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Urteil

VII ZR 308/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie ohne Differenzierung nach Art und Gewicht des Verstoßes einen einheitlichen hohen Betrag für jeden vorsätzlichen Verstoß vorsieht. • Bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind sowohl die Druckfunktion der Vertragsstrafe als auch das Gewicht des einzelnen Pflichtverstoßes und die Auswirkungen der Vertragsstrafe auf den Schuldner zu berücksichtigen. • Ist eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel undurchsichtig oder nicht teilbar, kommt eine geltungserhaltende Reduktion nicht in Betracht; die Klausel ist insgesamt unwirksam. • Die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel führt zur Abweisung eines daraus abgeleiteten Zahlungsanspruchs der Verwenderin.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Vertragsstrafenklausel in AGB wegen unangemessener Benachteiligung • Eine pauschale Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie ohne Differenzierung nach Art und Gewicht des Verstoßes einen einheitlichen hohen Betrag für jeden vorsätzlichen Verstoß vorsieht. • Bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind sowohl die Druckfunktion der Vertragsstrafe als auch das Gewicht des einzelnen Pflichtverstoßes und die Auswirkungen der Vertragsstrafe auf den Schuldner zu berücksichtigen. • Ist eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel undurchsichtig oder nicht teilbar, kommt eine geltungserhaltende Reduktion nicht in Betracht; die Klausel ist insgesamt unwirksam. • Die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel führt zur Abweisung eines daraus abgeleiteten Zahlungsanspruchs der Verwenderin. Die Klägerin ist Herausgeberin eines Gutscheinblocks; der Beklagte betreibt eine Gaststätte und schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Teilnahme am "Schlemmerblock". In den AGB der Klägerin enthielt Nr.20 eine Vertragsstrafenklausel: bei vorsätzlichen Verstößen jeweils 2.500 € bis maximal 15.000 €, verwirkt bei berechtigter Beschwerde eines Kunden. Anfang 2015 beschwerten sich mehrere Kunden, und der Beklagte erklärte, keine Gutscheine mehr anzunehmen. Die Klägerin klagte auf Zahlung von 2.500 €; erste Instanzen verurteilten den Beklagten, das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Der BGH überprüfte die Klausel auf Inhaltskontrolle nach §307 BGB. • Die Klausel ist eine vom Verwender gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs.1 BGB). • Nach § 307 Abs.1 Satz1 BGB ist formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt; die Prüfung hat generalisierenden Charakter und berücksichtigt typische Auswirkungen. • Die Vertragsstrafe hat eine doppelte Funktion: Druckmittel zur Vertragserfüllung und erleichterte Schadloshaltung; bei Pauschalbeträgen ist zu prüfen, ob der Betrag auch für den typischerweise geringsten Verstoß noch angemessen ist. • Die hier vereinbarte pauschale Vertragsstrafe von 2.500 € greift ohne Differenzierung verschieden gewichteter Pflichtverletzungen (z.B. nur sieben statt acht Hauptgerichte versus völlige Verweigerung der Gutscheine) und ist daher unverhältnismäßig hoch. • Auch die Beschränkung auf vorsätzliche Verstöße ändert nichts, weil die Klausel nicht nach Schwere oder Folgen differenziert und der Nachweis des Vorsatzes nach den allgemeinen Regeln zu führen ist; die Klausel ist deswegen unangemessen benachteiligend. • Die Klausel ist nicht teilbar und lässt keine zulässige Reduktion zu; eine salvatorische Ersetzung ist wegen Verstoßes gegen § 306 Abs.2 BGB ebenfalls unwirksam. • Folglich ist die gesamte Vertragsstrafenklausel wegen Inhaltsmangels nach § 307 Abs.1 Satz1 BGB unwirksam, sodass der daraus abgeleitete Zahlungsanspruch entfällt. Der BGH hat die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben und in der Sache entschieden: Die Vertragsstrafenklausel in Nr.20 der AGB der Klägerin ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1 Satz1 BGB insgesamt unwirksam. Daraus folgt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € nicht zusteht und die Klage abzuweisen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Versäumnis veranlassten Kosten, die der Beklagte zu tragen hat. Die Entscheidung berücksichtigt, dass zwar die Druckfunktion der Vertragsstrafe für das Geschäftsmodell der Klägerin relevant ist, eine formularmäßige, pauschale Sanktion jedoch nicht ohne Differenzierung nach Schwere des Verstoßes gegenüber dem Vertragspartner durchsetzbar ist.