Beschluss
4 StR 261/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird als unbegründet verworfen.
• Die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war rechtsfehlerhaft nicht anzuzweifeln, weil die abgeurteilten Taten vor der früheren Verurteilung begangen wurden.
• Auf einen Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB kann verzichtet werden, wenn dessen Anordnung den Erfolg des Maßregelvollzugs gefährden würde.
Entscheidungsgründe
Verzicht auf Vorwegvollzug bei Gefahr für Maßregelvollzug (Unterbringung in Entziehungsanstalt) • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird als unbegründet verworfen. • Die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war rechtsfehlerhaft nicht anzuzweifeln, weil die abgeurteilten Taten vor der früheren Verurteilung begangen wurden. • Auf einen Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB kann verzichtet werden, wenn dessen Anordnung den Erfolg des Maßregelvollzugs gefährden würde. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bochum wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; vier Monate gelten als vollstreckt. Bereits zuvor hatte das Amtsgericht Herne am 31.08.2015 eine Gesamtstrafe gebildet und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die seit dem 31.05.2016 vollstreckt wird. Die jetzt verurteilten Taten wurden vor der Verurteilung des Amtsgerichts begangen. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte formelle und materielle Rechtsfehler, insbesondere in Bezug auf die Fortdauer der Maßregel und die Frage eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe. Das Landgericht bestätigte die Maßregel und verzichtete auf eine Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte hatte zuvor drei Therapieversuche abgebrochen, zeigte im Maßregelvollzug nun erstmals Therapiebereitschaft. • Die Revision brachte keinen feststellbaren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lagen weiterhin vor, weil die in Rede stehenden Taten vor der früheren Verurteilung begangen wurden; daher war die Aufrechterhaltung der Maßregel nach § 55 Abs. 2 StGB zulässig. • Bezüglich des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB ist der Grundsatz, dass bei hoher nachträglich gebildeter Gesamtfreiheitsstrafe unter bestimmten Umständen auf eine Entscheidung über Vorwegvollzug verzichtet werden kann, anerkannt. • Der Tatrichter hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug infolge eines Vorwegvollzugs den Therapieerfolg gefährden würde; dies stützt sich auf die ärztliche und sachverständige Einschätzung der aktuellen Therapiebereitschaft. • Der Zweck von § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB (Erleichterung des Vollzugs durch Vorwegvollzug) wäre hier nicht erfüllt, da der Vorwegvollzug kontraproduktiv wäre; die Gefahr eines Rückfalls nach erfolgreicher Therapie wurde vom Gericht geprüft und nachvollziehbar verneint. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Urteil des Landgerichts Bochum bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Die Fortdauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt wurde zu Recht bestätigt, weil die jetzt verurteilten Taten vor der früheren Verurteilung begangen wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßregel weiter vorlagen. Der Verzicht auf einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB war ebenfalls rechtsfehlerfrei, weil durch einen Vorwegvollzug der Therapieerfolg gefährdet und der Zweck der Norm nicht erreicht würde. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.