Leitsatz
VII ZR 308/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:310817UVIIZR308
14Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:310817UVIIZR308.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 308/16 Verkündet am: 31. August 2017 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 339, 307 Abs. 1 Satz 1 Ch Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: "Schlemmerblock"), die für schuld- haft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pau- schalen Betrag von 2.500 € vorsieht, ist unwirksam, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230). BGH, Urteil vom 31. August 2017 - VII ZR 308/16 - LG Mainz AG Worms - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. November 2016 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsge- richts Worms vom 5. Februar 2016 abgeändert und unter Auf- hebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Worms vom 11. September 2015 die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Versäumnis veranlassten Kosten; diese trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstra- fe in Höhe von 2.500 €. Die Parteien sind Kaufleute. Der Beklagte betreibt eine Gaststätte in O. Die Klägerin ist Herausgeberin eines Gutscheinblocks, des sogenannten 1 2 - 3 - "Schlemmerblocks". Sie bietet Betreibern von Gaststätten an, zweiseitige An- zeigen darin zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" (im Folgenden: Kunden) gegen Vorlage der darin enthaltenen Gutscheine und Abnahme von mindestens zwei Hauptgerichten einen Preisnachlass von 100 % für das günstigere oder für ein gleichwertiges Hauptgericht zu gewähren. Am 14. August 2014 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Auf- nahme der Gaststätte des Beklagten in den "Schlemmerblock" für das Jahr 2015. Die maximale Anzahl der einzulösenden Gutscheine wurde dabei auf 8.000 Stück festgelegt. Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Klägerin enthalten unter Nr. 20 folgende Klausel: "Der Gutschein-Anbieter verpflichtet sich, bei einem vorsätz- lich schuldhaften Verstoß gegen die im vorliegenden Anzei- genvertrag sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusam- menhangs an die V. GmbH [= Klägerin] zu zahlen. Die Ver- tragsstrafe beträgt € 2.500,00 für jeden Fall, jedoch maximal insgesamt € 15.000,00 und ist verwirkt, wenn ein Gutschein- Nutzer sich über die Nichteinhaltung der im vorliegenden An- zeigenvertrag sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen übernommenen Pflichten nachgewiesen berechtigt bei der V. GmbH beschwert. Unbeschadet der Vertragsstrafe ist die V. GmbH berechtigt, einen eventuell weitergehenden Schaden geltend zu machen. In diesem Falle wird die Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schadensersatz angerechnet. … Der Gutschein-Anbieter ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass die Beschwerde unberechtigt ist. …" Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Kunden bei der Klä- gerin über die Nichteinlösung von Gutscheinen durch den Beklagten. Auf Auf- forderung der Klägerin, die Gutscheine einzulösen, erklärte der Beklagte mit 3 4 - 4 - Schreiben vom 12. Februar 2015, dass er "keine Schlemmerblöcke mehr an- nehmen" werde. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.500 € nebst Zin- sen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückge- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be- klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe habe. Der Beklagte habe seine im Vertrag vom 14. August 2014 übernomme- nen Pflichten verletzt, indem er Anfang des Jahres 2015 mehrfach die Einlö- sung von Gutscheinen aus dem "Schlemmerblock" verweigert habe. Die für derartige Pflichtverletzungen vorgesehene Vertragsstrafe sei wirksam verein- bart worden. Ein Verstoß gegen § 307 BGB wegen unangemessener Benach- teiligung des Beklagten liege nicht vor. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Druck- und Kompensa- tionsfunktion werde bereits bei einem wesentlich niedrigeren Betrag erfüllt und die Vertragsstrafe sei deshalb unangemessen hoch. Aufgrund der Besonderheit des Vertragskonstrukts sei der Sachverhalt nicht mit demjenigen, der der Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 (VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311) zugrunde gelegen habe, zu vergleichen. Im vorliegenden Fall 5 6 7 8 9 - 5 - hänge das Funktionieren des gesamten Konzepts von dem vertragstreuen Ver- halten eines jeden Gastwirts ab. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte massive negative Auswir- kungen haben, weil die Gefahr bestehe, dass die Kunden andere Gutscheine nicht mehr einlösten, negative Werbung machten und künftig den "Schlemmer- block" nicht mehr kauften. Dies sei bei der Bewertung der Vertragsstrafe zu be- rücksichtigen. Der Umstand, dass die Höhe der Vertragsstrafe im Einzelfall existenzgefährdend sein könne, führe im Hinblick auf die Kaufmannseigen- schaft der Parteien zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Zusammenhang sei ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin von dem Vertrieb des "Schlemmerblocks" lebe. Es seien erhebliche Imageschäden für die Klägerin zu befürchten, falls ein Kunde für die erworbenen Gutscheine keine entsprechende Leistung des Gastwirts erhalte. Insoweit lasse sich die Vertragsstrafe nicht auf den Wert des kostenlos zu gewährenden Essens beziehen, sondern müsse vielmehr die drohenden Auswirkungen auf die Klägerin berücksichtigen. Ferner stehe auch ein wirtschaftliches Interesse der Verbraucher dahinter, das gefähr- det sei, wenn sich eine Vertragspartei nicht an das Vereinbarte halte. Es könne ebenfalls nicht darauf abgestellt werden, dass eine einmalige Begehung eines Verstoßes nicht zu einer Gefährdung des gesamten Geschäftsbetriebes der Klägerin führen könne. Denn dem müsse gegenüber gestellt werden, dass ein Schaden von wesentlich größerer Dimension im Raum stehe, sofern das Er- folgskonzept des "Schlemmerblocks" an sich gefährdet werde. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.10 - 6 - Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € nicht zu, weil es sich bei der diesbezüglichen Regelung um eine von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt, die der Inhaltskontrolle nicht standhält und deshalb insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. 1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be- rufungsgerichts handelt es sich bei der Vertragsstrafenklausel um eine von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, die nicht zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist, § 305 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Vertragsstrafenklausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalte und daher wirksam sei. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbe- stimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30. März 2017 - VII ZR 170/16, NJW 2017, 1941 Rn. 17; vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13, NJW 2017, 1669 Rn. 22 und vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230 Rn. 33, jeweils m.w.N.). Dabei ist ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Beson- derheiten des Einzelfalls losgelöste typisierende Betrachtungsweise zugrunde 11 12 13 14 - 7 - zu legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, aaO; vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 10 und vom 9. Mai 1996 - VII ZR 259/94, BGHZ 132, 383, 388 f., juris Rn. 28, jeweils m.w.N.). Eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachtei- ligung des Schuldners einer Vertragsstrafe kann sich - auch im unternehmeri- schen Geschäftsverkehr - aus der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Ver- tragsstrafe steht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, aaO Rn. 34; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 324, juris Rn. 56 und Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3234, juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe gemäß §§ 339 ff. BGB nach der Intention des Gesetzgebers eine doppelte Zielrichtung hat. Sie soll zum einen als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten und zum anderen dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichter- ten Schadloshaltung eröffnen (vgl. Motive II, S. 275). Bei der Bewertung der Höhe der Vertragsstrafe sind danach zum einen die Bedeutung der gesicherten Pflicht und die von einer Pflichtverletzung ausgehende Gefahr für den Gläubiger sowie der ihm drohende Schaden von maßgeblicher Bedeutung. Zum anderen sind sowohl die Form des Verschuldens auf Seiten des Schuldners als auch die Auswirkungen der Vertragsstrafe auf den Schuldner - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine etwaige Existenzgefährdung - zu berücksich- tigen; diese müssen sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 325 f., juris Rn. 60). Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgese- hen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen; eine solche Sanktion 15 - 8 - wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischer- weise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230 Rn. 34 und vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3235, juris Rn. 21). b) Nach diesen Maßstäben hält die von der Klägerin verwendete Ver- tragsstrafenklausel einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Die Klausel bestimmt für jeden vorsätzlichen Verstoß des Beklagten ge- gen die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin übernommenen Pflichten eine einheitliche Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €, wenn sich ein Kunde berechtigt beschwert. Dieser Pauschalbetrag, der ohne Differenzierung nach dem Gewicht des Vertragsverstoßes anfällt, ist unverhältnismäßig hoch und benachteiligt den Beklagten entgegen von Treu und Glauben unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. aa) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht die besondere Bedeutung der Druckfunktion der Vertragsstrafe für die Klägerin hervorgehoben. Das dem "Schlemmerblock" zugrunde liegende Geschäftsmo- dell hängt von dem vertragstreuen Verhalten der teilnehmenden Gastwirte ab. Der von der Klägerin mit der Vertragsstrafe verfolgte wesentliche Zweck besteht darin, ihre jeweiligen Vertragspartner dazu anzuhalten, den übernommenen Pflichten durch vertragsgemäße Einlösung der Gutscheine nachzukommen, um letztlich das Funktionieren ihres Geschäftsmodells zu gewährleisten. Dies er- laubt eine spürbare Vertragsstrafe. Insoweit wäre es verfehlt, die Höhe der Ver- tragsstrafe für einen Vertragsverstoß allein an dem Wert des dem Kunden kos- 16 17 18 - 9 - tenlos zu gewährenden Hauptgerichts oder an der Höhe eines etwaigen Re- gresses des Kunden gegen die Klägerin zu orientieren. bb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass bei der Ange- messenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB betreffend die Höhe der Vertragsstrafe auch das Gewicht des einzelnen Vertragsverstoßes und die Auswirkungen der Vertragsstrafe auf den Schuldner zu berücksichtigen sind. (1) Danach stellt sich die formularmäßige Vereinbarung der Vertragsstra- fe in Höhe von 2.500 € in Nr. 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bereits deshalb als unangemessene Benachteiligung des Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sie ohne Differenzierung unterschied- lich gewichtige Vertragspflichten erfasst. So ist in dem Vertrag und den Allge- meinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter anderem geregelt, dass sämtliche Hauptgerichte der regulären Speisekarte einschließlich dauerhaft an- gebotener Sonderkarten für die Kunden zur Auswahl stehen müssen, mindes- tens acht Hauptgerichte angeboten werden müssen, die sich nicht nur durch die Saucen und Beilagen unterscheiden, die Gutscheine - mit detailliert aufgeführ- ten Ausnahmen - innerhalb der kompletten Öffnungszeiten einzulösen sind und dabei keine Nachteile in Qualität, Quantität, Service etc. entstehen dürfen. Nach dem Inhalt der Vertragsstrafenklausel kann - zumindest nach der Zweifelsregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB - jeder vorsätzliche Verstoß gegen eine der genann- ten Vertragspflichten unterschiedslos zur Verwirkung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € führen. Dies gilt mithin auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten, etwa das Angebot von nur sieben Haupt- gerichten im Sinne der vertraglichen Definition, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service, die sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin nicht in gleicher Weise negativ auswirken wie die Verweigerung der Einlösung von Gut- 19 20 - 10 - scheinen. Für derartige Verstöße ist die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € offensichtlich unverhältnismäßig hoch und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. (2) Der Umstand, dass die Vertragsstrafe nur für vorsätzliche Pflichtver- letzungen vereinbart ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch für diesen Fall bleibt der ohne Differenzierung nach dem Gewicht der einzelnen Pflichtverletzung und der hiervon ausgehenden Gefahren für das Geschäftsmo- dell der Klägerin sowie ohne hinreichende Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Vertragspartner formularmäßig vereinbarte Pauschalbetrag von 2.500 € unverhältnismäßig hoch. Dies gilt umso mehr, als die Anknüpfung an den Vor- satz des Vertragspartners dadurch relativiert wird, dass dieser sich nach den Beweislastregeln des Vertragsstrafenrechts (§ 345 BGB) und des Schuldrechts (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 286 Abs. 4 BGB), die durch die Klausel keine Änderung erfahren haben, hinsichtlich des Vorliegens einer vorsätzlichen Pflichtverletzung zu entlasten hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 Rn. 17 m.w.N.). cc) Da die Vertragsstrafenklausel aus den genannten Gründen der In- haltskontrolle nicht standhält, kann offen bleiben, ob auch der mit ihr weiter ver- einbarte Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 19 ff., juris Rn. 24 f. und vom 28. Januar 1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1788, juris Rn. 27), und ob dies zur Ge- samtunwirksamkeit der Klausel führen würde. c) Hält die hier getroffene Regelung somit der richterlichen Inhaltskontrol- le nicht stand, ist sie insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, 21 22 23 - 11 - NJW 2016, 1230 Rn. 38 und Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 324, juris Rn. 56). Die Klausel kann auch nicht hinsichtlich bestimmter gravierender Pflichtenverstöße für wirksam erachtet werden, da sie insoweit nicht teilbar ist. d) Aus der salvatorischen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen kann nichts anderes hergeleitet werden. Nach dieser Klausel verpflich- ten sich die Parteien, eine unwirksame Vertragsbestimmung durch eine Rege- lung zu ersetzen, die dem in der unwirksamen Vertragsbestimmung enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in zulässiger Weise gerecht wird. Derartige Klauseln sind ihrerseits wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - VII ZR 100/15, NJW 2016, 401 Rn. 26 m.w.N.). III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage. 24 25 - 12 - Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Worms, Entscheidung vom 05.02.2016 - 9 C 88/15 - LG Mainz, Entscheidung vom 15.11.2016 - 6 S 16/16 - 26