Beschluss
3 StR 331/17
BGH, Entscheidung vom
7mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG) muss die Waffe bei dem konkreten Einzelakt des Handeltreibens so mitgeführt oder verwahrt sein, dass der Täter ohne nennenswerten Zeitaufwand gleichzeitig auf Waffe und Betäubungsmittel zugreifen kann.
• Die bloße Lage von Betäubungsmitteln an einem anderen Ort (Kellerdepot) und von Waffen in der Wohnung genügt für die Annahme bewaffneten Handeltreibens nicht, wenn sich aus den Feststellungen kein Einzelakt ergibt, bei dem der gleichzeitige Zugriff bestanden hat.
• Fehlen hierfür hinreichende Feststellungen, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
• Die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs kann die Gesamtstrafe und damit auch Vorwegvollzug und Einzelstrafen berühren und zur erneuten Bemessung führen.
• Die Verfallsanordnung nach § 73d, § 73a StGB in Verbindung mit § 33 Abs.1 BtMG ist hier in der Sache vertretbar, eine unbillige Härte wurde nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
Bewaffnetes Handeltreiben: gleichzeitiger Verfügungszugriff auf Waffe und Betäubungsmittel erforderlich • Für den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG) muss die Waffe bei dem konkreten Einzelakt des Handeltreibens so mitgeführt oder verwahrt sein, dass der Täter ohne nennenswerten Zeitaufwand gleichzeitig auf Waffe und Betäubungsmittel zugreifen kann. • Die bloße Lage von Betäubungsmitteln an einem anderen Ort (Kellerdepot) und von Waffen in der Wohnung genügt für die Annahme bewaffneten Handeltreibens nicht, wenn sich aus den Feststellungen kein Einzelakt ergibt, bei dem der gleichzeitige Zugriff bestanden hat. • Fehlen hierfür hinreichende Feststellungen, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs kann die Gesamtstrafe und damit auch Vorwegvollzug und Einzelstrafen berühren und zur erneuten Bemessung führen. • Die Verfallsanordnung nach § 73d, § 73a StGB in Verbindung mit § 33 Abs.1 BtMG ist hier in der Sache vertretbar, eine unbillige Härte wurde nicht angenommen. Der Angeklagte hortete seit 2013 mehrfach Betäubungsmittel, überwiegend Amphetamin, zum Weiterverkauf. Er lagerte große Mengen in einem Kellerdepot und portionierte/verwahrte kleinere Einheiten in seiner Einraumwohnung, teils im Kühlschrank. Bei einer Durchsuchung am 12.10.2016 wurden im Keller etwa 51 g Amphetaminbase und 15,12 g THC sichergestellt; in der Wohnung befanden sich ein Elektroimpulsgerät, ein Teleskopschlagstock und zwei CS-Gas-Sprays. Das Landgericht verurteilte ihn in mehreren Fällen wegen Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie einmal wegen bewaffneten Handeltreibens und setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt fest. Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH prüfte das Urteil umfassend. • Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG) erfordert, dass Waffe und Betäubungsmittel bei einem Einzelakt der Tat so verfügbar sind, dass der Täter ohne nennenswerten Zeitaufwand zugleich Zugriff hat. • Nach den Feststellungen lagen die Handelsmengen im Fall 4 im Kellerdepot, während die Waffen in der Wohnung deponiert waren; es ergaben sich keine Feststellungen, dass Teile der Kellerware bereits in der Wohnung portioniert oder zum Verkauf bereitgehalten wurden. • Weil sich kein Einzelakt erkennen ließ, bei dem der Angeklagte gleichzeitig auf die im Keller deponierten Betäubungsmittel und die in der Wohnung befindlichen Waffen hätte zugreifen können, trägt dies den Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens nicht. • Mangels hinreichender Feststellungen hebt der Senat den Schuldspruch im genannten Umfang auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. • Die Aufhebung des Schuldspruchs für Fall 4 führt zur Wegfall der dafür verhängten Einzelstrafe und berührt die Gesamtstrafe; zudem sind Strafzumessungen in anderen Fällen überprüfungsbedürftig, weil etwa die Annahme laufender Bewährungszeiten für eine Tat nicht sicher festgestellt war (§ 29a Abs.2 BtMG relevant für die Strafmilderung). • Der angeordnete Vorwegvollzug war ebenfalls rechtsfehlerhaft zu bemessen, sodass auch dieser Ausspruch aufzuheben ist (§ 67 StGB). • Die Verfallsentscheidung nach § 73d Abs.1, Abs.2 i.V.m. § 73a Abs.1 StGB und § 33 Abs.1 BtMG war materiell vertretbar; eine unbillige Härte durch Wertersatz wurde nicht festgestellt. • Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen möglich sind, ist Rückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts angezeigt. Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall 4) wurde aufgehoben, da nicht festgestellt ist, dass bei einem konkreten Einzelakt ein gleichzeitiger Zugriff auf die Waffen und die im Keller deponierten Betäubungsmittel möglich war. Wegen Wegfalls dieser Einzelstrafe sind die für sie verhängte Einzelstrafe und die daraus folgende Gesamtstrafe aufzuheben; dadurch sind auch die Festsetzungen über die Einzelstrafe in Fall 3 und den Vorwegvollzug überprüfungsbedürftig und teilweise aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Verfallsanordnung über 6.110 € blieb in der Sache bestehen, weil eine unbillige Härte nicht festgestellt wurde.