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Beschluss

XII ZB 403/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei konkurrierenden Anknüpfungen nach Art.19 Abs.1 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung bereits mit der Geburt des Kindes festzustellen. • Ist dem Kind nach einer der in Art.19 Abs.1 EGBGB genannten Rechtsordnungen bei Geburt bereits ein Vater zugeordnet, gilt dieser grundsätzlich als rechtlicher Vater; eine erneute Zuordnung bei späterer Eintragung im Geburtenregister findet nicht statt. • Eine nach der Geburt erklärte Anerkennung durch einen anderen Mann ist gemäß §1594 Abs.2 BGB versperrt, solange die rechtliche Vaterschaft nicht gemäß Art.20 EGBGB beseitigt wurde. • Bei kollisionsrechtlich gleichrangigen Ergebnissen ist zugunsten des Kindes die Anknüpfung zu wählen, die das Kindeswohl und die bestehende rechtliche Zuordnung am besten berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Vaterschaftszuordnung nach Art.19 EGBGB richtet sich nach dem Status bei Geburt • Bei konkurrierenden Anknüpfungen nach Art.19 Abs.1 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung bereits mit der Geburt des Kindes festzustellen. • Ist dem Kind nach einer der in Art.19 Abs.1 EGBGB genannten Rechtsordnungen bei Geburt bereits ein Vater zugeordnet, gilt dieser grundsätzlich als rechtlicher Vater; eine erneute Zuordnung bei späterer Eintragung im Geburtenregister findet nicht statt. • Eine nach der Geburt erklärte Anerkennung durch einen anderen Mann ist gemäß §1594 Abs.2 BGB versperrt, solange die rechtliche Vaterschaft nicht gemäß Art.20 EGBGB beseitigt wurde. • Bei kollisionsrechtlich gleichrangigen Ergebnissen ist zugunsten des Kindes die Anknüpfung zu wählen, die das Kindeswohl und die bestehende rechtliche Zuordnung am besten berücksichtigt. Die Antragsteller, beide italienische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, begehrten die Eintragung des Antragstellers als Vater des im Juli 2015 geborenen Kindes im deutschen Geburtenregister. Die Mutter ist mit dem Beteiligten zu 5 verheiratet; zwischen ihnen besteht eine gerichtliche Trennung von Tisch und Bett, die Ehe ist nicht geschieden. Der Antragsteller erklärte im August 2015 vor dem Standesamt die Vaterschaftsanerkennung; Mutter und Ehemann stimmten zu. Das Amtsgericht hatte die Eintragung zugelassen; das Oberlandesgericht bestätigte dies, wogegen die Standesamtsaufsicht Rechtsbeschwerde zuließ. Streitgegenstand ist, ob nach kollisionsrechtlicher Prüfung der rechtliche Vater zum Zeitpunkt der Geburt der Ehemann oder der anerkennende biologische Vater ist. • Anknüpfung nach Art.19 Abs.1 EGBGB: Die Abstammung ist als rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes bereits mit der Geburt festzustellen; die Alternativen sind gleichrangig, dienen aber der möglichst frühen Zuweisung eines rechtlichen Vaters. • Folge der Bestimmung des Geburtstagszeitpunkts: Wenn nach einer der anzuwendenden Rechtsordnungen (hier deutsches Recht nach Art.19 Abs.1 Satz1 EGBGB) bei Geburt bereits ein Vater zugeordnet ist, bleibt diese Zuordnung maßgeblich; eine spätere Eintragung hat keine konstitutive Erstzuordnung zur Folge. • Auf deutschem Recht (§1592 Nr.1 BGB) war der mit der Mutter verheiratete Beteiligte zu 5 bereits bei Geburt rechtlicher Vater. Nach italienischem Recht bestand die Anerkennung durch den Antragsteller zum Zeitpunkt der Geburt nicht; eine Rückverweisung oder vorrangige Anwendung des ausländischen Rechts kommt nicht zum Tragen. • Eine nach der Geburt erfolgte Anerkennung des Antragstellers begründet nach dem kollisionsrechtlichen System nicht rückwirkend die Vaterschaft, solange die zunächst bestehende rechtliche Vaterschaft nicht durch ein nach Art.20 EGBGB anzuwendendes Anfechtungsstatut beseitigt worden ist. • Die nachträgliche Eintragung des Antragstellers ist durch §1594 Abs.2 BGB versperrt, solange die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns besteht; ein scheidungsakzessorischer Statuswechsel gemäß §1599 Abs.2 BGB scheidet aus, weil die Ehe nicht geschieden ist. • Das Oberlandesgericht hat daher bei rechtlicher Prüfung den Ehemann als Vater festzustellen, weshalb die vorherige Entscheidung, die Eintragung des Antragstellers zuzulassen, nicht bestehen kann. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass nach Art.19 Abs.1 EGBGB die rechtliche Vaterschaft bereits bei Geburt zu beurteilen ist und im vorliegenden Fall der mit der Mutter verheiratete Beteiligte zu 5 zum Zeitpunkt der Geburt rechtlicher Vater war. Eine spätere Anerkennung durch den Antragsteller vermag diese bereits bestehende rechtliche Vaterschaft nicht zu verdrängen; eine Anerkennung ist nach §1594 Abs.2 BGB ausgeschlossen, solange die Vaterschaft nicht nach dem jeweils anzuwendenden Anfechtungsstatut beseitigt wurde. Die Kammer kann nicht abschließend über die Eintragung entscheiden, weil noch Klärungsbedarf hinsichtlich des Geburtsnamens besteht; deshalb ist der Fall an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.