Entscheidung
4 StR 297/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR297
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR297.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 297/17 vom 31. August 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2017 ge- mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 30. März 2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision erweist sich im Ergebnis als un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Die Formulierung der Kammer, der Angeklagte habe ’knapp 2,5 kg Rauschgift […] in Umlauf gebracht‘ (UA S. 11, S. 12), obgleich die Be- täubungsmittel sichergestellt wurden (RB S. 18), ist offensichtlich ein un- 1 2 - 3 - schädliches Schreibversehen. Die Ausführungen an dieser Stelle zielen nach ihrem Wortlaut auf die Gewichtsmenge der sichergestellten Betäu- bungsmittel, nicht auf das Inverkehrbringen ab. Da die Kammer im Rah- men der Strafrahmenwahl zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind (UA S. 11 oben), ist auszuschließen, dass sie bei der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 11 unten, S. 12) davon ausgegangen sein könnte, die Be- täubungsmittel seien doch in den Verkehr gelangt. … Dass die Kammer an gleicher Stelle strafschärfend ein Handeln aus ‚reiner Gewinnsucht‘ des Angeklagten berücksichtigt hat, stellt jedoch einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar. Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt bereits voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, so dass eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation keinen zulässigen Strafschär- fungsgrund darstellt (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 138/16; Senat, Beschluss vom 20. April 2010 – 4 StR 119/10, Rn. 6; BGH, Be- schluss vom 15. April 2010 – 3 StR 89/10; Beschluss vom 31. Oktober 2008 – 2 StR 359/08). Dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat ein über die zum Handeltreiben vorausgesetzte Gewinnorientierung hin- ausgehendes, deutlich übersteigertes Gewinnstreben gezeigt hätte, be- legen die Feststellungen nicht.“ Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung der gegen den Be- schwerdeführer erkannten Strafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht ausgesprochene Strafe an- gemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Insoweit hat der Generalbundesan- walt weiter ausgeführt: "Der Senat kann hier gemäß § 354 Abs. 1a S. 1 StPO von der Aufhe- bung des Strafausspruchs absehen. Denn es handelt sich um einen Fall einer Gesetzesverletzung nur bei der Zumessung der Rechtsfolgen und dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen, wobei bei zutreffen- der Wertung nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass der Ange- klagte lediglich mit ‚weichen‘ Drogen gehandelt hätte, erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als ange- messen." 3 - 4 - Dem tritt der Senat bei; auch er hält die erkannte Strafe mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat auf der Grundlage der nicht von einem Rechtsfehler betroffenen Zumessungserwägungen des Landgerichts für ange- messen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Der Beschwerdeführer hat sich zu dem Antrag nicht geäußert, insbesondere keine weiteren Strafzumes- sungstatsachen vorgetragen. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 4