Entscheidung
4 StR 312/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100621B4STR312
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100621B4STR312.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 312/20 vom 10. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 10. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 27. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit „gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr“ zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wen- det sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Entscheidung über die erhobenen Verfahrens- rügen nicht mehr bedarf. 1. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw eine Bundesstraße. Der Nebenkläger befuhr diese mit seinem Motorrad in derselben Fahrtrichtung wie der Angeklagte. An einer Ampelkreuzung kamen beide zum Halten. Nach Fortsetzung der Fahrt überholten der Angeklagte und der Neben- kläger einander mehrfach und bremsten sich gegenseitig aus. Als der Nebenklä- ger sich auf eine Linksabbiegespur einordnete, die zu einer Autobahnauffahrt 1 2 - 3 - führte, versuchte der Angeklagte, sein Fahrzeug von rechts noch vor das Motor- rad des Nebenklägers zu setzen, was ihm misslang. Der Nebenkläger musste infolge des Fahrmanövers des Angeklagten stark abbremsen. Beim nächsten verkehrsbedingten Halt stieg er von seinem Motorrad ab, ging zu dem Angeklag- ten und stellte ihn zur Rede. Als beide anschließend die Autobahnauffahrt befuh- ren, versuchte der Angeklagte den Nebenkläger im Kurvenbereich zu überholen und abzudrängen. Auf der Autobahn ordnete sich der Nebenkläger in die mittlere von drei Fahrspuren ein und befuhr diese mit einer Geschwindigkeit von 115 bis 120 km/h. Der Angeklagte, der die Autobahn nach dem Nebenkläger erreichte, wechselte dort in die äußerst linke Spur, die er sodann mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 125 km/h befuhr. Aus Verärgerung über das Geschehen auf der Bun- desstraße entschloss er sich zu einem Spurwechsel in die Fahrspur des Neben- klägers, welcher sich zu diesem Zeitpunkt noch schräg rechts vor ihm befand. Dem Angeklagten war bewusst, dass es zu einer Kollision mit dem Motorrad kom- men und diese für den Nebenkläger tödlich enden könnte, was er billigend in Kauf nahm. Davon, dass der Angeklagte einen Zusammenstoß bewusst und zielge- richtet herbeiführen wollte, hat das Landgericht sich nicht zu überzeugen ver- mocht. Tatsächlich stieß das Fahrzeug des Angeklagten im Bereich der hinteren rechten Tür mit dem linken Lenkerende des Motorrades des Nebenklägers zu- sammen, wodurch dieses in eine Pendelbewegung versetzt wurde, die der Ne- benkläger nicht abzufangen vermochte. Er stürzte und erlitt Prellungen. Der An- geklagte nahm dies im Rückspiegel wahr und hielt nach ca. 300 Metern auf dem Standstreifen an. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen ver- suchten Totschlags hat keinen Bestand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich des bedingten Tötungsvorsatzes hält – unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile 3 4 - 4 - vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; vom 5. Dezember 2017 ‒ 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207; vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38 f.) – der auf die Sachrüge gebotenen rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissensele- ment) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgs- eintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Be- wusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich er- kannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ‒ 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 266/20 Rn. 9). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich ge- handelt hat, ist in Bezug auf beide Vorsatzelemente in jedem Einzelfall umfas- send zu prüfen und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen zu bele- gen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ‒ insbesondere die konkrete An- griffsweise ‒ mit in Betracht zieht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamt- schau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu be- stimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indika- tor sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement 5 6 - 5 - dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ‒ 4 StR 482/19, aaO Rn. 23; vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f.; vom 22. März 2012 ‒ 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.; Beschlüsse vom 18. Februar 2021 – 4 StR 266/20 Rn. 10; vom 25. März 2020 ‒ 4 StR 388/19 Rn. 8). b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, denn sie lässt einen tragfähigen Beleg bereits des kognitiven Elements des bedingten Tötungsvorsatzes vermissen. Soweit das Landgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat, dass äußerst gefährliche Gewalthandlungen den Schluss nahelegen können, der Täter habe mit der Möglichkeit des Todes des Opfers gerechnet und – weil er sein Handeln gleichwohl fortgesetzt hat – einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen, ist dies zwar im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 31. Januar 2019 – 4 StR 432/18 Rn. 10). Dass der Spurwechsel des Angeklag- ten, der zu der Kollision führte, aus Sicht des Angeklagten eine derart gefahr- trächtige Handlung darstellte, hat das Landgericht indes nicht nachvollziehbar begründet. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht einen auf die Kollision be- zogenen direkten Vorsatz des Angeklagten explizit ausgeschlossen hat, wäre es hierfür unerlässlich gewesen darzulegen, welchen Verlauf und Erfolg seines Fahrmanövers der Angeklagte sich stattdessen vorstellte und anstrebte. Hierzu und damit zu der Grundlage der Gefährlichkeitsbeurteilung aus Sicht des Ange- klagten hat das Landgericht indes keine Feststellungen getroffen. Den Urteils- gründen kann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte etwa den Nebenklä- ger beim Überholen schneiden, seitlich abdrängen oder durch dichtes Auffahren bedrängen wollte und welche Risikovorstellung er hiermit verband. Die beweis- würdigenden Erwägungen des Landgerichts zu der Gefährlichkeit der Tathand- 7 8 - 6 - lung erschöpfen sich in der Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Ver- letzung infolge einer etwaigen Kollision. Diese vermögen die Annahme eines be- dingten Tötungsvorsatzes jedoch nicht zu tragen, wenn – wie hier – nicht im Sinne des kognitiven Elements des bedingten Tötungsvorsatzes belegt ist, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte einen Zusammenstoß über- haupt für möglich hielt. c) Sollte das im zweiten Rechtsgang zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut das kognitive Element des bedingten Tötungsvorsatzes bejahen, wird es zudem die Anforderungen an das voluntative Vorsatzelement, insbesondere et- waige vorsatzkritisch zu berücksichtigende Umstände (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 30 ff. mwN), in stärkerem Maße als bisher geschehen in den Blick zu nehmen haben. 3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags kann danach keinen Bestand haben. Da sich die Aufhebung wegen des tateinheitli- chen Zusammentreffens auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverlet- zung und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wegen eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs erstreckt, bedarf die Sache schon deshalb ins- gesamt neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Beide Tatbestände setzen zudem ebenfalls einen rechtsfehlerfrei festgestellten Vorsatz in Bezug auf die Kollision des Angeklagten mit dem Nebenkläger voraus, woran es, wie aus- geführt, fehlt. 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Übrigen vorsorglich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Tatbestand einer gefährli- chen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges nicht ohne weite- res erfüllt ist, wenn eine Person durch ein gezieltes Anfahren mit einem Kraftfahr- zeug zu Fall gebracht wird. Die Annahme des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt in 9 10 11 - 7 - derartigen Fällen vielmehr voraus, dass bereits durch den Anstoß eine nicht un- erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine kör- perliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst in- folge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den un- mittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen sind, können für sich allein die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37 mwN). Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Maatsch Vorinstanz: Cottbus, LG, 27.01.2020 ‒ 1310 Js 15887/18 21 Ks 5/18