Entscheidung
4 StR 291/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300120B4STR291
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300120B4STR291.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 291/19 vom 30. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a. hier: Erinnerung des Nebenklägers - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2020 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Nebenklägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 27. September 2019 wird zurückgewie- sen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Senat hat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 2018 durch Beschluss vom 26. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnung vom 27. September 2019 gegen den Beschwerdeführer eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 140 € angesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Erinnerung. Er macht gel- tend, dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, sich diese Beiord- nung auch auf das Revisionsverfahren beziehe und somit allein die Staatskasse das Kostenrisiko trage. 1 - 3 - Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. 1. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. a) Dem Nebenkläger sind durch den Verwerfungsbeschluss vom 26. September 2019 gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels auferlegt worden. Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des Nebenklä- gers durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO 140 €. b) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten Bei- standsbestellung gemäß § 395 Abs. 1 i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO abzusehen. Zwar trifft es zu, dass sich die Beistandsbestellung auch auf das Revisi- onsverfahren erstreckt (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 4 StR 24/00 Rn. 2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen (BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 1 ARs 4/19; Weiner in BeckOK StPO, 35. Ed. 1. Oktober 2019, § 397a Rn. 32). Insoweit ist es auch Nebenklägern, zumal wenn sie an- waltlichen Beistand haben, zuzumuten, das Risiko einer Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls zu tragen. 2 3 4 5 6 - 4 - 2. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrich- ter zuständig (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 – I ZB 3/16 Rn. 2 und vom 18. Juli 2017 – VIII ZR 45/17 Rn. 2). 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG), Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG). Roggenbuck Vorinstanz: Bielefeld, LG, 29.11.2018 ‒ 446 Js 314/16 4 Ks 8/18 7 8