OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 261/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020817B4STR261
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020817B4STR261.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/17 vom 2. August 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2017 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne vom 31. August 2015 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der vier Monate als bereits vollstreckt gelten. Es hat außerdem die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Herne auf- rechterhalten. Diese Maßregel wird seit dem 31. Mai 2016 vollstreckt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur Folgendes: Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei dem Angeklag- ten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch 1 2 3 - 3 - zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vorliegen. Es hat deshalb zutreffend die im Urteil des Amtsgerichts Herne vom 31. August 2015 angeordnete Maß- regel nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten, weil die jetzt abgeurteilten Taten vor dieser Verurteilung des Angeklagten begangen wurden (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105 f. mwN). Auch die Nichtanordnung eines Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat folgt der vom 3. Strafsenat in seinem vorgenannten Beschluss geäußerten Ansicht, dass in Fällen, in denen nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebil- det wird, dass eine nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Halb- strafenzeitpunkt orientierte Anordnung des Vorwegvollzugs zu einer Heraus- nahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen müsste, darin eine der Konstellationen zu sehen sein kann, in denen entgegen der Regel des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Entscheidung über einen Vorwegvollzug verzichtet werden kann. Eine solche Konstellation hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei bejaht. Der Angeklagte hat während des Maßregelvollzugs nach drei früheren, jeweils ab- gebrochenen Therapiemaßnahmen jetzt erstmals eine Therapiebereitschaft entwickelt. Die Herausnahme aus der Maßregel wäre nach der Einschätzung des behandelnden Arztes und des vom Landgericht gehörten Sachverständi- gen kontraproduktiv. Der Zweck der Maßregel würde mithin durch den Vorweg- vollzug von Freiheitsstrafe gefährdet und nicht leichter erreicht, wie es § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB voraussetzt. Die Gefahr, dass der Angeklagte nach erfolg- reichem Abschluss der Therapie im Strafvollzug rückfällig werden könnte, hat der Tatrichter erwogen und mit nachvollziehbaren Argumenten verneint. Nach 4 5 - 4 - alledem konnte hier auf die Anordnung eines Vorwegvollzugs verzichtet wer- den. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke