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Beschluss

VIII ZR 45/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs nach Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist die Erinnerung statthaft; im Verfahren der Erinnerung sind jedoch nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zulässig. • Der Kostenansatz richtet sich nach dem Streitwert und dem Kostenverzeichnis in Anlage 1 GKG; bei einem Streitwert von 4.640,96 € beträgt die Gerichtskostenfestsetzung nach Nr. 1242 292 €. • Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Erinnerung gegen Kostenansatz nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde • Gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs nach Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist die Erinnerung statthaft; im Verfahren der Erinnerung sind jedoch nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zulässig. • Der Kostenansatz richtet sich nach dem Streitwert und dem Kostenverzeichnis in Anlage 1 GKG; bei einem Streitwert von 4.640,96 € beträgt die Gerichtskostenfestsetzung nach Nr. 1242 292 €. • Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Der Beklagte erhob Einwendungen gegen einen Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen und reichte eine Eingabe beim Bundesgerichtshof ein, die der Senat als Nichtzulassungsbeschwerde wertete. Der Senat verwies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28. März 2017 und setzte hierauf Kosten fest. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben gegen den Kostenansatz und behauptete, keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt zu haben. Daraufhin wurde gegen den Kostenansatz die Erinnerung erhoben. Streitgegenstand ist allein die Rechtmäßigkeit des angesetzten Kostenbetrags und die Zulässigkeit der Erinnerung. Der Streitwert der verworfenen Beschwerde beträgt 4.640,96 €. Es ist nicht streitig, dass die Erinnerung gemäß GKG zu prüfen ist. • Der Senat hat die Eingabe des Beklagten zutreffend als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet; die Verwerfung dieser Beschwerde begründet die hierauf bezogenen Gerichtskosten. • Bei der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur Einwendungen zulässig, die sich gegen die Berechnung oder die Höhe des Kostenansatzes selbst richten; prozessuale Einwendungen gegen die ursprüngliche Verwerfung greifen im Erinnerungsverfahren nicht durch. • Die Höhe des Kostenansatzes ist nach dem Streitwert von 4.640,96 € und Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG zu bemessen; damit ist der angesetzte Betrag von 292 € rechtmäßig. • Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1, § 1 Abs. 5 GKG entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter über die Erinnerung, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. • Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG, sodass hierfür keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz in Höhe von 292 € wurde richtig nach dem Streitwert von 4.640,96 € und Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses des GKG bemessen. Die Einwendungen des Beklagten, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, sind im Verfahren der Erinnerung nicht geeignet, den Kostenansatz zu beeinträchtigen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, sodass keine weiteren Kostenforderungen bestehen. Damit bleibt der Kostenansatz in der festgesetzten Höhe bestehen.