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IV ZR 349/95

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Oktober 1996 IV ZR 349/95 BGB §§ 119 Abs. 2, 1954, 2087 Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen; Anfechtung der Erbschaftsannahme Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sehen werden, wenn er von dem beabsichtigten Scheidungsantrag nur absehen wollte, wenn die Antragsgegnerin bereit sein w血de, den von ihm vorgeschlagenen Ehevertrag abzuschlieBen. c) Die beiden Falle unterscheiden sich insofern, als es in dem 加her entschiedenen Fall ohne AbschluB des Ehevertrages 血cht zu einer EheschlieBung gekommen w証e, so daB Unterhaltsansprche und Ansprche auf Zugewinnausgleich und auf Durchf司irung des Versorgungsausgleichs gar nicht erst entstanden w証en, wahrend es im vorliegenden Fall ohne AbschluB des Ehevertrages (schon damals) zur Scheidung gekommen w谷re. H谷tten sich die Parteien damals ohne AbschluB eines Ehevertrages scheiden lassen, so h谷tten der Antragsgegnerin verm6gensrechtliche Ansprche zugestanden. Durch AbschluB des Ehevertrages hat sie auf diese bereits entstandenen oder zumindest bereits angelegten Ansprche verzichtet. Dieser Unterschied k6nnte aber allenfalls dann entscheidende Bedeutung gewinnen, wenn die Parteien bei AbschluB des Ehevertrages schon lange Zeit verheiratet gewesen w谷ren und sich bereits ein entsprechendes Versorgungsverm6gen geschaffen gehabt h谷tten. So hat das OLG Karlsruhe einen Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit fr nichtig angesehen, in dem die Ehefrau nach 25-j谷hriger (Hausfrauen-) Ehe ohne nennenswerte Gegenleistung auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichtet und zus飢zlich ihren h谷iftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundst如k dem Ehemann 加ertragen hat (FamRZ 1991, 332 f). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, abschlieBend dazu Stellung zu「 nehmen, ob dem uneingeschr谷nkt zu folgen ist und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Ehevertrag nach lan剖仙riger Ehe sittenwidrig sein kann. Im vorliegenden Fall waren die Parteien bei AbschluB des Ehevertrages erst seit ca. vier Jahren verheiratet, und die Antragsgegnerin war 3 1 Jahre alt. Es gibt keine Anhaltspunkte daftir, da sie sich bereits gr6Bere Verm6genswerte und Versorgungsanrechte geschaffen h吐ten. Auch wenn man bercksichtigt, daB die Antragsgegnerin zun谷chst fr das gemeinsame るnd zu sorgen hatte, war sie angesichts ihres relativ jungen Alters auf Dauer gesehen in der Lage, durch eine T谷tigkeit in ihrem erlernten Beruf ihren Lebensunterhalt . selbst zu verdienen und sich eine ausreichende Alterssicherung zu schaffen. In dieser Situation kann in dem AbschluB des Ehevertrages kein VerstoB gegen das Anstandsgeftihl aller billig und gerecht Denkenden gesehen werden (vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ-1986, 1220, 1221). 10. BGB§§119 Abs. 2, 1954, 2087 (Erbeinsetzung nach Verm贈ensgruppen; Anfechtung der Erbschaftsannahmり 1. a) DaB eine tatrichterliche Auslegung des Testaments als Erbeinsetzting nach Verm6gensgruppen mit Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Erbquoten anhand des Wertverh組tnisses der zugewandten Gegenst註nde zum GesamtnachlaB verbunden sein kann, macht eine solche Auslegung nicht rechtsfehlerhaft. b) Zu den Folgen 堆r eine derartige Testarnentsauslegung, wenn der Erblasser die in seinem Testament 撒r einen der Bedachten vorgesehenen Gegenst証nde diesem schon vor dem Erbfall schenkt. 2. Ist einem Erben bei Annahme der Erbschaft die t昭ta・ mentarische B erufung eines weiteren Miterben nicht bekannt. kann er die Annahme wegen Irrtums U ber eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses aMechten. ぢ田,Urteil vom 16.1G.1996-IV ZR 349/95 mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp,斑chter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Ki昭erin macht im vorliegenden Verfali化n Zugewinnausgleich geltend. Sie ist die Witwe des am 8.11.1988 verstorbenen Erblassers Er war deutscher Staatsangeh6riger; auch die Klagerin ist Deutsche. Beide lebten im gesetzlichen Gterstand. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Seit 1961 unterhielt der Erblasser eine Be-ziehung zu der Beklagten, aus der 山ei weitere 斑nder stammen; der Erblasser hat ihnen seinen Familiennamen erteilt. Er hinterlieB ein am 29.3. 1977 in Liechtenstein errichtetes, maschinenschriftliches Testament, das von ihm und 山ei Zeugen unterschrieben worden ist. Es lautet: ,,Fur den Fall meines Todes verfge ich めer mein in der Schweiz, ausgenommen meine Liegenschaft in Flims, in Liechtenstein,o stereich und Italien (Sudtirol) sich befindliche Verm-gen wie folgt: Alleinerbin nach meinem Tode ist (die Beklagte), derzeit wohnhaft in Villach... Sollte (die Beklagte) vor mir sterben, so setze ich an deren Stelle als meine Erben zu gleichen Teilen deren Kinder ein (meine unehelichen Kinder P. und B.). Sollte nach Er6ffnung des Testaments noch ein uneheliches Kind nachgeboren werden, so gilt die vorumschriebene Erbberechtigung auch fr dieses Kind Ich stelle fest, d論 meine eheliche Frau und meine ehelichen Kinder in Dusseldorf, aus meinem in Deutschland liegenden Verm6gen und aus meiner Liegenschaft in Flims心R bedacht bzw. abgefunden sind....'' Das Testament befand sich beim Erbfall in den Handen der Beklagten. Die Klagerin beantragte fr sich und ihre 斑nder einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der im Februar 1989 erteilt wurde. Als sie von der Beklagten u ber das Testament unte血chtet wurde, hielt sie es zunchst 血 nichtig, weil es nicht 面t der Hand geschrieben war. Aus einem Rechtsgutachten, das ihr damaliger ProzeBbevollmachtigter in Auftrag gegeben hatte, erfuhr sie am 3.8.1989, daB es nach dem maBgeblichen Recht des Errichtungsorts formwirksam sei. Darauffiin schlug sie die Erbschaft mit notariell beglaubigtem Schreiben an das NachlaBgericht vom 1 1 .9. 1989, dort eingegangen am 12.9. 1989, aus allen m6glichen Berufungsgrunden aus und focht die Am工加le der Erbschaft an. Das Testament wurde am 19. 10.1989 vom NachlaBgericht er6ffnet. Die Klagerin versteht das Testament als Erbeinsetzung der Beklagten einerseits und der ehelichen Familie andererseits nach Verm6gensgruppen, verbunden mit entsprechenden Teilungsanordnungen. Aufgrund ihrer Ausschlagung fordert sie von der Beklagten als Miterbin Zugewinnausgleich in H6he eines bereits bezifferten Teilbetrages sowie ferner im Rahmen einer Stufenklage,面t der sie unter anderem Auskunft U ber samtliche unentgeltlichen und teilweise unentgeltlichen Zuwendungen verlangt, die der Erblasser der Beklagten oder Dritten, insbesondere den山ei vom Erblasser abstammenden Kindern der Beklagten, in den zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat, und zwar durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Die Beklagte meint dagegen, sie sei nur mit einem Verm加htnis bedacht; daher sei sie nicht zum Zugewinnausgleich verpflichtet. Im u brigen habe die Klagerin die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen. Das Amtsgericht一 Familiengericht一hat den bezifferten Zahlungsanspruch und den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch bezuglich unentgeltlicher Zuwendungen durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klagerin hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts die Beklagte durch Teilurteil zur Auskunft U ber die unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an sie selbst, ihre vom Erblasser stammenden Kinder und andere Dritte 2 MittBayNot 1997 Heft 1 馴 durch Vorlage eines von einem Notar au亀enommenen vollstandigen systematischen Verzeichnisses verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des amtsgeriphtlichen Urteils. Das Rechtsmittel hatte nur zum Teil Erfolg. Aus den -Grinden: 1 . Der Senat hat die Formgultigkeit des vorliegenden Testa-ments bereits in seinemn Urteil vom 19. 1 . 1994 (IV ZR 207/92 一 NJW 1994, 939 unter A 1 1) best谷tigt und klargestellt, d那 sich die Erbfolge und damit die Auslegung dieses Testaments nach deutschem Recht richten. Daran wird festgehalten. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die gUterrechtlichen AnsprUche nach deutschem Recht beurteilt. dann wird deren Wert zur Zeit des Erbfalls zu ermitteln sein (StaudingeガOtte, BGB 12. Aufl.§2087 Rdnr. 26; Soergeク Lori島 BGB 12. Aufl.§2087 Rdnr. 8; Leipold, Erbrecht 11. Aufl. Rdnr. 284). Kommt es auf den Wert einer Sachgesamtheit beim Erbfall an, kann sich die Erbquote reduzieren, wenn die zugedachten Gegenstande teilweise nicht mehr zum NachlaB geh6ren, etwa weil sie dem Bedachten schon zu Lebzeiten des Erblassers geschenkt worden sind. Voraussetzung einer so gemeinten Erbeinsetzung wird im allgemeinen sein, daB die zugewandten Gegenst如de beim 日 bfall 面ndestens zu einem nicht ganz unerheblichen Teil noch zum NachlaB geh6ren. Im vorliegenden Fall steht fest, d那 es beim Erbfall jedenfalls noch ein Konto des Erblassers bei der D.-Bank in ZUrich mit einem Guthaben von circa 1 Mio. DM gab. 2. a)・ Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei durch -Das Wenn dagegen vom Wertverhaltnis bei Testamentserrichtung das Testament als Miterbin eingesetzt worden und daher auszugehen ist 如dert ein sp批erer Verm6genszuwachs nichts , grunds飢zlich zugewinnausgleichspflichtig. GemB§20幻 an den Erbquoten (BGH, Urteil vom 22.3.1972 一 IV ZR Abs. 1 BGB sei die Zuwendung eines Bruchteils des Verm6134/70 一 FamRZ 1972, 561 unter 3 a.E.「= MittBayNot 1972, gens im Zweifel als Erbeinsetzung anzusehen. Die Zuwen173]). D那 das Bankkonto in か rich nach dem Vorbringen du昭 eines Verm6gensbruchteils k6nne auch vorliegen, wenn der Klagerin bei Testamentserrichtung noch nicht bestand, Gruppen von Ver 価gensgegenstanden zugewandt werden, 、 schlieBt nicht aus, daB es der Beklagten zustehen 届nnte, die zusammen das ganze Verm6gen ausmachen. Im vorliewenn die 餓r sie ermittelte Erbquote bei Anwendung auf den genden Fall habe der Erblasser sein Verm6gen im Ausland beim Erbfall vorhandenen Nachl出 ausreicht, etwa weil auch (mit Ausn曲me der Liegenschaft in Flims) der Beklagten zudas u brige cht der Beklagten zugedachte Verm6gen nach ,血 gedacht und sein restliches Verm6gen der ehelichen Familie. Testamentserrichtung entsprechend gewachsen ist. Aber auch Das Auslandsver価gen sei hier eine Sachgesamtheit von sehr eine sp批ere Verringerung des bei Testamentserrichtung vorerheblichem Wert. Hinzu komme, d出 der Erblasser aufgrund handenen Verm6gens des Erblassers 1郎t die Erbquote unseiner lan剖肋 rigen Beziehung der Beklagten eine m6glichst berhrt; im Wege erg谷nzender Testamentsauslegung kann anstarke Stellung gegentiber seiner Ehefrau und seinen ehezunehmen sein, daB die Schenkung solcher Gegenst加de, aus lichen Kindern habe versch証たn wollen. Dafr spreche auch denen die testamentarische Erbeinsetzung zu entnehmen war, die Behauptung der Beklagten, der Erblasser habe ihr wesentan den Bedachten auf die 面t seiner Erbeinsetzung verbunliche Teile seines Auslandsverm6gens, insbesondere Aktien, dene Teilungsanordnung anzurechnen ist (vgl. Staudinger/ nach Testamentserrichtung noch zu seinen Lebzeiten geOtte,§2087 Rdnr. 28). schenkt. Ferner falle ins Gewicht, d出 der Erblasser die Beklagte im Testament als,, Alleinerbin" seines Auslandsver3. Ob die 1 ment als Erbin eingesetzt worden ist oder bezUglich des nicht gemaB§2087 BGB nach dem Erblasserwillen bei seiner der Beklagten vererbten Restverm6gens gesetzliche Erbfolge Errichtung komme es nicht darauf an, d那 die Beklagte nach gemB §2088 Abs. 1 BGB eingetreten ist, hat das Berufungsihrer Behauptung m6glicherweise bereits wesentliche Teile gericht offengelassen. Denn die Klagerin habe die Erbschaft des 加slandsverm6gens zu Lebzeiten des Erblassers gein jedem Fall wirksam ausgeschlagen. schenkt erhalten habe. a) Das greift die Revision nicht an, soweit eine testamentarische Einsetzung der Klagerin in Betracht kommt. Denn in b) Diese, schon im Senatsurteil vom 19.1.1994 (unter A 1 2) diesem Fall befand sie sich bei Annahme der Erbschaft in gebilligte Testamentsauslegung des Tatrichters ist nicht zu einem Irrtum U ber den Grund ihrer Berufung, der gem谷B beanstanden. Zwar ist die Ermittlung der Erbquoten anhand §1949Abs. 1 BGB dazu 負hrt, d出 die Annahme als nicht erdes wirtschaftlichen Wertverhaltnisses der zugewandten Verfolgt gilt. Auch ein Rechtsirrtum, wie er hier in der ursprngm6gensgruppen zum GesamtnachlaB umstandlich und 比hrt lichen Meinung der Klagerin liegt, das maschinenschriftliche nicht ohne weiteres zu genauen Bruchteilen. Eine solche AusTestament sei wegen VerstoBes gegen§2247 BGB unwirklegung wird deshalb nicht die Regel bilden. Die rechtliche sam, ist einbeachtlicher Willensmangel (vgl. RG Recht 1923 Zulassigkeit der Erbeinsetzung nach Verm6gensgruppen ist Nr. 52; BGHZ 106, 359 , 363; StaudingeがOtte, BGB 13. Aufl. aber anerkannt; die genannten Schwierigkeiten machen die §1949 Rdnr. 6; Soergel/A. Stein§1949 Rdnr. 3 ; MUnchAuslegung nicht rechtlich fehlerhaft (BGH, Urteil vom KommlLeipold, BGB 2. Aufl.§1949 Rdnr. 2). 17.2.1960 一 V ZR 144/58 一 LM§2084 Nr. 12; vgl. BGHZ 120, 96, 102; BayObLG NJW-RR 1995, 1096 , 1097). Mangels An die Klagerin die Erbschaft ausschlagen, wE auf die erst spater erfolgte TestaD那 eine Eri面 ttlung der Erbquoten, die das Berufungsgericht mentser6ffnung in jedem Fall rechtzeitig geschehen ist hier offenlassen konnte, im vorliegenden Fall nicht m6glich ( §1944 Abs. 2 Satz 2 BGB ). sei, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit bleibt durch weitere Auslegung zu ki批en, ob es dem Erblasser darauf ankam, die Beki昭te in einem bestimmten Nもrhl面5 am Nachl論 zu beteiligen 一 dann liegt es nahe, bei der Bewertung der Verm6gensgruppen vom Zeitpunkt der Testamentse血chtung auszugehen 一, oder ob er der Beklagten bestimmte Gegenst 加de unabh如gig von deren Wert如derungen ohne Ausgleichszahlungen zukommen lassen wollte 一 MittB習Not 1997 Heft. 1 b) Sofern dagegen von gesetzlicher Erbfolge auszugehen ist, halt das Berufungsgericht die KJ醜erin gemaB§§1954, 119 Abs. 2 BGB fr berechtigt, die Ann証lme anzufechten. D那 die Erbschaft aufgrund des Testaments zu einem erheblichen Teil der Beklagten zustehe, stelle eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar (vgl. BGHZ 106, 359 , 363; OLG Hamm NJW 1966, 1080 ),ti ber die sie im Irrtum gewesen sei. ihr im Testament zugedacht sei, schon zu Lebzeiten des Erblassers geschenkt erhalten; der danach verbleibende NachlaB sei nicht gr6Ber, als sich die Klagerin vorgestellt habe. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe sie von dem Auslandsverm6gen des Erblassers-面t Ausnahme der Liegenschaft in Flims und des Bankkontos in ZUrich, fr das ihr eine Vollmacht , erteilt worden war 一 keine Kenntnis gehabt, als sie den Erbschein beantragte. Die Anfechtng sttzt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht auf einen Irrtum ti ber die zum NachlaB geh6renden Aktiva. Vielmehr macht die Klagerin die Belastung des Nachlasses mit Rechten der Beklagten geltend. W血rend die Klagerin bei Beantragung des Erbscheins davon ausgehen konnte, d那 der Nachl論 den gesetzlichen Erben zustehe, also der ehelichen Familie sowie den auf Erbersatzanspruche beschrankten nichtehelichen Kindern, geht aus dem Testament hervor, daB die nicht zu diesem Personenkreis geh6rende Beklagte zu einem (noch zu bestimmenden) Bruchteil Miterbin ist. Welche Werte ihr deshalb bei einer Erbteilung zustehen, ist zwar ungeki狙 und h加gt u.a. davon ab, ob die ausl五ndischen Aktien tats加hlich schon zu Lebzeiten des Erblassers der Beklagten geschenkt worden sind oder noch zum Nachl那 geh6ren und welches Verm6gen der Erblasser sonst im Zeitpunkt seines Todes noch im Ausland hatte. In jedem Fall ist die Beklagte aber bis zur Erbteilung dinglich an allen Nachlagegenst加den 面tberechtigt, selbst wenn sie ihr letzten §§2032 f., 2040 BGB ). Ohne ihre Endes nicht zustehen ( Zustimmung kann die Erbengemeinschaft auch hinsichtlich der der Klagerin und anderen Miterben zugedachten Nachl郎- ge即nst加de nicht auseinandergesetzt werden. Wとnn ein Miterbe seinenAnteil an einen Dritten verkauft, ist die Beklagte §§2034, 2035 BGB ). Vor der Erbzum Vorkauf berechtigt ( teilung steht ihr gemeinschaftlich mit den anderen Miterben die Verwaltung des gesamten Nachlasses zu; sie kann zum NachlaB geh6rende Ansp血che selbstandig geltend machen §§2038, 2039 BGB ). Schon im Hinblick auf diese Rechte ist ( die bei Annahme der Erbschaft unbekannte Berufung eines zusatzlichen Miterben ebenso als zur Anfechtung berechtigende verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses anzusehen wie die Beschrankung des Erben durch Testamentsvollstreckung oder Nacherbeinsetzung, fr die dies anerkannt ist (MunchKomni 圧eipold§1954 Rdnr. 9; Staudinge功Otte, BGB 13. Aufl.§1954 Rdnr. 7). Das Berufungsgericht hat daher die Anfechtung im Ergebnis mit Recht als beg血ndet angesehen. Sie Ist auch innerhalb der am 3.8. 1989 beginnenden Frist des §1954 Abs. 1 BGB erfolgt. 4. Danach stehen der Klagerin gemaB§1371 Abs. 2 und 3 BGB Ansp血che auf Zugewinnausgleich zu. 11. BGB §§185, 2096, 2100, 2102, 2353; GBO §35 (Bindung des Grundbuchamts an Erbschein; Anwendung des §l85Abs. 2 BGB auf ye夢gungen des Vorerben) 1. Das Grundbuchamt ist an die in einem Erbschein bezeugte Eゆfolge gebunden; zu einer eigenen abweichenden Auslegung der Ver斑gungen von Todes wegen des Erblassers ist es weder verpflichtet noch berechtigt. 2. §185 Abs. 2 BGB ist auf Verfgungen des Vorerben im N旬h註Itnis zum Nacherben entsprechend anwendbar. 3. Die Heilung der unwirksamen Ver鐘gung eines Nicht・ berechtigten nach§185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB setzt voraus, daB die Haftung des Berechtigten fr die NachlaBverbindlichkeiten des nichtberechtigten Verfgenden unbeschr註 nkbar geworden ist. BayObLG, BeschluB vom 14.11.1996 一 2Z BR 83/96 一, mitgeteilt von Johann Demharter 斑chter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1 erstrebt die L6schung eines Nacherbenvermerks am Grunds位ck Flst. 75 6/26. Das GrundstUck hatte zunachst zum Grundbesitz des am 28フ. verstorbenen Anton U. sen. (im folgenden Erblasser genannt) gehrt. Dieser wurde laut Erbschein vom 19.11.1957 aufgrund eigenh谷ndi-gen Testaments von 1951 von seinen S6hnen Anton U. jun. (im fol-genden nur noch Anton U)und Alfred U. als Vorerben je zur Halfte beerbt. Nacherben sollten die beim Eintritt des Nacherbfalls (jeweils Tod des Vorerben) vorhandenen,, Abk6mmlinge der Vorerben", Ersatznacherbe jeweils der andere Vorerbe sein. Anton und Alfred U. setzten sich zu notarieller Urkunde vom 16.4.1959 面er den NachlaB auseinander. Sie,, verzichteten" in dem Vertrag,, auf das ihnen.eingeraumte Ersatznacherbenrecht bezuglich des dem anderen Bruder zugewiesenen Nachla肌eils, soweit dies gesetzlich 舶erhaupt zul谷ssig ist". Sie verpflichteten sich weiter ,,alles zu tun, was erforderlich ist, daB die seinerzeitigen Erben des Vorerben den NachlaBanteil ohne Beschra吐ung erhalten werden". Weiter heiBt es, daB,, die zugunsten der Abk6mmlinge angeordnete Nacherbfolge durch diese Vereinbarung nicht beruhrt" werde. In Vollzug derAuseinandersetzung wurde das GrundstUck Fist. 756/26 an Alfred U. aばgelassen und dieser als Eigentmer im Grundbuch eingetragen. Der Nacherbenvermerk wurde dabei insoweit gel6scht, als er den anderen Vorerben als Ersatznacherben auswies. Alfred U. 加ertrug sp谷ter das halbe Miteigentum an dem Grundstuck auf seine Ehefrau; diese starb 1986 und wurde gemaB Erbschein vom 6.10.1989 von ihrem Mann als alleinigem Vorerben beerbt; als alleinige Na6herbin ist in diesem Erbschein die Beteiligte zu 1 genannt. Alfred U. starb am 24フ.1989; laut Erbschein vom 6.10.1989 wurde er やon der Beteiligten zu 2 allein beerbt. Der Antrag von Anton Uリ ihm nunmehr einen Erbschein als Alleinerbe des 1 957 verstorbenen Erblassers zu erteilen, blieb ohne Erfolg. Aufgrund der beiden Erbscheine vom 6.10.1989 (betreffend den Nach!出 der Ehefrau von Alfred U. und von Alfred U. selbst) und eines Erbscheins vom 63.1992 (betreffend den Nach!aB des Erblassers) wurden am 29.9.1992 die Beteiligte zu 1 (a!s Nacherbin der Ehefrau bezuglich des dieseru bertragenen Halfteanteils) und die Beteiligte zu 2 (als Alleinerbin des AlfredU. bezuglich des anderen, ihm verbliebenen Halftea叫eils) als Miteigentmer je zur Hlfte in das Grundbuch eingetragen. In der zweiten Abteilung ist weiterhin Nachierbfall mit dem 町 bfolge vermerkt; nach dem Vermerk tritt der N武」 量姐e des V 迂erben Anton U. ein und sind Nacherben die dann vorhandenen Abk6mmlinge der Vorerben, von denen derzeit die Beteiligte zu 3 bekannt ist. Diese ist eine 1928 geborene nichteheliche Tochter von Anton U., der am 8石.1995 verstorben und laut Erbschein vom 20.9.1995 von der Beteiligten zu 3 allein beerbt worden ist. Das Nachl出gericht erteilte der Beteiligten zu 3 am 2.10.1995 weiter einen Erbschein, daB sie den Erblasser Anton U. sen. allein beerbt hat Die Beteiligte zu 3 hat beantragt. sie aufwund der Nacherbfolge als Alleinelgentumerin des じrunclstticks in clasUrunclDudfl einzrnragen. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, diesen Antrag zurckzuweisen und den Nacherbenvermerk zu l6schen. Das Grundbuchamthat den L6schungsantrag mit BeschluB vom 27.2.1996 abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit BeschluB vom 17.6.1996 zurckgewiesen. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 blieb ohne Erfolg. MittB習N 比 1997 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.10.1996 Aktenzeichen: IV ZR 349/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 42-44 Normen in Titel: BGB §§ 119 Abs. 2, 1954, 2087