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Leitsatz

IV ZB 6/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050717BIVZB6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050717BIVZB6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 6/17 vom 5. Juli 2017 in der Nachlassverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1981 Abs. 1, § 1975; FamFG § 48 Abs. 1 Satz 2 Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entspr e- chenden Antrag gestellt hat. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - IV ZB 6/17 - OLG Hamm AG Hattingen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski, die Richte- rin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz am 5. Juli 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2017 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfah- ren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind hälftige Miterben nach ihrer am 18. September 2007 verstorbenen Mutter, der Erblasserin. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 und mit Zustimmung des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2011 Nachlassverwal- tung an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Nachlassverwalter. Auf Mitteilung des Beteiligten zu 3 über die Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten im Januar 2016 hob das Amtsgericht mit Be- schluss vom 10. März 2016, nachdem es den Beteiligten zuvor Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben hatte, die Nachlassverwaltung auf, da 1 - 3 - alle bekannt gewordenen Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und der Zweck der Nachlassverwaltung damit erreicht sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der sich darauf beruft, es seien noch nicht alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt. Außerdem sei kein An- trag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung gestellt worden. Dem wider- sprachen die Beteiligten zu 2 und 3. Bei Zweckerreichung sei im Übrigen kein Antrag erforderlich. Auf einen Hinweis des Beschwerdegerichts vom 30. August 2016 hat der Beteiligte zu 2 vorsorglich beantragt, die Nachlass verwaltung aufzuheben. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Be- schluss die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. Er beantragt, die Beschlüsse des Beschwerdegerichts und des Amtsge- richts aufzuheben. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Er- folg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss unter anderem in ZEV 2017, 264 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1 habe auf den jeweils nachvollziehbaren Vortrag der Gegenseite, dass entwe- der keine Nachlassverbindlichkeiten mehr möglich seien oder deren Er- füllung gerade an dem Verhalten des Beteiligten zu 1 scheitere, nicht erwidert. Soweit die Erfüllung eines Vergleichs unstreitig am Verhalten des Beteiligten zu 1 scheitere, sei es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich insoweit auf eine offene Nachlassverbindlichkeit zu berufen. Die Aufh e- bung der Nachlassverwaltung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der 2 3 4 - 4 - Beteiligte zu 1 diese nicht beantragt habe. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln sei es nicht erforderlich, dass gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch im Falle der Zweckerreichung durch Befriedi- gung aller Nachlassgläubiger ein Antrag auf Aufhebung der Nachlas s- verwaltung notwendig sei und dieser nur durch denjenigen gestellt wer- den könne, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG sei von vornherein nicht auf den Fall einer Erledi- gung des Verfahrenszwecks durch die Erfüllung aller bekannten Nach- lassverbindlichkeiten anwendbar. Da die Anordnung der Nachlassverwa l- tung ein hoheitlicher Eingriff in die Rechtssphäre des oder der Erben sei, folge aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit die Not- wendigkeit, diesen Eingriff in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf das erforderliche Maß zu beschränken. Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass die Nachlassverwaltung ursprünglich durch den oder die E r- ben beantragt worden sei. Denn die Nachlassverwaltung werde für den einzelnen Miterben spätestens dann zu einer rechtlichen Belastung, wenn sie nicht mehr von seinem Willen getragen werde. Hier habe der Beteiligte zu 2 ausdrücklich die Aufhebung der Nachlassverwaltung b e- antragt. Auch in dem verbleibenden Fall, dass der Alleinerbe die Nach- lassverwaltung beantragt habe, sich aber nach Zweckerreichung weig e- re, die Aufhebung zu beantragen, gelte nichts anderes, da der Erbe in einem solchen Fall evident verfahrensfremde Zwecke verfolgen würde. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Aufhebung der Nachlassverwaltung nicht bereits deshalb unzulässig war, weil der Beteiligte zu 1 sie nicht beantragt hat. 5 6 - 5 - Gemäß § 1981 Abs. 1 BGB ist die Nachlassverwaltung, die eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläub i- ger darstellt (§ 1975 BGB), von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann die Anordnung einer Nachlassverwaltung von den Erben nur ge- meinschaftlich beantragt werden (§ 2062 Halbsatz 1 BGB). Dies ist hier geschehen durch den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 25. November 2010, dem der Beteiligte zu 2 am 29. Dezember 2010 zumindest konklu- dent zugestimmt hat. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann in Verfah- ren, die - wie hier - nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag erfolgen. Die Frage, ob und gegebenen- falls durch wen bei einer Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerrei- chung ein Aufhebungsantrag gestellt werden muss, wird in Rechtspre- chung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. aa) Nach einer Auffassung ist ein Antrag auf Aufhebung der Nac h- lassverwaltung erforderlich, der nur von den Beteiligten gestellt werden kann, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben (so OLG Köln ErbR 2015, 100; Jahreis, jurisPR-FamR 10/2015 Anm. 8; Keidel/Engel- hardt, FamFG 19. Aufl. § 48 Rn. 16). Nach anderer Ansicht ist demgegenüber im Falle der Zweckerrei- chung kein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich. Vielmehr könne dies auch von Amts wegen, ggf. auf Anregung des Nac h- lassverwalters, erfolgen (so neben dem Beschwerdegericht insbesondere OLG Düsseldorf ZEV 2016, 701; OLG Hamm ErbR 2010, 328; Küpper ZEV 2016, 702, 703; Grau, ZEV 2017, 96; jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. Aktualisierung 17. März 2017, § 1988 Rn. 5.1; vgl. auch RGZ 72, 260, 263 f.). 7 8 9 - 6 - Schließlich wird die Meinung vertreten, antragsbefugt für die Auf- hebung der Nachlassverwaltung sei zumindest jeder am Ausgangsver- fahren materiell Beteiligte, mithin auch ein Miterbe oder Nachlassgläub i- ger (vgl. OLG Celle ZEV 2017, 95; MünchKomm-FamFG/Ulrici, 2. Aufl. § 48 Rn. 17; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 11; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 14; Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1988 Rn. 15; Floeth, RPfleger 2015, 478, 479; in diese Richtung auch MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1988 Rn. 4 Fn. 19; Rojahn in Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 48 FamFG Rn. 4). bb) Nach zutreffender Ansicht kommt eine Aufhebung der Nach- lassverwaltung im Falle der Zweckerreichung jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter e i- nen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ist hier durch den Beteil ig- ten zu 2 als Miterben geschehen. Den gesetzlichen Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Aufhebung der Nachlassverwaltung auch im Falle der Zweckerreichung nur für den Fall in Betracht kommt, dass der ursprüngliche Antragsteller den Antrag stellt. Die Nachlassverwaltung stellt eine Nachlasspflegschaft zum Zwe- cke der Befriedigung der Nachlassgläubiger dar. Auf sie sind daher die allgemeinen Vorschriften über die Nachlasspflegschaft anzuwenden, s o- weit dem nicht der Zweck der Nachlassverwaltung entgegensteht (RGZ 135, 305, 307; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1975 Rn. 3). Die Nachlasspflegschaft ist nach § 1919 BGB aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. Zwar kann die Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB anders als die Nachlassverwaltung auch von Amts wegen angeordnet werden. Hieraus folgt aber nicht, dass für den Fall der Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung die 10 11 12 - 7 - Wertung des § 1919 BGB keine Anwendung fände. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen zur Nachlassverwaltung, etwa in § 1988 BGB, ab- schließenden Charakter hätten, sind nicht ersichtlich. Wenn nach § 1988 Abs. 2 BGB die Nachlassverwaltung aufgehoben werden kann, sobald sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist, so ist nicht ersichtlich, warum dies für den Wegfall des Grundes für die Anordnung der Nachlassverwaltung infolge Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger nicht ebenfalls gelten sollte. Vie l- mehr hat der Nachlassverwalter, wenn die bekannten Nachlassverbind- lichkeiten berichtigt sind, gemäß § 1986 Abs. 1 BGB den Nachlass den Erben auszuantworten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Nachlassverwaltung einen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf (gemeinschaftliche ) Verwaltung des Nachlasses darstellt. Entsprechend bestimmt § 2062 Halbsatz 1 BGB für den hier anwendbaren Fall der Erbengemeinschaft, dass die Anordnung einer Nachlassverwaltung von den Erben nur g e- meinschaftlich beantragt werden kann. Hieraus folgt im Umkehrsc hluss indessen nicht, dass auch die Aufhebung der Nachlassverwaltung im Fa l- le der Zweckerreichung nur durch die Erben gemeinschaftlich beantragt werden könnte. Anderenfalls würde dem ursprünglichen Antragsteller trotz Zweckerreichung die Möglichkeit eröffnet, die übrigen Miterben mit einer sinnentleerten Nachlassverwaltung zu belasten und zu blockieren (vgl. jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. Aktualisierung 17. März 2017, § 1988 Anm. 5.1). Dies hätte einen unverhältnismäßigen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf eigene Verwaltung und Nutzung des Nachlas- ses zur Folge. 13 - 8 - Dem steht auch § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht entgegen. Dieser regelt lediglich, dass in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag möglich ist. Im Falle der Nachlassverwaltung bedeutet dies, dass der Antrag durch einen der am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten gestellt werden kann, hier also durch den Beteiligten zu 2 als Miterben. Soweit es in der Gesetzesbe- gründung heißt, § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG bestimme, dass eine Abän- derung im Antragsverfahren nur auf Antrag des ursprünglichen Antra g- stellers erfolgen könne (BT-Drucks. 16/6308, S. 198), findet sich diese Beschränkung auf den ursprünglichen Antragsteller im Wortlaut von § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht wieder. Eine Rechtfertigung, warum nur der ursprüngliche Antragsteller berechtigt sein soll, die Aufhebung oder A b- änderung zu beantragen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht en t- nehmen. Vielmehr muss es in Fällen der Nachlassverwaltung jedenfalls möglich sein, dass bei Erreichen ihres Zwecks durch Befriedigung der Nachlassgläubiger einer der am Ausgangsverfahren materiell Berechti g- ten einen entsprechenden Aufhebungsantrag stellt. Nicht entschieden werden muss hier die weitere Frage, ob eine Aufhebung der Nachlassverwaltung von Amts wegen auch ohne Antrag eines am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten in Betracht kommt, etwa im Falle des die Nachlassverwaltung ursprünglich beantragenden Alleinerben oder eines Antrages mehrerer Miterben, von denen keiner einen Aufhebungsantrag stellt. Ein derartiger Fall liegt hier - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht vor. Somit kann offen blei- ben, ob - wie das Beschwerdegericht annimmt - auch in diesen Fällen ei- ne Aufhebung der Nachlassverwaltung bei Verfolgung evident verfa h- rensfremder Zwecke in Betracht kommt. Hier hat jedenfalls der Beteiligte 14 15 - 9 - zu 2 als Miterbe und Berechtigter des Ausgangsverfahrens einen Aufh e- bungsantrag gestellt. b) Das Beschwerdegericht hat schließlich rechtsfehlerfrei im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Nachlassverwaltung wegen zwischenzeitlich ei n- getretener Zweckerreichung nicht mehr vorliegen. Die hiergegen geric h- teten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Soweit sich diese darauf beruft, der Beteiligte zu 1 habe geltend gemacht, es seien noch Steuerverbindlichkeiten zu begleichen, hat das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, da ss der Beteiligte zu 1 auf den spezifizierten Vortrag der anderen Beteiligten nicht bzw. nicht mit Substanz erwidert hat. Namentlich der Beteiligte zu 3 hat durch Vorlage eines Schreibens der Steuerberater vom 7. April 2016 darauf hingewiesen, dass Steuerverbindlichkeiten nur noch für die Erben auf privater Ebene und nicht mehr für die Erbengemeinschaft in Frage kommen können. Das Nachlassgericht hat auch nicht gegen seine Amts- ermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG verstoßen, da keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten in Gestalt von Steuerschulden ersichtlich waren. Das Schreiben der Steuerberater vom 7. April 2016 bezog sich namentlich auf Bescheide für die Jahre 2012 und 2013 sowie die Steuererklärung 2014, mithin auf einen Zeit- raum mehrere Jahre nach dem Erbfall. Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 1 ferner darauf, es seien noch Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem für den Nachlass tätigen Hausmeister zu erfüllen. Der Rechtsstreit mit dem Hausmeister ist dur ch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden. Soweit dieser noch nicht vollständig erfüllt wurde, hat der Beteiligte zu 3 darauf verwiesen, die 16 17 - 10 - Nebenkostenabrechnungen 2009 und 2010 hätten nur deshalb nicht er- stellt werden können, weil der Beteiligte zu 1 die entsprechenden Unter- lagen nicht vorgelegt habe. Soweit das Beschwerdegericht dieses Ve r- halten des Beteiligten zu 1 als treuwidrig gemäß § 242 BGB gewertet und ihm daher verwehrt hat, sich auf eine noch offene Nachlassverbin d- lichkeit zu berufen, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beteiligte zu 1 kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, der Beteiligte zu 3 habe wegen Nichtausführbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit g e- mäß § 1986 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Gläubiger Sicherheit zu leisten. Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz und nicht dazu, einen Mite r- ben, der die Ausführung einer Verbindlichkeit des Nachlasses verwe i- gert, auf diesem Wege die Möglichkeit zu eröffnen, die Aufhebung der Nachlassverwaltung zu verhindern. Schließlich beruft sich die Rechtsbeschwerde unzutreffend darauf, hinsichtlich des Versicherungsschadens fehle es unter Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 576 Abs.3 ZPO an einer Begründung des Be- schwerdegerichts, warum dieser nicht als noch zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeit anzusehen sei. Dabei übersieht sie, dass der Beteiligte zu 3 dargelegt hat, der Versicherer habe die Stromkosten, die 18 - 11 - der Beteiligte zu 1 im Rahmen eines Versicherungsschadens aus dem Jahre 2012 geltend gemacht hatte, im Kulanzwege erstattet. Hierauf hat der Beteiligte zu 1 nicht mehr reagiert. Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: AG Hattingen, Entscheidung vom 10.03.2016 - 13 VI 399/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2017 - I-15 W 237/16 -