Entscheidung
2 StR 512/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270717B2STR512
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270717B2STR512.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 512/16 vom 27. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 356a StPO am 27. Juli 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Juli 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2017 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Juli 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schrei- ben vom 21. Juli 2017, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 24. Juli 2017, erhebt die Verteidigerin des Verurteilten ohne jede Begründung die Anhörungs- rüge. 2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Zwar ist es vor- liegend unschädlich, dass dem Vorbringen der Anhörungsrüge nicht zu ent- nehmen ist, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtli- chen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dem Verurteilten ein Abdruck der Entscheidung des Senats am 17. Juli 2017 ausgehändigt worden ist. Damit ist die Wochenfrist, innerhalb derer die Anhö- rungsrüge zu erheben ist, gewahrt. Die Unzulässigkeit der Rüge ergibt sich je- doch aus dem Umstand, dass sie keine Begründung für den behaupteten Ge- hörsverstoß enthält (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 356a Rn. 7). 1 2 - 3 - 3. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entschei- dung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder des- sen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger entscheidungs- erheblicher Weise verletzt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 3 4