Beschluss
3 Wx 76/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0516.3WX76.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 01. März 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000,- €
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 01. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 5.000,- € G r ü n d e : I. Die Mutter des Beteiligten zu 1 ist deutsche Staatsangehörige und heiratete am10. Oktober 2005 in der Türkei den Beteiligten zu 5, dieser ist türkischer Staatsangehöriger. Am 10. März 2006 trennte sie sich von dem Beteiligten zu 5 und reiste in der Folgezeit in Deutschland ein. Mit Urteil des Familiengerichts Adana, Türkei, vom 23. Februar 2007 wurde die Ehe geschieden, das Urteil wurde am24. April 2007 rechtskräftig. Am 28. Dezember 2007 wurde der Beteiligte zu 1 in Stadt 1 geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und lebt bei seiner Mutter in Stadt 1. Am 02. Januar 2008 ließ die Mutter des Beteiligten zu 1 dessen Geburt im Geburtenregister eintragen und erklärte in diesem Zusammenhang, der Beteiligte zu 5 sei nicht der Vater des Beteiligten zu 1, die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten zu 1 sei ebenso wie die Anerkennung der Ehescheidung bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf bereits beantragt. Im Geburtenregister wurde daraufhin am 02. Januar 2008 der Beteiligte zu 5 als Vater des Beteiligten zu 1 eingetragen. Mit Beschluss vom 18. Februar 2008 stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Ehescheidungsurteils vom 23. Februar 2007 vorliegen. Mit Beschluss vom 30. April 2013 stellte das Amtsgericht Erkelenz – Familiengericht – fest, dass der Beteiligte zu 4 Vater des Beteiligten zu 1 ist. Auch dieser Beschluss ist rechtskräftig. Die sodann gegenüber dem Standesamt begehrte Korrektur des Eintrages über den Vater des Beteiligten zu 1 im Geburtenregister hat die Beteiligte zu 2 abgelehnt, weshalb der Beteiligte zu 1 mit Antrag vom 24. Oktober 2013 eine entsprechende Anweisung durch das Gericht beantragt hat. Er meint, der Eintrag im Geburtenregister sei falsch, denn aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Anerkennung der Ehescheidung, dem eine Rückwirkung zukomme, stehe fest, dass seine Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht mit dem Beteiligten zu 5 verheiratet gewesen sei. Aufgrund der gerichtlichen Feststellung seines Vaters mit Beschluss vom 30. April 2013 sei der Beteiligte zu 4 als sein Vater einzutragen. Dem treten die Beteiligten zu 2 und 3 entgegen, denn ein Fall der bereits von Anfang an gegebenen Unrichtigkeit des abgeschlossenen Eintrages im Geburtenregister liege nicht vor. Abzustellen sei auf den Eintragungszeitpunkt am 02. Januar 2008 und zu diesem Zeitpunkt habe der Anerkennungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf noch nicht vorgelegen. Also sei der Beteiligte zu 5 sowohl nach deutschem als auch nach türkischem Recht als Vater einzutragen gewesen. Überdies gelte nach türkischem Recht, dass bei einem Kind, welches 300 Tage vor Beendigung einer Ehe geboren werde, der bisherige Ehemann als Kindsvater angenommen werde. Die nunmehr begehrte Eintragung des Beteiligten zu 4 als Kindsvater sei so lange nicht möglich, bis die Vaterschaft des Beteiligten zu 5 nicht gerichtlich wirksam angefochten sei. Das Amtsgericht hat zunächst den Antrag des Beteiligten zu 1 für begründet erachtet und die Beteiligte zu 2 mit Beschluss vom 08. Februar 2017 angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister zu ändern. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 01. März 2018 abgeholfen hat. Gegen diesen Abhilfebeschluss richtet sich die nunmehr entscheidungsgegenständliche Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 29. März 2018. Mit Verfügung vom 11. April 2018, welche den Beteiligten nicht bekannt gegeben worden ist, hat das Amtsgericht die Akten an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Ausnahmsweise sieht der Senat von einer Rückgabe der Sache an das Amtsgericht zur erneuten und ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens ab und trifft bereits jetzt eine Entscheidung in der Sache. Zu entscheiden ist über die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die von dem Amtsgericht mit seinem Abhilfebeschluss getroffene Entscheidung, mit welcher der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anweisung der Beteiligten zu 2 zur Berichtigung des ihn betreffenden Eintrages im Geburtenregister zurückgewiesen worden ist. Bei dem von dem Beteiligten zu 1 gestellten Antrag handelt es sich um einen auf der Grundlage von § 48 PStG gestellten Antrag mit dem Ziel, die Änderung eines abgeschlossenen Registerantrages zu erreichen. Lehnt das Gericht die nach § 48 PStG begehrte Anordnung einer Berichtigung ab, ist gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegeben (Gaaz/Bornhofen, PStG, 2. Aufl., § 48 Rn. 14, 16). Dies gilt auch dann, wenn nach einem vorangegangenen Abhilfeverfahren einer der anderen Beteiligten erstmals durch die Abhilfeentscheidung beschwert wird (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 68 Rn. 23). Legt nach Erlass einer Abhilfeentscheidung ein anderer, erstmals beschwerter Beteiligter nunmehr Beschwerde gegen die Abhilfeentscheidung ein, hat das Erstgericht ein erneutes Abhilfeverfahren durchzuführen; erforderlich ist der Erlass eines mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses, der den Beteiligten bekannt zu geben ist, denn nur so können die übrigen Beteiligten prüfen, ob sie nunmehr ihrerseits Beschwerde einlegen wollen (Keidel-Sternal, aaO., § 68 Rn. 5 und 12 a). Nichts anderes gilt für Entscheidungen über Beschwerden im Personenstandsverfahren. Anerkannt ist andererseits, dass die Anforderungen an das Abhilfeverfahren im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht überspannt werden dürfen, so dass rein formelle Fehler grundsätzlich unbeachtlich sind. So hat der Senat etwa bereits entschieden, dass eine Nichtabhilfeentscheidung, die durch eine bloße Verfügung getroffen worden ist, genügen kann, wenn die Nachholung des an sich vorgeschriebenen Beschlusses nur eine überflüssige Förmelei wäre, weil die Verfügung inhaltlich sämtlichen Erfordernissen entspricht, die ein Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufweisen muss, und die Entscheidung über die Nichtabhilfe dem Beschwerdeführer zudem auch bekannt gemacht worden ist (vgl. Senat, FGPrax 2010, 43). Die Vorgehensweise des Amtsgerichts in dem hier zugrunde liegenden Verfahren genügt nicht den an ein Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen. Eine mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung über die Nichtabhilfe ist vorliegend nicht getroffen worden. Dass der Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen werden sollte, kann allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das Amtsgericht – ohne nähere Begründung – die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zur Entscheidung verfügt hat. Zudem mangelt es an der gesetzlich erforderlichen Bekanntgabe der Nichtabhilfe an die Beteiligten. Andererseits spricht der Umstand der Aktenübersendung an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde für die Annahme, dass das Amtsgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht abhelfen und im Ergebnis bei der Zurückweisung des Antrages bleiben wollte. Hinzu kommt, dass es sich bei der nunmehr seitens des Beteiligten zu 1 angefochtenen Entscheidung um eine Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts handelt, mit welcher das Amtsgericht bereits auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hin seinen ursprünglichen Beschluss vom 08. Februar 2017 in sein Gegenteil geändert hat und die Zurückweisung des Berichtigungsantrages erneut geprüft und seine Ablehnung begründet hat. Angesichts dieses Verfahrensablaufes und vor dem Hintergrund, dass nach Erlass des nunmehr angefochtenen Beschlusses vom 01. März 2018 keine neuen tatsächliche oder rechtlichen Gesichtspunkte hinzugetreten sind, sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Amtsgericht bei erneuter ordnungsgemäßer Durchführung eines Abhilfeverfahrens in der Sache zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Um eine Förmelei zu vermeiden und da der Senat zwischenzeitlich seinerseits die Beteiligten von dem Eingang der Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf informiert hat, sieht der Senat deshalb trotz der aufgezeigten erstinstanzlichen Verfahrensmängel ausnahmsweise von einer Rückgabe der Sache an das Amtsgericht ab und trifft eine Entscheidung über die von dem Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde. Das von dem Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsmittel ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachte Berichtigung seines im Geburtenregister eingetragenen Vaters ist nicht anzuordnen. Ein – wie hier – abgeschlossener Registereintrag darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. etwa OLG Hamm, StAZ 2015, 110 ff.). Voraussetzung für einen unter die Vorschriften der §§ 47, 48 PStG fallenden Fall der Berichtigung eines Eintrages ist dessen Unrichtigkeit von Anfang an (BayObLG, Beschluss vom 11. Januar 2002, Az. 1 Z BR 51/01, m.w.N.; vgl. Gaaz/Bornhofen, PStG, 2. Aufl., § 47 Rn. 8). Das ist im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Eintragung des Beteiligten zu 5 als Vater des Beteiligten zu 1 aus rechtlichen Gründen nicht der Fall. Bei Fällen mit Auslandsbezug richtet sich die Abstammung eines Kindes in rechtlicher Hinsicht nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Nach Satz 1 der Vorschrift unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Alternativ kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB kann die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem der betreffende Elternteil angehört (Personalstatut). Bei einer verheirateten Mutter kommt über dies das Ehewirkungsstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in Betracht. Sämtliche der in Art. 19 Abs. 1 EGBGB genannten Alternativen sind grundsätzlich gleichwertig (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017, XII ZB 72/16, Rn. 12, zitiert nach juris; Palandt-Thorn, 75. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 6 m.w.N.). Danach kommt vorliegend zur Bestimmung des Vaters des Beteiligten zu 1 zum einen deutsches Recht zur Anwendung, denn der Beteiligte zu 1 lebt in Deutschland und seine Mutter ist deutsche Staatsangehörige. Zum anderen kommt in Bezug auf das Verhältnis des Beteiligten zu 1 zu dem Beteiligten zu 5 türkisches Recht zur Anwendung, denn der Beteiligte zu 5 ist türkischer Staatsangehöriger. Entscheidend für die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater fest (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 aaO., Rn. 19 ff., und Beschluss vom 13. September 2017, Az.: XII ZB 403/16, Rn. 16, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2017, 3 Wx 146/17, Rn. 15, zitiert nach juris). In Bezug auf die Frage des Zeitpunktes der Eintragung der Geburt in das Geburtenregister hat der Bundesgerichtshof in den beiden vorgenannten Entscheidungen bereits ausdrücklich festgestellt, dass eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister nicht vorzunehmen ist, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Sinn und Zweck der Regelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB ist der Schutz des Kindes vor einer Vaterlosigkeit, weshalb die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft nicht bis zu der späteren Eintragung im Geburtenregister in der Schwebe bleiben darf. Konstitutive Wirkung kommt der Eintragung im Geburtenregister im deutschen Recht ohnehin nicht zu. Eine einmal begründete rechtliche Vaterschaftszuordnung ist vielmehr, wenn der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, grundsätzlich nachträglich nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anzuwendenden Anfechtungsstatut zu beseitigen. Nichts anderes gilt in der hier gegebenen Situation der erst nach der Eintragung im Geburtenregister ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Anerkennung der Ehescheidung der Mutter des Beteiligten zu 1 oder der durch den Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz – Familiengericht – festgestellten Vaterschaft des Beteiligten zu 4: der gebotene Schutz des Kindes verbietet es erst recht, die Frage der rechtlichen Vaterschaft bis zu dem Erlass dieser Entscheidungen, die zu dem Zeitpunkt der Eintragung im Geburtenregister überdies sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht völlig offen waren, in der Schwebe zu lassen. In Bezug auf die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 1 führt sowohl die Anwendung deutschen Rechts als auch die Anwendung türkischen Rechts zu einer Vaterschaftszuordnung des Beteiligten zu 5 zum Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 1. Wer Vater eines Kindes ist, richtet sich im deutschen Recht nach § 1592 BGB. Es kommen in Betracht der mit der Kindsmutter verheiratete Mann, Nr. 1, derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, Nr. 2, und derjenige, dessen Vaterschaft gemäß § 1600 d BGB in Verbindung mit § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist. Für den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 1 am 28. Dezember 2007 war zugrunde zu legen, dass die Mutter des Beteiligten zu 1 mit dem Beteiligten zu 5 verheiratet war und dementsprechend der Beteiligte zu 5 rechtlicher Vater des Beteiligten zu 1 ist, § 1592 Nr. 1 BGB. Hiervon war deshalb auszugehen, da zu diesem Zeitpunkt der Anerkennungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf noch nicht vorlag und dementsprechend gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 FamFG die durch ein türkisches Gericht erfolgte Ehescheidung noch nicht bindend feststand. Der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts Erkelenz – Familiengericht – über die Vaterschaft des Beteiligten zu 4 erfolgte zeitlich noch später, nämlich erst am 30. April 2013. Auch die Prüfung der Frage der Abstammung des Beteiligten zu 1 nach türkischem Recht führt zur gesetzlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 5. Nach Art. 282, 285 türk. ZGB gilt ein 300 Tage nach Rechtskraft einer Ehescheidung geborenes Kind als Kind des geschiedenen Ehemannes. Das Ehescheidungsurteil des Familiengerichts Adana vom 23. Februar 2007 ist am 24. April 2007 rechtskräftig geworden, die Geburt des Beteiligten zu 1 am 28. Dezember 2007 erfolgte 248 Tage später. Kein anderes Ergebnis rechtfertigt der von dem Beteiligten zu 1 für maßgeblich gehaltene Gesichtspunkt, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2008 über die Anerkennung der Ehescheidung Rückwirkung entfaltet (zur Rückwirkung vgl. Keidel-Zimmermann, aaO., § 107 Rn. 51). Diesem Umstand kommt nämlich allein Bedeutung bei der Anwendung deutschen Rechts zu und führt nur zu der Rechtsfolge, dass seit dem 18. Februar 2008 bindend feststeht, dass die Ehe zwischen der Mutter des Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 5 seit dem 24. April 2007 rechtskräftig geschieden ist. Wird diese Feststellung rückbezogen auf das Datum der Geburt des Beteiligten zu 1 am 28. Dezember 2007, hätte dies die Konsequenz, dass nach allein deutschem Recht (Aufenthaltsstatut) eine Vaterschaft des Beteiligten zu 5 am 28. Dezember 2007 nicht anzunehmen gewesen wäre. Einfluss auf die Rechtslage nach türkischem Recht (Personalstatut) hatte der Anerkennungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2008 nicht. Das türkische Recht sieht keine Ipso-iure-Geltung oder Inzidenter-Anerkennung ausländischer Entscheidungen vor (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt: Türkei, S. 28). Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn der Umstand in die Betrachtung einbezogen wird, dass das Amtsgericht Erkelenz – Familiengericht – mit seinem inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 30. April 2013 gemäß § 1600 d BGB die Vaterschaft des Beteiligten zu 4 festgestellt hat. Zwar setzt eine Feststellung gemäß § 1600 d BGB unter anderem voraus, dass eine rechtliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB nicht besteht, was das Familiengericht in Bezug auf den Beteiligten zu 5 angenommen hat. Ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt der Geburt maßgeblich für die Vaterschaftszuordnung, kann die erst nach der Geburt des Kindes durch ein Gericht getroffene Vaterschaftsfeststellung den nach einer anderen, gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnung (Personalstatut) bereits begründeten Status einer rechtlichen Vaterschaft nicht nachträglich im Konkurrenzwege verdrängen. Entsprechendes hat der Bundesgerichtshof bereits für eine nach der Geburt nach deutschem Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft (§ 1594 BGB) entschieden (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017, aaO., Rn. 18). Gleiches hat für die hier gegebene Situation einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung zu gelten, denn wie die Vorschrift des § 1592 BGB zeigt, stehen die verschiedenen Alternativen, aus denen sich die Vaterschaftszuordnung ergibt, gleichwertig nebeneinander. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses, nämlich keine nachträgliche Verdrängung einer bereits nach einer fremden Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Geburt begründeten rechtlichen Vaterschaft spricht in dem hier zu entscheidenden Fall auch die Erwägung, dass das türkische Recht gerade keine Ipso-iure-Geltung ausländischer Gerichtsentscheidungen oder eine Inzidenter-Anerkennung kennt (s. o.). Eine einmal begründete rechtliche Vaterschaft kann nachträglich beseitigt werden. Die nachträgliche Beseitigung der Vaterschaftszuordnung ist Voraussetzung dafür, dass die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017, aaO., Rn. 24; Beschluss vom 13. September 2017, aaO., Rn. 15). Bei Fällen mit Auslandsbezug ist insofern Art. 20 EGBGB einschlägig, wonach die Abstammung eines Kindes nach jedem Recht angefochten werden kann, aus dem sich die Abstammungsvoraussetzungen ergeben. Die Anwendung von Art. 20 Satz 1 EGBGB führt im vorliegenden Fall zum türkischem Recht als der Rechtsordnung, aus der sich die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 5 ergibt, welche nachträglich zu beseitigen ist. Das türkische Recht sieht dazu in Art. 286 türk. ZGB eine Beseitigung der Vaterschaft des Ehemannes im Wege eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens vor. Ein solches Verfahren ist bislang nicht durchgeführt worden. Im Ergebnis ist danach nach wie vor von der aufgrund des Personalstatuts begründeten rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 5 auszugehen. Dies hat für den hier verfahrensgegenständlichen Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anweisung der Beteiligten zu 2 zur Berichtigung seines Eintrages im Geburtenregister zur Folge, dass dieser zurückzuweisen ist. Hat dementsprechend die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg war auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten fallen dem Beteiligten zu 1 kraft Gesetzes zur Last, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten zu 2 bis 5 nicht entstanden. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor. Der Senat hat auf den gegebenen Fall nur rechtliche Grundsätze angewendet, die in der Rechtsprechung bereits entwickelt sind. Sowohl die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Geburt als auch das Erfordernis der nachträglichen Beseitigung einer nach einer fremden Rechtsordnung begründeten rechtlichen Vaterschaftszuordnung nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 19. Juli 2017 und vom 13. September 2017 geklärt. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 19. Juli 2017 die Frage offen gelassen hat, wie zu entscheiden wäre, wenn das anwendbare ausländische Recht für eine nach der Geburt des Kindes erklärte Anerkennung eine Anerkennungssperre nicht vorsieht und der Anerkennung eine die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes verdrängende Wirkung zumisst (BGH, aaO., Rn. 26), ist eine derartige Besonderheit im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Weder liegt die Situation einer auf einer eigenen Willensbildung beruhenden Anerkennungserklärung des Beteiligten zu 4 vor; überdies versagt auch das türkische Recht – ebenso wie das deutsche Recht (§ 1594 Abs. 2 BGB) – einer Anerkennung die Wirkung, wenn das Kind von einem anderen Manne abstammt und diese Abstammung nicht für ungültig erklärt worden ist (vgl. Art. 295,3. Absatz türk. ZGB). Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.