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Leitsatz

IV ZB 15/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120717BIVZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120717BIVZB15.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 15/16 vom 12. Juli 2017 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 2087, 2084 1. Zur ergänzenden Testamentsauslegung. 2. Wenn der Erblasser durch letztwillige Zuwendung einer Sach- gesamtheit den Nachlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben einsetzen wollte, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch einen nachfol- genden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen soll- te. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16 - OLG Düsseldorf AG Rheinberg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 12. Juli 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. August 2016 und das Verfahren aufge- hoben, soweit darin der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 20. November 2015 zurückgewiesen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiti- gen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege- richt zurückverwiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 900.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die verwitwete Erblasserin verstarb am 11. Oktober 2015 mit letztem Wohnsitz in X. . Sie hinterließ keine Kinder. Der Beteiligte 1 - 3 - zu 2 war ihr letzter Lebensgefährte. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Bruder, die Beteiligte zu 4 dessen Ehefrau. Die Beteiligte zu 3 ist eine Großnichte des vorverstorbenen Ehemannes und das Patenkind eines ebenfalls vor- verstorbenen, früheren Lebensgefährten der Erblasserin. Unter dem 3. September 2007 errichtete die Erblasserin ein eige n- händiges Testament folgenden Inhalts: "Mein letzter Wille Für den Fall meines Todes verfüge ich: 1) Haus- und Grundbesitz in X. , An d. H. S. 5a, incl. der gesamten Einrichtung sollen … [dem Betei- ligten zu 2] bis an sein Lebensende zur eigenen Nut- zung zur Verfügung stehen. Er ist verpflichtet den ge- samten Besitz zu pflegen, ausreichend zu versichern und erforderliche Reparaturen zu veranlassen. 2) Nach dem Ableben … [des Beteiligten zu 2] geht das gesamte Objekt an … [die Beteiligte zu 3] über. 3) Eventuell noch vorhandenes Bar- oder Anlagevermögen sollen für meine Beerdigung und die Grabpflege der Gruft und des Einzelgrabes meiner Mutter eingesetzt werden. 4) Meinen Schmuck soll meine Schwägerin … [die Betei- ligte zu 4] erhalten. Hier hat jedoch … [der Beteiligte zu 2] das Recht des Einbehaltes." Am 4. Juni 2015 verstarb ein ehemaliger Kriegskamerad des V a- ters der Erblasserin, der sie zu seiner Alleinerbin bestimmt und ein be- trächtliches Vermögen hinterlassen hatte. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, nach dem Tode seiner Schwester sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, während die Beteiligte zu 3 meint, testamentarische Erbin geworden zu sein. Beide haben die 2 3 4 - 4 - Erteilung eines Erbscheins beantragt, der den jeweiligen Antragsteller als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Das Nachlassgericht hat die zur Begründung des Antrags der B e- teiligten zu 3 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Oberlan- desgericht hat diese Entscheidung dahin abgeändert, dass es auch den Antrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen hat. Hiergegen richten sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteilig- ten zu 3 und die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit denen beide Beteiligten ihre Erbscheinsanträge weiterverfolgen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens, soweit der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen worden ist, unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 FamFG). 1. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung (ZEV 2017, 143) ausgeführt, die Beteiligte zu 3 sei nicht Alleinerbin nach der Erblas- serin geworden. Zwar sei deren Testament ursprünglich in diesem Sinne auszule- gen gewesen. Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, nach der die testamentarische Zuwendung einzelner Gegenstände oder Gruppen von Gegenständen im Zweifel als Vermächtnisanordnung anzusehen sei, greife nicht ein, wenn der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen unter den bedachten Personen aufteile. Es stehe nicht im Streit, dass die Erblasserin über ihr gesamtes Vermögen zum Zeitpunkt der Testaments- 5 6 7 8 - 5 - errichtung verfügt habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Erblasserin neben den im Testament angeordneten Zuwendungen die gesetzliche Erbfolge habe eintreten lassen wollen. Nach dem Wertver- hältnis der zugewandten Gegenstände sei das Testament zunächst dahin auszulegen gewesen, dass die Beteiligte zu 3 Alleinerbin geworden sei, weil sie nach dem Willen der Erblasserin das Hausgrundstück sowie dessen Einrichtung und damit den im Zeitpunkt der Testamentserric h- tung weitaus größten Teil ihres Vermögens erhalten sollte . Dass das Grundstück nach dem Testamentswortlaut erst nach dem Tod des Bete i- ligten zu 2 auf die Beteiligte zu 3 übergehen sollte, stehe dem nicht ent- gegen, da es dem Beteiligten zu 2 lediglich "zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehen" solle, das Eigentum an diesem aber die Beteiligte zu 3 unmittelbar habe erhalten sollen. Allerdings gebe der Vermögenszuwachs der Erblasserin durch die Erbschaft nach dem Kriegskameraden ihres Vaters Anlass zu einer e r- gänzenden Testamentsauslegung, die dazu führe, lediglich von einer Teilerbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 3 auszugehen. Habe der Erblasser - wie hier - im Testament durch Zuwendung bestimmter Ver- mögensgegenstände eine Erbeinsetzung vorgenommen, stelle sich die Frage, ob sich daran durch einen weiteren Vermögenserwerb etwas än- dere. Im Falle nachträglicher Änderungen in dem bei Testamentserric h- tung vorhandenen Vermögensbestand komme die ergänzende Auslegung zur Anwendung, wenn es für die Auslegung auf das Wertverhältnis der zugewandten Gegenstände ankomme. Eine solche Änderung sei hier eingetreten. Es sei davon auszuge- hen, dass die der Erblasserin zugewandte Erbschaft eine nennenswerte Summe umfasse, aufgrund derer das Hausgrundstück nun nicht mehr den weitaus größten Vermögensgegenstand im Nachlass der Erblasserin 9 10 - 6 - darstelle. Habe der Erblasser nach seiner Vorstellung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Wesentlichen über sein gesamtes Vermögen verfügt, sei zu prüfen, ob ein späterer Vermögenserwerb dazu führe, im Wege ergänzender Auslegung anstelle der durch Einzelzuwendung ge- wollten Erbeinsetzung lediglich eine Teilerbeinsetzung anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei dem Testament zu entnehmen, dass die Erblasse- rin beabsichtigt habe, der Beteiligten zu 3 lediglich das Hausgrundstück zuzuwenden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie der Betei- ligten zu 3 eine Erbenstellung habe zukommen lassen und den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge habe ausschließen wollen. Nachdem die Erb- lasserin hinsichtlich des aus der Erbschaft erworbenen Vermögens keine Verfügung getroffen habe, greife die gesetzliche Auslegungsregel des § 2088 Abs. 1 BGB ein, nach der hinsichtlich dieses Nachlassteils ge- setzliche Erbfolge eingetreten sei. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der gege- benen Begründung durfte das Beschwerdegericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 nicht zurückweisen. Ob das Testament vom 3. September 2007 aufgrund des späteren Vermögenserwerbs ergänzend dahingehend auszulegen ist, dass die Be- teiligte zu 3 als gewillkürte Miterbin anzusehen ist, kann im Rechtsbe- schwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden. Die Aufgabe der (auch ergänzenden) Testamentsauslegung ist grundsätzlich dem Tatrich- ter vorbehalten. Seine Auslegung kann aber mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, all- gemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363 m.w.N.; st. Rspr.). Danach ist eine ergänzende Testa- mentsauslegung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn ihr unzureichende 11 12 - 7 - Feststellungen tatsächlicher Art zugrunde liegen oder der Tatrichter a n- erkannte Auslegungsregeln nicht beachtet hat. Beides ist hier der Fall. Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung im Streitfall vorliegen. a) Hierzu ist zunächst erforderlich, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin eine ungewollte Regelungslücke aufweist. aa) Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich einge- tretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn bedacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62, WM 1963, 999 unter II 4). Ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre (RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 Rn. 20; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1954 - IV ZR 221/53 unter B II 3 [S. 22 f.]; Staudinger/Otte (2013), Vorb. zu §§ 2064-2086 BGB Rn. 77). Das kann auch ein unerwarteter Vermögenserwerb des Erblassers sein (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1348 f.; KG NJW 1971, 1992; OLG München FamRZ 2011, 1817, 1820; MünchKomm-BGB/ Schlichting, 5. Aufl. § 2087 Rn. 12; Staudinger/Otte aaO Rn. 90). Ob danach von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verfügung von Todes wegen auszugehen ist, kann nicht schematisch anhand des Wortlauts der letztwilligen Verfügung festgestellt werden. Vielmehr ist ei- ne wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände bei Testamentserric h- tung vorzunehmen (MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 BGB Rn. 84; Soergel/Loritz, 13. Aufl. § 2084 BGB Rn. 38). 13 14 15 - 8 - bb) Legt man die - von der Rechtsbeschwerde als für sie günstig hingenommene - Annahme des Beschwerdegerichts zugrunde, die tes- tamentarische Zuwendung des Hausgrundstücks sei als unbedingte Ein- setzung der Beteiligten zu 3 als Alleinerbin anzusehen, fehlt es bisher an tragfähigen Feststellungen zu einer ungewollten Regelungslücke. Allein der Umstand, dass die Erblasserin durch Zuwendung einze l- ner Gegenstände über ihr gesamtes Vermögen zum Zeitpunkt der Te s- tamentserrichtung verfügte, dabei aber keine gesonderte Anordnung hin- sichtlich der späteren Erbschaft nach dem Kriegskameraden ihres Vaters traf, macht ihr Testament nicht ohne weiteres lückenhaft, weil insoweit nicht isoliert auf den Verfügungstext abgestellt werden kann. Vielmehr ist dann, wenn der Erblasser durch Zuwendung einer Sachgesamtheit den Nachlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben einsetzen wollte, im Einzelfall zu prüfen, ob die durch Auslegung ermit- telte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch einen nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen sollte (vgl. Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 19). Diese Prüfung ist - entgegen der Meinung des Beschwerdege- richts - von der Frage zu trennen, ob sich durch den späteren Vermö- genszufluss an der Erbeinsetzung, die in der Zuwendung von Verm ö- gensstücken zu erblicken ist, selbst etwas ändert. Dies hat der Senat in seinem vom Beschwerdegericht zitierten Urteil vom 22. März 1972 (IV ZR 134/70) abgelehnt und ausgeführt, für die - nicht ergänzende - Auslegung sei nur der bei Testamentserrichtung vorhanden gewesene Wille des Erblassers maßgebend (FamRZ 1972, 561 unter 3 ; bestätigt durch Senatsurteil vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 349/95, NJW 1997, 392 unter 2 b; a.A. Otte, ZEV 2017, 146). Ein solcher ist aber nicht gleichbe- 16 17 18 - 9 - deutend mit dem Gesamtplan des Erblassers, der diesem Willen zugrun- de liegt und für die Ermittlung einer Regelungslücke bestimmend ist. Insofern geht das Beschwerdegericht fehl, wenn es annimmt, dass die ergänzende Testamentsauslegung im Falle nachträglicher Änderun- gen in dem bei Testamentserrichtung vorhandenen Vermögensbestand eröffnet sei, falls es für die Testamentsauslegung auf das Wertverhältnis der zugewandten Gegenstände ankomme. Vielmehr ist auch in solchen Konstellationen im jeweiligen Einzelfall zunächst zu klären, ob sich die kraft Auslegung ermittelten letztwilligen Verfügungen des Erblassers a n- gesichts der damit verfolgten Ziele als lückenhaft erweisen (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 BGB Rn. 84; Kanzleiter, MittBayNot 2011, 508, 509). cc) Ob sich im Streitfall eine ungewollte Regelungslücke ergibt, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Der Senat kann dies nicht selbst entscheiden, weil sich aus den tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, welchen Rege- lungsplan die Erblasserin mit ihrem Testament verfolgte. Zwar führt das Beschwerdegericht aus, die Erblasserin habe der Beteiligten zu 3 ausschließlich ihr Hausgrundstück zuwenden wollen, was für das Vorliegen einer Regelungslücke spräche (vgl. Soergel/Loritz aaO § 2084 BGB Rn. 43). Diese Feststellung steht aber - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - in Widerspruch zur Annahme, dass "ursprünglich" von der Einsetzung der Beteiligten zu 3 zur Alleinerbin auszugehen gewesen sei. Entsprechendes gilt für die Aussage des Beschwerdegerichts, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 3 19 20 21 22 - 10 - eine Erbenstellung habe zukommen lassen wollen; das ist nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss in Einklang zu bringen , dass die Beteiligte zu 3 nach dem Willen der Erblasserin das Eigentum an dem Hausgrundstück als Erbin unmittelbar habe erhalten sollen. b) Auch wenn man mit dem Beschwerdegericht eine entsprechen- de Regelungslücke unterstellt, steht nicht fest, ob im Streitfall eine er- gänzende Testamentsauslegung eröffnet wäre, weil dies - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht hervorhebt - weiter voraussetzt, dass ein hypothetischer Wille der Erblasserin ermittelt werden kann, anhand des- sen die vorhandene Lücke geschlossen werden könnte. aa) Dabei handelt es sich nicht um den mutmaßlichen wirklichen Willen der Erblasserin, sondern den Willen, den sie vermutlich gehabt hätte, wenn sie die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Ver- fügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erkannt hätte (vgl. RGZ 142, 171, 175; KG NJW 1971, 1992; Avenarius in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 11. Aufl. § 2084 Rn. 15; RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 BGB Rn. 21; Muscheler, Erbrecht I Rn. 1863; Bartz, NJW 1972, 1174, 1175). Insoweit darf - wie das Beschwerdegericht zu Recht erkannt hat - ein den Ver- hältnissen entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erken n- bare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (Se- natsurteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 238/56, BGHZ 22, 357, 360; RGZ 142, 171, 175). Lässt sich ein solcher Wille nicht feststellen, so muss es trotz vorhandener Regelungslücke bei dem bisherigen Ausl e- gungsergebnis verbleiben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121, 123; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 93; Hammann, ErbR 2014, 420, 424; wohl a.A. Otte, ZEV 2017, 146, 147). 23 24 - 11 - bb) Auch einen entsprechenden hypothetischen Willen hat das Be- schwerdegericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es ausschließlich auf den von ihm angenommenen tatsächlichen Willen der Erblasserin abg e- stellt, nach dem die Beteiligte zu 3 nur das Hausgrundstück habe erhal- ten sollen. Im Übrigen hat es sich darauf beschränkt, das Fehlen von Anhaltspunkten festzustellen, die für eine Erbenstellung der Beteiligten zu 3 und gegen einen letztwilligen Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge sprächen. Von diesem Ansatzpunkt aus konsequent hat es schließlich auf die gesetzliche Auslegungsregel des § 2088 Abs. 1 BGB abgestellt, die indes die Ermittlung des maßgeblichen hypothetischen Erblasserwil- lens nicht ersetzen kann. cc) Die fehlende Feststellung kann der Senat nicht nachholen. Sollte dem Beschwerdegericht eine solche auch nach Zurückverweisung nicht möglich sein, bliebe es bei der Erbeinsetzung, wie sie sich nach Auslegung des Testaments vom 3. September 2007 ergibt. 3. Die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3 erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig. Zwar bestehen rechtliche Zweifel an der Annahme des Beschwerdege- richts, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 3 ursprünglich zu ihrer un- beschränkten Alleinerbin eingesetzt habe (hierzu a und b). Der Senat kann aber anhand der getroffenen Feststellungen eine entsprechende gewillkürte Erbfolge auch nicht ausschließen (hierzu c). a) Dabei ist es - anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - im Ausgangspunkt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Zuwendung des Hausgrundstücks im Sinne einer Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 3 gewertet hat. 25 26 27 28 - 12 - Rechtsfehlerfrei hat es seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass im Falle testamentarischer Zuwendung einzelner Gegenstände die Au s- legungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dann nicht Platz greift, wenn durch Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (Senatsurteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561 unter 3 m.w.N.). Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Verm ö- gensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die G e- genstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptve r- mögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben au s- schließen wollte (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 157/98, ZEV 2000, 195 unter I 2 b aa m.w.N.). Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegen- stands, etwa eines Hausgrundstücks, als Erbeinsetzung des Bedachten anzusehen, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übe r- trifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angese- hen hat (BayObLG FamRZ 2006, 147, 148; BayObLGR 2005, 34; OLG Naumburg OLGR 2007, 355 f.; RGRK/Johannsen aaO § 2087 Rn. 8). Dass diese Voraussetzungen für die Zuwendung des Hausgrun d- stücks durch die Erblasserin an die Beteiligte zu 3 vorliegen, stellt auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Abrede. Sie meint jedoch, dass damit lediglich besonderer Anlass zu der - vom Beschwerdegericht unterlassenen - Prüfung bestanden habe, ob entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung vorliege (so auch: Staudinger/Otte (2013), 29 30 - 13 - § 2087 BGB Rn. 19). Das trifft indes nicht zu. Vielmehr bildet das Vorlie- gen einer Erbeinsetzung in solchen Fällen die Regel, weil ansonsten im Falle des Fehlens weiterer Indizien die gesetzliche Zweifelsregelung ein- griffe und zu dem vom Erblasser mutmaßlich nicht gewollten Ergebnis führte, dass es an einer Berufung von Erben durch letztwillige Verfügung überhaupt mangelt (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1972 - IV ZR 1208/68, DNotZ 1972, 500; BayObLGR aaO; OLG Naumburg aaO; MünchKomm-BGB/Rudy, 7. Aufl. § 2087 BGB Rn. 9). b) Das Beschwerdegericht hat aber rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob im Streitfall ausnahmsweise eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Testamentsauslegung geboten ist. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt, kommt es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat und ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nac h- lass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BayObLG FamRZ 1986, 604, 605; FamRZ 1986, 835, 837; Münch- Komm-BGB/Rudy aaO Rn. 8; Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 4). Dabei kommt der im Rahmen der ergänzenden Testamentsausle- gung geäußerten Annahme des Beschwerdegerichts, die Erblasserin ha- be der Beteiligten zu 3 allein das Hausgrundstück zuwenden wollen, ent- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung keine Bedeutung zu; angesichts der oben dargelegten Widersprüchlichkeit (vgl. hierzu oben unter II 2 a cc) bietet diese Annahme keine tragfähige Auslegungs- grundlage. 31 32 33 - 14 - Das Beschwerdegericht hat aber im Rahmen seiner Auslegung dem Umstand nur unzureichend Beachtung geschenkt, dass der fragliche Grundbesitz zunächst dem Beteiligten zu 2 bis an sein Lebensende zur Verfügung stehen und dann erst auf die Beteiligte zu 3 übergehen sollte. Die insofern vorgenommene Auslegung als Vermächtnis eines Wohn- rechts zugunsten des Beteiligten zu 2 ist zwar denkbar. Dabei hat das Beschwerdegericht aber rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363) die ebenfalls in Betracht kommende Auslegungsmöglichkeit nicht in Erwägung gezogen, dass der Beteiligte zu 2 als Vorerbe und die Beteiligte zu 3 als Nacherbin im Sinne des § 2100 BGB bedacht sein könnten. c) Der Senat kann über die Auslegung des Testaments insoweit nicht selbst entscheiden, weil auch hierfür die tatsächlichen Feststellun- gen nicht ausreichen. So ist nicht geklärt, wer nach dem Willen der Erblasserin den Nachlass regeln und die Nachlassverbindlichkeiten tragen sollte. Insbe- sondere wäre insofern von Belang, wer aus ihrer Sicht die Grabpflege- auflage nach Ziff. 3 des Testaments erfüllen sollte; dies wird entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts nicht teilweise dadurch beantwor- tet, dass die Beteiligte zu 3 im Verfügungstext insoweit nicht als Be- schwerte benannt wurde. Dass entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden kö n- nen, steht nicht fest, nachdem der Beteiligte zu 2, der laut seiner schrif t- lichen Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 die letzten 15 Lebensjahre der Erblasserin mit dieser zusammengelebt hatte, zu entsprechenden Äußerungen seiner Lebensgefährtin, die unter Umständen Rückschlüsse 34 35 36 37 - 15 - auf ihren Willen bei Testamentserrichtung erlauben könnten, bislang nicht befragt worden ist. III. Die Anschlussrechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Be- schwerdegericht hat die gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsan- trags gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 zu Recht zurückgewie- sen. Die Annahme, dass er nicht Alleinerbe geworden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Die Auslegung, dass zumindest einer der im Testament genan n- ten Bedachten gewillkürter Erbe werden sollte, ist frei von Rechtsfehlern. Die Begründung der Anschlussrechtsbeschwerde deckt keine entspr e- chenden Mängel auf, sondern versucht lediglich die Auslegung des Be- schwerdegerichts durch die eigene des Beteiligten zu 1 zu ersetzen. Vom Beschwerdegericht nicht beachtete Anhaltspunkte, die dafür spr ä- chen, dass die Erblasserin trotz vollständiger Verteilung ihres im Zei t- punkt der Testamentserrichtung vorhandenen Nachlasses überhaupt ke i- nen Erben berufen wollte, zeigt die Anschlussrechtsbeschwerde nicht auf; sie sind auch anderweitig nicht erkennbar. 2. Nichts anderes folgt aus den Grundsätzen der ergänzenden Testamentsauslegung. Zwar ist nicht auszuschließen, dass das Be- schwerdegericht nach Zurückverweisung der Sache zu einer abweichen- den Erbfolge gelangt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die ur- sprüngliche Einsetzung des oder der durch die Erblasserin gewillkürten Erben gänzlich entfiele. Denn die Berufung zum Erben setzt nicht not- wendig voraus, dass ihm ein mehr oder weniger großer oder sogar der 38 39 40 - 16 - größte Teil des Nachlasses verbleibt (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 135/03, ZEV 2004, 374 unter II 2). Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: AG Rheinberg, Entscheidung vom 31.01.2016 - 23 VI 569/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2016 - I-3 Wx 74/16 -