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Entscheidung

IV ZR 309/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR309
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR309.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 309/15 vom 6. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 6. Juli 2017 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die Parteien tragen jeweils die Kosten ihrer Revision. Der Streitwert wird für die Revision des Klägers auf 6.000 € und für die Revision der Beklagten auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 23. Dezember 1948 geborene, mithin rentenferne Kläger wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Sa t- zungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat seine auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Be- rücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat 1 - 3 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbin d- lich festlegt. Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil e r- kannt worden ist, Kläger und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt. Nachdem der Senat mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) betreffend die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ent- schieden hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbe- handlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstands- regelung, hat die Beklagte ihre Revision unter Kostenübernahme für er- ledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung angeschlos- sen. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev i- sion des Klägers nicht mehr vor, und die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen. Auch die von der Revision des Klägers gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf de s Klägers, die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforder- lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskü r- zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B e- rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a n- gebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens be- trifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Star t- gutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar t- 2 3 - 4 - schaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 73 Abs. 1 und 1a der Satzung der Beklagten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit en t- scheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 aaO Rn. 15, 41). III. Nachdem die Parteien die Revision der Beklagten übereinstim- mend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO), trägt die B e- klagte mit Blick auf § 307 ZPO die mit ihrer Revision verbundenen Ko s- ten, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51 m.w.N.). Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 O 561/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2015 - 12 U 411/14 - 4