Urteil
2 StR 92/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Strafzumessung ist Untersuchungshaft grundsätzlich nicht als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen; sie wird nach § 51 Abs. 1 StGB auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet.
• Versuchte unlautere Einflussnahme auf einen Zeugen während der Hauptverhandlung kann als belastendes Indiz gewertet werden.
• Freiheitsberaubung kann tateinheitlich neben Raub zu verhängen sein, wenn sie nicht lediglich das tatbestandliche Gewaltmittel zum Raub darstellt, sondern darüber hinaus gehende Freiheitsbeschränkungen und Dauer aufweist.
• Bei einer umfangreichen Gesamtwürdigung kann das Gericht auf der Grundlage unmittelbarer und indirekter Beweisanzeichen auch dann zum Raubvorsatz gelangen, wenn einzelne Details des Tatablaufs nicht vollständig geklärt sind.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei der Strafzumessung • Bei der Strafzumessung ist Untersuchungshaft grundsätzlich nicht als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen; sie wird nach § 51 Abs. 1 StGB auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet. • Versuchte unlautere Einflussnahme auf einen Zeugen während der Hauptverhandlung kann als belastendes Indiz gewertet werden. • Freiheitsberaubung kann tateinheitlich neben Raub zu verhängen sein, wenn sie nicht lediglich das tatbestandliche Gewaltmittel zum Raub darstellt, sondern darüber hinaus gehende Freiheitsbeschränkungen und Dauer aufweist. • Bei einer umfangreichen Gesamtwürdigung kann das Gericht auf der Grundlage unmittelbarer und indirekter Beweisanzeichen auch dann zum Raubvorsatz gelangen, wenn einzelne Details des Tatablaufs nicht vollständig geklärt sind. Der Angeklagte drang maskiert in ein Café ein, bedrohte den Angestellten mit einer Pistole, fesselte und knebelte ihn, setzte ihm mit einem Elektroschockgerät Stromstöße zu und brach Spielautomaten auf. Er entwendete etwa 2.500 Euro und zerstörte eine Überwachungskamera. Nach der Tat räumte er Dritten gegenüber seine Beteiligung ein und drohte dem Geschädigten mit Folgen, falls dieser Anzeige erstatte. Während der Hauptverhandlung versuchte der Angeklagte, über einen Mitangeklagten Einfluss auf einen Belastungszeugen zu nehmen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen besonders schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung sowie unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes zu vier Jahren Haft. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision ein; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beschränkte sich wirksam auf den Strafausspruch. • Beweiswürdigung: Das Landgericht hat die Beweislage umfassend gewürdigt und maßgeblich auf mehrere voneinander unabhängige belastende Anhaltspunkte gestützt; der eingeschränkte Beweiswert polizeilicher Angaben des nicht vernommenen Zeugen wurde berücksichtigt und durch weitere Indizien ergänzt. • Zeugeneinfluss: Die versuchte Einflussnahme des Angeklagten über einen Dritten während der Hauptverhandlung ist rechtlich zu Recht als belastendes Indiz bewertet worden; die Kammer hat alternative Erklärungen des Angeklagten geprüft und tragfähig zurückgewiesen. • Raubvorsatz und Tatanfang: Die Kammer durfte aus dem Gesamtbild (Maskierung, Bewaffnung, Mitführen von Einbruchswerkzeug, gezielte Gewaltanwendung) darauf schließen, dass der Angeklagte von Beginn an mit Raubvorsatz handelte; vertiefte Erörterungen zu fernliegenden Alternativszenarien waren nicht erforderlich. • Tateinheit Freiheitsberaubung/Raub: Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung neben Raub ist zulässig, weil die Fesselung und zeitliche Dauer der Freiheitsentziehung über bloßes Gewaltmittel hinausgingen. • Strafzumessung/Rechtsfehler: Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil das Landgericht als strafmildernden Umstand die bereits vollzogene Untersuchungshaft des Angeklagten berücksichtigt hat, ohne besondere zusätzliche Belastungen darzulegen; Untersuchungshaft ist grundsätzlich nicht strafmildernd zu berücksichtigen und wird nach § 51 Abs. 1 StGB angerechnet. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch hatte Erfolg. Der Strafausspruch des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen; die Sachverhalte sind hinreichend festgestellt und tragen die verurteilenden Wertungen. Die Neuentscheidung soll insbesondere eine rechtlich belastbare Würdigung der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung ohne die fehlerhafte Berücksichtigung der Untersuchungshaft vornehmen.