftrags an die Beklagte gewandt, um eine Grundlage dafür zu gewinnen, ob sich eine Re- paratur noch lohnt. b) Die Revision macht weiter geltend, das Risiko, ob sich in wirtschaftli- cher Hinsicht eine Reparatur lohne, liege beim Besteller. Wenn dieser eine si- chere Grundlage für die Einschätzung von Reparaturkosten wolle, müsse er eine entsprechende Prüfung beauftragen. Das habe der Kläger nicht getan. Demgegenüber könne der Unternehmer wegen der letztlich kaum eingrenzba- ren Vielzahl denkbarer Ursachen für das atypische Motorgeräusch ohne einge- hende und kostenintensive Untersuchungen keine sichere Einschätzung der Reparaturkosten vornehmen. Das steht einer Pflichtverletzung der Beklagten nicht entgegen. Zutreffend ist, dass die Beklagte nicht mit kostenintensiven Untersu- chungen zu allen möglichen Ursachen des atypischen Motorgeräuschs beauf- tragt war. Dass eine entsprechende Prüfung von der Beklagten nicht vorge- 19 20 21 22 23 24 25 - 9 - nommen wurde, ist ihr auch nicht vorzuwerfen. Die Beklagte hat vielmehr ver- säumt, darauf hinzuweisen, dass neben dem Austausch der Einspritzdüsen noch weitere kostenträchtige Reparaturen notwendig sein könnten, zum Bei- spiel die Beseitigung eines Pleuellagerschadens. c) Die Revision macht weitergehend geltend, der Kläger habe im unmit- telbaren Anschluss an die Feststellung des Pleuellagerschadens und im selb- ständigen Beweisverfahren allein geltend gemacht, der Austausch der Ein- spritzdüsen sei nicht notwendig gewesen. Daraus folge, dass der Kläger selbst nicht davon ausgegangen sei, über alle möglichen Ursachen für das atypische Motorgeräusch aufgeklärt zu werden. Mit der Nichteinbeziehung dieser Um- stände in die Bewertung des Geschehensablaufs habe das Berufungsgericht die Beklagte in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dieser Einwand liegt neben der Sache. Der Kläger war - nachvollziehbar - nicht damit einverstanden, 1.668,39 € für eine Reparatur gezahlt zu haben, die nicht dazu geführt hatte, die atypi- schen Motorgeräusche zu beseitigen. Es liegt deshalb nahe, zunächst davon auszugehen, dass der Austausch der Einspritzdüsen auf einer falschen Ein- schätzung der Beklagten beruhte. Daraus kann bereits im Ansatz nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger habe keinen Hinweis darauf erwartet, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen das atypische Motorgeräusch mög- licherweise nicht zu beseitigen sein könnte. d) Schließlich macht die Revision geltend, als Anspruchsteller treffe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung. Der Kläger habe in keiner Weise dargelegt, dass er sich für eine kostenanfällige Untersuchung hinsichtlich weiterer nur denkbarer Ursachen 26 27 28 29 - 10 - entschieden hätte, nachdem mit der Verifizierung des Defekts der Einspritzdü- sen eine naheliegende Ursache festgestellt worden sei. Dementsprechend sei- en die Feststellungen des Berufungsgerichts unvollständig. Das Berufungsge- richt habe nicht festgestellt, dass sich der Kläger für eine Reparatur erst nach einer weiteren mit Kostenaufwand verbundenen Untersuchung entschieden hät- te. Dieser Einwand liegt ebenfalls neben der Sache. Das Berufungsgericht hat mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass der Kläger bereits von einer Reparatur seines Pkw abgesehen hätte, wenn er von der Beklagten den Hinweis erhalten hätte, dass neben dem Austausch der Ein- spritzdüsen noch weitere Ursachen für das atypische Motorgeräusch in Be- tracht kommen würden. Diese tatbestandsmäßige Feststellung ist unangegriffen geblieben. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht gestellt. 30 31 - 11 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 03.03.2016 - 10 C 2722/15 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.11.2016 - Bi 6 S 12/16 - 32