Beschluss
IV ZB 6/17
BGH, Entscheidung vom
10mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nachlassverwaltung kann bei Zweckerreichung durch Befriedigung der bekannten Nachlassgläubiger auch auf Antrag eines sonstigen am Ausgangsverfahren materiell Beteiligten (z. B. Miterbe) aufgehoben werden.
• Ein Antrag des ursprünglichen Antragstellers ist nicht zwingend erforderlich, wenn der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht ist.
• Ein Miterbe kann einem Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung nicht durch treuwidriges Verhalten entgegenhalten, dass er behauptete Verbindlichkeiten nicht erfüllen könne; in solchen Fällen ist § 242 BGB einschlägig.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Nachlassverwaltung bei Zweckerreichung auch auf Antrag eines Miterben möglich • Die Nachlassverwaltung kann bei Zweckerreichung durch Befriedigung der bekannten Nachlassgläubiger auch auf Antrag eines sonstigen am Ausgangsverfahren materiell Beteiligten (z. B. Miterbe) aufgehoben werden. • Ein Antrag des ursprünglichen Antragstellers ist nicht zwingend erforderlich, wenn der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht ist. • Ein Miterbe kann einem Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung nicht durch treuwidriges Verhalten entgegenhalten, dass er behauptete Verbindlichkeiten nicht erfüllen könne; in solchen Fällen ist § 242 BGB einschlägig. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind hälftige Miterben einer 2007 verstorbenen Mutter. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht 2011 Nachlassverwaltung an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Nachlassverwalter. Nachdem der Nachlassverwalter im Januar 2016 mitteilte, die bekannten Nachlassverbindlichkeiten seien berichtigt, hob das Amtsgericht die Nachlassverwaltung im März 2016 auf. Der Beteiligte zu 1 bestritt, alle Verbindlichkeiten seien erfüllt, und rügte, die Aufhebung sei mangels eigenen Aufhebungsantrags unzulässig. Der Beteiligte zu 2 beantragte nach einem Hinweis des Beschwerdegerichts vorsorglich die Aufhebung. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück. Hiergegen richtete sich die vom Beteiligten zu 1 zugelassene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; die Nachlassverwaltung durfte aufgehoben werden, weil der Zweck der Verwaltung durch Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten erreicht war (§ 1986 Abs.1 BGB). • § 48 Abs.1 Satz2 FamFG steht einer Aufhebung durch einen am Verfahren materiell Beteiligten nicht entgegen; der Wortlaut und die Zielsetzung des FamFG gebieten keine Beschränkung auf den ursprünglichen Antragsteller. • Die Nachlassverwaltung ist ein hoheitlicher Eingriff in die Rechtsphäre der Erben; aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Maßnahme nicht länger aufrechterhalten werden darf, wenn ihr Zweck entfallen ist. • Die rechtliche Auffassung, wonach auch andere am Verfahren Beteiligte (z. B. Miterben) antragsbefugt sind, ist mit den allgemeinen Regeln zur Nachlasspflegschaft vereinbar (§§ 1919, 1960 BGB). • Der Beteiligte zu 1 hat seine Einwendungen nicht substantiiert erwidert; konkrete Hinweise (z. B. Schreiben des Steuerberaters, Vergleich mit Hausmeister, Kulanzzahlung des Versicherers) sprechen gegen noch bestehende Nachlassverbindlichkeiten. • Treuwidriges Verhalten des Beteiligten zu 1 (Nichtvorlage von Unterlagen) kann ihn gemäß § 242 BGB daran hindern, sich auf angebliche offene Nachlassverbindlichkeiten zu berufen. • Es war nicht erforderlich, die Frage abschließend zu klären, ob die Aufhebung auch von Amts wegen ohne Antrag eines materiell Beteiligten möglich ist; hier stellte jedenfalls der Miterbe (Beteiligter zu 2) den Aufhebungsantrag. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wurde zurückgewiesen; die Aufhebung der Nachlassverwaltung war rechtmäßig, weil der Zweck der Verwaltung durch Erfüllung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten erreicht war. Ein Antrag des ursprünglichen Antragstellers war nicht erforderlich, weil auch ein am Ausgangsverfahren materiell Beteiligter (hier der Miterbe Beteiligter zu 2) die Aufhebung beantragen kann. Der Beteiligte zu 1 hat seine Einwendungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und konnte sich wegen seines treuwidrigen Verhaltens nicht auf noch offene Verbindlichkeiten berufen, womit die Fortdauer der Nachlassverwaltung nicht gerechtfertigt war. Die Entscheidung bleibt daher in vollem Umfang bestehen und die Kosten sind dem Beteiligten zu 1 aufzuerlegen.