OffeneUrteileSuche
Beschluss

V ZB 21/17

BGH, Entscheidung vom

11mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Beschwerdeentscheidung darf einen neuen Haftgrund nicht zugrunde legen, ohne den Betroffenen zuvor persönlich anzuhören. • Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG liegen nur vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Übersetzungs- und Bezugserfordernisse, erfüllt sind. • Bei erfolgter Abschiebung ist eine Zurückverweisung zur nachträglichen Anhörung entbehrlich; die Entscheidung kann dann aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Haftanordnung wegen fehlender persönlicher Anhörung bei Stützung auf neuen Haftgrund • Eine Beschwerdeentscheidung darf einen neuen Haftgrund nicht zugrunde legen, ohne den Betroffenen zuvor persönlich anzuhören. • Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG liegen nur vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Übersetzungs- und Bezugserfordernisse, erfüllt sind. • Bei erfolgter Abschiebung ist eine Zurückverweisung zur nachträglichen Anhörung entbehrlich; die Entscheidung kann dann aufgehoben werden. Der Betroffene, georgischer Staatsangehöriger, hatte in Deutschland Asyl beantragt; das BAMF lehnte den Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Er reiste in die Niederlande und stellte dort erneut einen Asylantrag. Am 11. August 2016 wurde er nach Deutschland rücküberstellt; das Amtsgericht ordnete Haft zur Sicherung der Abschiebung an. Am 16. September 2016 erfolgte seine Abschiebung nach Georgien. Das Landgericht wies seine Beschwerde gegen die Haftanordnung zurück. Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, der die Entscheidung des Landgerichts überprüfte. • Die vom Amtsgericht angenommenen Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (nicht angezeigter Aufenthaltswechsel) und Nr. 4 (sich der Abschiebung entzogen) AufenthG liegen nicht vor. Für Nr. 2 fehlt die erforderliche Übersetzung des Hinweises in eine vom Betroffenen beherrschte Sprache. • Nr. 4 setzt ein vergangenheitsbezogenes Verhalten voraus, das sich auf konkrete Abschiebungsmaßnahmen deutscher Behörden bezieht; ein Entziehen gegenüber Maßnahmen anderer Staaten genügt nicht. • Das Beschwerdegericht durfte nicht erstmals einen anderen Haftgrund (Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG) zugrunde legen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören. • Das Amtsgericht hatte die Aussage des Betroffenen zu falschen Personalien lediglich als Verstärkung seiner Argumentation für Nr. 4 gewertet; das Beschwerdegericht maß dieser Aussage abweichend ein anderes Gewicht und hätte vor der Neubegründung des Haftgrundes anhören müssen. • Eine Rückverweisung zur Anhörung kam nicht in Betracht, weil der Betroffene bereits abgeschoben war und eine nachträgliche persönliche Anhörung nicht möglich war. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die Rechtsbeschwerde war damit begründet, weil die Beschwerdekammer einen neuen Haftgrund zugrunde legte, ohne den Betroffenen persönlich anzuhören, und die ursprünglich festgestellten Haftgründe nicht bestanden. Eine Rückverweisung war wegen der bereits erfolgten Abschiebung nicht möglich, sodass die Aufhebung erfolgte. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Kreis Höxter auferlegt.