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Entscheidung

IV ZR 309/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR309
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR309.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 309/15 vom 10. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 10. Mai 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen. Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für die Re- vision des Klägers auf 6.000 €, für die Revision der Be- klagten auf 3.000 € festzusetzen und der Beklagten die Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Revi- sion aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. - 3 - Gründe: I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision des Klägers im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurtei- len vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streit- fall gestützten Revisionen der Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Ent- scheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula s- sungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe b- licher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt auch für den von der Revision des Klägers vorgebrachten Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhal- tender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1 VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat 1 2 3 - 4 - müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Ein Rückgriff auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall bereits deswegen aus, weil - wie der Senat betreffend die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.) bereits entschieden hat - die Regelung der Startgutschriften auch in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und des- halb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Sa t- zungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist (vgl. Senatsur- teil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 150). Dementspre- chend ist für einen Rückgriff auf die Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine Vertragsanpassung durch die Vertragspartei betreffen, kein Raum. - 5 - II. Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsent- scheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision de s Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 O 561/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2015 - 12 U 411/14 - 4