Beschluss
V ZB 146/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist in Freiheitsentziehungssachen grundsätzlich vorgeschrieben (§ 68 Abs.3 i.V.m. § 420 Abs.1 FamFG).
• Ein Verstoß gegen den Begründungszwang des Antrags (§ 417 Abs.2 Nr.4 FamFG) macht den Antrag unzulässig; dieser Mangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch Ergänzung geheilt werden.
• Die Ausnahme vom Anhörungsgebot wegen ansteckender Erkrankung (§ 420 Abs.2 FamFG) ist restriktiv auszulegen und setzt darlegungs- und gegebenenfalls gutachterlich bestätigte Gründe voraus.
• Fehlt ein medizinisches Gutachten, das eine Anhörung wegen Infektionsgefahr ausschließt, ist die Unterlassung der persönlichen Anhörung rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit der Unterbringungsentscheidung bei unterbliebener Anhörung und unzulässigem Antrag • Die persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist in Freiheitsentziehungssachen grundsätzlich vorgeschrieben (§ 68 Abs.3 i.V.m. § 420 Abs.1 FamFG). • Ein Verstoß gegen den Begründungszwang des Antrags (§ 417 Abs.2 Nr.4 FamFG) macht den Antrag unzulässig; dieser Mangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch Ergänzung geheilt werden. • Die Ausnahme vom Anhörungsgebot wegen ansteckender Erkrankung (§ 420 Abs.2 FamFG) ist restriktiv auszulegen und setzt darlegungs- und gegebenenfalls gutachterlich bestätigte Gründe voraus. • Fehlt ein medizinisches Gutachten, das eine Anhörung wegen Infektionsgefahr ausschließt, ist die Unterlassung der persönlichen Anhörung rechtsfehlerhaft. Der Betroffene litt an offener Lungentuberkulose und wurde mehrfach stationär behandelt. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 13. Juni 2016 ohne Anhörung seine geschlossene Unterbringung in einem Lungenfachkrankenhaus an; ein Verfahrenspfleger wurde bestellt. Nach Einlegung der Beschwerde wurde der Betroffene richterlich und im Beisein eines Sachverständigen gehört; das Amtsgericht begrenzte die Unterbringung befristet. Das Landgericht hob den Erstbeschluss insoweit auf und ordnete Unterbringung längstens bis 12. September 2016 an; im Übrigen wies es die Beschwerde zurück. Der Betroffene begehrt die Feststellung, dass die Entscheidungen ihn in seinen Rechten verletzt haben. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft und zulässig; der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Entscheidungen auszulegen. • Unzulässiger Antrag: Der ursprüngliche Unterbringungsantrag der Behörde enthielt keine Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung und verstieß damit gegen § 417 Abs.2 Nr.4 FamFG. Dieser Mangel machte den Antrag unzulässig und konnte nur mit Wirkung für die Zukunft durch Ergänzung behoben werden. • Unterlassene Anhörung: Das Beschwerdegericht verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil es ihn im Beschwerdeverfahren nicht persönlich anhörte, obwohl § 68 Abs.3 i.V.m. § 420 Abs.1 FamFG eine solche Anhörung in Freiheitsentziehungssachen grundsätzlich vorschreibt. • Ausnahme bei ansteckender Krankheit: Die von der Behörde ins Feld geführte Ausnahme nach § 420 Abs.2 FamFG greift nur restriktiv. Eine Anhörung darf nur unterbleiben, wenn aufgrund medizinischer Feststellungen eine unzumutbare Infektionsgefahr besteht und keine ausreichenden Schutzmaßnahmen möglich sind. • Fehlendes Gutachten: Hier lag kein ärztliches Gutachten vor, das die Unmöglichkeit einer sicheren Anhörung belegte; zudem war der Betroffene bereits in erster Instanz persönlich angehört worden, was nahelegt, dass Schutzmaßnahmen möglich waren. Deshalb war die Unterlassung der Anhörung rechtsfehlerhaft. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt die Rechte des Betroffenen; die Rechtsbeschwerde ist begründet und die vorangegangenen Entscheidungen sind gemäß § 70 Abs.3 Nr.3 FamFG auf ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts Bochum vom 13. Juni 2016 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. August 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Begründet ist dies damit, dass der ursprüngliche Unterbringungsantrag unzulässig war, weil er keine Angaben zur Dauer enthielt, und dass das Beschwerdegericht den Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht persönlich angehört hat. Die Ausnahme vom Anhörungsgebot wegen der ansteckenden Erkrankung des Betroffenen konnte mangels medizinischer Feststellungen nicht angewendet werden. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Stadt Bochum aufzuerlegen. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 5.000 Euro.