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Urteil

VI ZR 395/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG entzieht dem bisherigen Eigentümer die tatsächliche Verfügungsgewalt und damit die deliktische Verkehrssicherungspflicht für die betroffene Sache. • Bei zwangsweiser Entziehung der tatsächlichen Sachherrschaft verbleibt beim früheren Eigentümer keine Überwachungspflicht gegenüber dem neuen Besitzer. • Ob der ehemalige Eigentümer darauf vertrauen durfte, eine sachkundige öffentlich-rechtliche Stelle habe nun die Verkehrssicherung zu übernehmen, ist für das Bestehen einer Überwachungspflicht nicht entscheidend, sofern die tatsächliche Verfügungsgewalt verloren ging.
Entscheidungsgründe
Wegfall der deliktischen Verkehrssicherungspflicht durch vorzeitige Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) • Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG entzieht dem bisherigen Eigentümer die tatsächliche Verfügungsgewalt und damit die deliktische Verkehrssicherungspflicht für die betroffene Sache. • Bei zwangsweiser Entziehung der tatsächlichen Sachherrschaft verbleibt beim früheren Eigentümer keine Überwachungspflicht gegenüber dem neuen Besitzer. • Ob der ehemalige Eigentümer darauf vertrauen durfte, eine sachkundige öffentlich-rechtliche Stelle habe nun die Verkehrssicherung zu übernehmen, ist für das Bestehen einer Überwachungspflicht nicht entscheidend, sofern die tatsächliche Verfügungsgewalt verloren ging. Der Kläger parkte am 13. Juni 2012 seinen Pkw auf einer Parkfläche neben einem Grundstück der Beklagten. Ein Ast eines auf dem Grundstück stehenden Baums stürzte auf das Fahrzeug und beschädigte es. Das Grundstück war seit dem 4. Januar 2010 durch vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG der Bundesrepublik Deutschland (Streithelferin) zur Durchführung einer Straßenbaumaßnahme in Besitz genommen worden. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz für Reparaturkosten, vorgerichtliche Anwaltskosten und Feststellung künftiger Ersatzpflichten. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, das Oberlandesgericht wies sie auf Berufung der Beklagten ab; der Kläger legte Revision ein. • Grundsatz: Nach § 823 Abs. 1 BGB trifft denjenigen, der eine Gefahr schafft oder andauern lässt, die Pflicht, zumutbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen; dies umfasst bei Ausübung der Verfügungsgewalt über ein Grundstück die Überwachung von Bäumen. • Wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Gefahrenquelle ganz oder teilweise entzogen wird, richtet sich die Haftung danach, wer zur Gefahrenabwehr tatsächlich in der Lage ist; maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt. • Bei freiwilliger oder faktischer Delegation der Verkehrssicherungspflicht kann der ursprüngliche Pflichtige neben dem Dritten weiterhin zu Überwachungs- und Kontrollpflichten verpflichtet bleiben. • Unterscheidung: Wird dem bisherigen Verantwortlichen die tatsächliche Verfügungsgewalt gegen oder ohne seinen Willen entzogen (z. B. Zwangsverwaltung, vorzeitige Besitzeinweisung), verbleibt nur eine formale Eigentümerstellung; daraus folgt keine deliktische Verkehrssicherungspflicht mehr und keine Überwachungspflicht gegenüber dem neuen Besitzer. • Anwendung: Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG hat der Beklagten die tatsächliche Sachherrschaft entzogen; die Bundesrepublik wurde in den Besitz eingesetzt und damit in die Lage versetzt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. • Folge: Die Beklagte verlor mit Wirksamwerden der Besitzeinweisung ihre deliktische Verantwortung für Baumkontrollen und musste die Streithelferin nicht überwachen; ein tatsächliches Anhalten der Streithelferin begründet keine deliktische Pflicht der Beklagten. • Die Revision des Klägers gab keinen Anlass zur Abänderung der vorgenannten rechtlichen Wertungen; die Entscheidung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil, mit dem die Klage abgewiesen worden war, bleibt bestehen. Die Beklagte haftet nicht für den durch herabfallenden Ast verursachten Schaden, weil ihr durch die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Grundstück entzogen wurde und damit ihre deliktische Verkehrssicherungspflicht entfiel. Eine bloße formale Eigentümerstellung genügt nicht zur Begründung einer deliktischen Überwachungspflicht. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.