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Beschluss

2 StR 512/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erforderlich für eine Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung ist, dass die Vorstellung des Mittäters über das Bestehen einer Forderung festgestellt wird. • Die bloße Mitwirkung an einer Gewaltanwendung zur Durchsetzung einer behaupteten Forderung genügt nicht, wenn nicht geklärt ist, ob der Mittäter wusste oder mit der Möglichkeit rechnete, dass die Forderung tatsächlich nicht bestand. • Fehlt es an einer Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Frage, welche Kenntnisse und Vorstellungen der Mittäter hatte, liegt ein Erörterungsmangel, der den Schuldspruch entzieht.
Entscheidungsgründe
Erörterungspflicht zu Kenntnissen des Mittäters bei (besonders) schwerer räuberischer Erpressung • Erforderlich für eine Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung ist, dass die Vorstellung des Mittäters über das Bestehen einer Forderung festgestellt wird. • Die bloße Mitwirkung an einer Gewaltanwendung zur Durchsetzung einer behaupteten Forderung genügt nicht, wenn nicht geklärt ist, ob der Mittäter wusste oder mit der Möglichkeit rechnete, dass die Forderung tatsächlich nicht bestand. • Fehlt es an einer Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Frage, welche Kenntnisse und Vorstellungen der Mittäter hatte, liegt ein Erörterungsmangel, der den Schuldspruch entzieht. Drei Angeklagte vereinbarten, beim Geschädigten eine angebliche Geldforderung durch Einschüchterung und nötigenfalls Gewalt einzutreiben. Sie suchten die Wohnung des Geschädigten auf; einer ließ die anderen unbemerkt eintreten. Mitgeführt wurden u.a. ein Elektroschockgerät und eine Pistolenattrappe. Unter Drohungen und nach tätlichen Angriffen forderten die Angeklagten 400 Euro; der Geschädigte übergab aus Angst eine Spielkonsole als Pfand. Das Landgericht verurteilte einen Angeklagten (D.) wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. In der Revision rügte der Angeklagte die Feststellungen zur Kenntnislage über das Bestehen und die Höhe der behaupteten Forderung. • Das Landgericht hat nicht hinreichend festgestellt, welche Vorstellungen der Angeklagte D. über das Bestehen und den Umfang der dem Mitangeklagten W. behauptlich zustehenden Geldforderung hatte. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Strafbarkeit wegen Erpressung bzw. räuberischer Erpressung entscheidend, ob der Täter die Herausgabe als Sicherung einer tatsächlich bestehenden Forderung durchsetzen wollte oder sich rechtswidrig bereichern wollte (§§ 253, 255 StGB). • Die Urteilsgründe belegen nicht, dass D. vor der Tat über die Herkunft und Höhe der Forderung unterrichtet worden wäre; seine Einlassung besagt, er habe die konkreten Umstände nicht gekannt. Auch aus den Feststellungen zum Tatgeschehen ergibt sich nicht, dass während der Tatausführung gegenüber dem Geschädigten die Herkunft der Forderung oder die Differenz zwischen behaupteter und geforderter Summe thematisiert wurde. • Vor dem Hintergrund, dass W. nach den Feststellungen tatsächlich einen geringen, zivilrechtlich nicht durchsetzbaren Anspruch gehabt haben könnte, lag nahe, dass D. nur pauschal informiert wurde und nicht bewusst die Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung anstrebte. Das Landgericht hat diese Möglichkeit nicht geprüft oder gewürdigt. • Dieser Erörterungsmangel entzieht der Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung die Grundlage. Mangels tragfähiger Feststellungen zur subjektiven Tatseite kann der Schuldspruch auch bezüglich der gefährlichen Körperverletzung nicht Bestand haben. • Folge: Aufhebung der Feststellungen im Umfang der Revision des Angeklagten und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer; Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels. • Rechtsgrundlagen und leitende Normen: §§ 253, 255 StGB; Grundsätze zur Bereicherungsabsicht und zur Erforderlichkeit einer Feststellung der subjektiven Vorstellung des Täters bei Erpressungsdelikten. Der Senat hat die Revision des Angeklagten erfolgreich gemacht: Die Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) hielt rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht ausreichend dargelegt hat, welche Vorstellungen der Angeklagte über das Bestehen und die Höhe der behaupteten Forderung hatte. Dieser Erörterungsmangel entzieht dem Schuldspruch die Grundlage und führt zum Wegfall auch des gesondert betrachteten Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit konnte keine tragfähige Entscheidung über Schuld und Strafe in den angefochtenen Punkten getroffen werden und die Tat ist nun erneut aufzuklären und zu bewerten.