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Leitsatz

V ZR 230/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020617UVZR230
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020617UVZR230.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 230/16 Verkündet am: 2. Juni 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BayAGBGB Art. 47 Abs. 1 Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rück- schnitt gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB entsteht erst, wenn die Pflanze unter Hinzurech- nung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchs- höhe überschritten hat. BGH, Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 230/16 - LG Nürnberg-Fürth AG Hersbruck - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 5. Zivilkammer - vom 25. August 2016 wird auf Kosten der Be- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in B. . Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Be- klagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m ho- he Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklag- ten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujenhecke. Sie wurde zu- letzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von ca. 2,90 m geschnitten, gemessen von ihrer Austrittsstelle aus dem Boden. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 30. September auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien, zurückzuschneiden. Die Be- klagte erhebt die Einrede der Verjährung. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä- gers hat das Landgericht ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zuge- lassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli- chen Urteils erreichen. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne den Rückschnitt der He- cke nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB verlangen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Verjährung trete zwar fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Grenzbepflanzung erstmals eine Höhe von 2 m überschritten habe (Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB). Das könne jedoch zu unbilligen Ergebnissen führen. Ob die Pflanzen die zulässige Höhe einhielten, könne nur durch akkurates Nach- messen festgestellt werden. Das entspreche nicht der Rechtswirklichkeit. Im konkreten Fall komme hinzu, dass an der Grundstücksgrenze eine Geländestu- fe verlaufe. In einem derartigen Fall sei die Höhe der Grenzbepflanzung nicht von dem Bodenniveau des Grundstücks, auf dem sie stünden, sondern von dem Niveau des benachbarten Grundstücks aus zu messen. Der Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB stelle zwar allein auf die Pflanzenhöhe als solche ab. Bei einer Geländestufe werde das Nachbargrundstück aber erst beeinträchtigt, wenn die Pflanzen deren Höhe überschritten. Das führe dazu, dass die Gelän- destufe von 1 m der gesetzlich zulässigen Pflanzenwuchshöhe von 2 m hinzu- zurechnen und die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Höhe der Thujen- hecke auf 3 m festzulegen sei. Da nach dem Vortrag der Beklagten die Hecke 2009 oder 2010 auf eine Höhe von ca. 2,90 m gekürzt worden sei, sei der nach 2 3 - 4 - dem Weiterwachsen der Hecke entstandene Anspruch im Hinblick auf das 2014 eingeleitete Schlichtungsverfahren nicht verjährt. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Rückschnitt der Thujenhecke. Dieser ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB. Danach kann der Ei- gentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück u.a. Bäume, Sträucher oder Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. So liegt der Fall hier. Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genomme- nen Feststellungen des Amtsgerichts steht die Hecke in einem Grenzabstand zwischen 0,50 m und 2 m. Sie ist mit einer Wuchshöhe von 6 m unzweifelhaft über die nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB zulässige Höhe hinausgewachsen. Der Kläger kann deshalb ein Zurückschneiden verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Nachbarn nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers bei einem Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB ein Anspruch auf Beseitigung oder auf Zurückversetzen der Pflan- zen zusteht (vgl. Becher, Die gesamten Materialien zu den das Bürgerliche Ge- setzbuch und seine Nebengesetze betreffenden bayerischen Gesetzen und Verordnungen, Abteilung IV und V, Band I, 1899, S. 95). Der Rückschnitt ist ein Weniger gegenüber der vollständigen Beseitigung und damit möglicher Inhalt des Anspruchs aus Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB (vgl. BayObLGZ 1993, 100, 104; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 47 AGBGB Rn. 24; Schulz, Das Nachbarrecht in Bayern, 2. Aufl., 73 f.; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nach- 4 5 6 7 - 5 - barrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 154, 155; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., § 18 Rn. 8; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 10 D II 5). 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt ist. a) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Beseitigung eines die Grenzabstandsvorschrift des Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB verletzenden Zustan- des verjährt in fünf Jahren (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Um- ständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Art. 52 Abs. 1 Satz 3 BayAGBGB). Das gilt auch für den Anspruch auf Rück- schnitt (Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn. 4; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 11 A II 1). Billigkeitsgesichtspunkte stehen dem, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen. Für den Beginn der Verjährung ist ein subjektives Ele- ment erforderlich. Der Nachbar muss bei objektiver Betrachtung die Verletzung des Grenzabstands, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme geeigneter Messhilfen, erkennen können. Ist die Grenzabstandsverletzung bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, beginnt die Verjährung erst, wenn die Verletzung eindeutig wird (vgl. Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn. 7; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 11 A II 2a; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 185; Meisner/Ring/Götz, Nach- barrecht in Bayern, 7. Aufl., § 18 Rn. 10; Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 171). Die fünfjährige Verjährungsfrist gibt dem Nach- barn dann genügend Zeit zu überlegen, ob er seinen Anspruch durchsetzen 8 9 10 - 6 - will. Es ist ihm ohne weiteres möglich, innerhalb von fünf Jahren nach dem Hin- auswachsen von Pflanzen über die gesetzliche Höhe hinaus den jährlichen Zu- wachs zu beobachten. Auch lässt sich, notfalls mit Hilfe fachmännischer Bera- tung, ermitteln, wie lange das Wachstum der Pflanzen andauern wird, so das auch der Umfang künftiger Beeinträchtigungen eingeschätzt werden kann. Der Nachbar kann somit innerhalb der Frist entscheiden, ob er das Zurückschnei- den der Pflanzen verlangt (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 37). b) Im Grenzabstandsbereich von 0,5 m bis 2 m entsteht der Anspruch aus Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB, wenn die Pflanzen über die zulässige Höhe von 2 m hinauswachsen (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Aus- führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Ände- rung weiterer landesrechtlicher Vorschriften, Bay LT-Drucks. 14/9958 S. 11; BayObLGZ 1993, 100, 105; LG Bayreuth, NJW-RR 1992, 276, 277; LG Mem- mingen, NJW-RR 1996, 1483; AG Viechtach, NJW-RR 1990, 401; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn. 6; Reich, Bayerisches priva- tes Nachbarrecht, 2011, Art. 52 Rn. 5; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 11 A II 2; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., § 18 Rn. 9; Staudinger/Karl-Dieter Albrecht [2012] EGBGB Art. 124 Rn. 39; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 657 zu § 43 Abs. 1 Ziff. 2 NRG HE aF; differenzierend Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 171 zu Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB aF: Anpflanzung). Werden die Pflanzen zurückgeschnitten, entsteht der Anspruch auf Rückschnitt nach jedem Nach- wachsen über die höchstzulässige Höhe wieder neu (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 7 zu § 14 Abs. 1 SächsNRG). 11 - 7 - c) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Anspruch des Klägers auf Rückschnitt entstanden ist, als die Thujenhecke zuletzt eine Höhe von 2 m, gemessen von der ca. 1 m hohen Geländestufe, und damit eine absolute Höhe von 3 m überschritten hat. Das war, nachdem die Hecke 2009/2010 auf etwa 2,90 m zurückgeschnitten worden war, frühestens im Laufe des Jahres 2009 der Fall. aa) Allerdings ist die nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB im Grenzabstands- bereich bis 2 m zulässige Höhe der Pflanzen grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten (vgl. Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 150; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn. 28; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 10 D II 6; Reich, Bayerisches privates Nachbarrecht, 2011, Art. 47 Rn. 9; Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 161; vgl. auch Schlick, Nachbarrecht Rheinland-Pfalz, 7. Aufl., Anm. 11.1). bb) Das gilt aber nicht für die Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück. (1) Ob für die Ermittlung der im Grenzabstandsbereich nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB zulässigen Höhe der Pflanzen zu berücksichtigen ist, dass das Nachbargrundstück auf einem höheren Geländeniveau liegt, ist allerdings umstritten. Teilweise wird angenommen, eine Hanglage sei für die Ermittlung der zulässigen Höhe der Grenzbepflanzung gänzlich unbeachtlich. Es komme allein auf die Wuchshöhe der Pflanzen an (vgl. Reich, Das bayerische private Nachbarrecht, 2011, Art. 47 Rn. 9; so auch Schlick, Nachbarrecht für Rhein- land-Pfalz, 7. Aufl., Anm. 11; Keil/Hoof, Das Nachbarrecht in Hessen, 21. Aufl., §§ 38, 39 Anm. 4). Nach anderer Auffassung, der das Berufungsgericht folgt, ist bei einer Hanglage die zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem Geländeniveau 12 13 14 15 - 8 - des Nachbargrundstücks aus zu messen. Falle das Grundstück zur Pflanze hin ab, sei der Geländeniveauunterschied der zulässigen Höhe der Pflanze hinzu- zurechnen, steige es zur Pflanze hin an, sei der Geländeniveauunterschied ab- zuziehen (vgl. Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 10 D II 6a; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 47 AGBGB Rn. 28; Grziwotz/ Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 150; Bayer/Lindner/ Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 161; so auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1976, 472, 473; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 12 Rn. 24). (2) Richtigerweise ist bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das - wie hier - tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbar- rechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Ge- ländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rück- schnitt gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB entsteht erst, wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelege- nen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grund- stücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten hat. Wie die Messung im umgekehrten Fall zu erfolgen hat, also bei einer Grenzbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück, bleibt offen. Bei einer Bepflanzung des tiefer gelegenen Grundstücks widerspräche eine Messung von der Austrittsstelle der Pflanze dem Sinn und Zweck von Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB; der Anwendungsbereich der Vorschrift ist deshalb im Wege teleologischer Reduktion zugunsten des tiefer liegenden Grundstücks einzuschränken. (a) Der Gesetzgeber hat in Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB eine Abwägung getroffen zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers, sein Grund- 16 17 18 - 9 - stück durch Anpflanzungen zu begrünen, und denen des Nachbarn, sein Grundstück zu nutzen, ohne durch den Entzug von Wasser, Licht und Luft be- einträchtigt zu werden. Er hat dies in der Weise getan, dass er für bestimmte Gewächse in Abhängigkeit von ihrer Wuchshöhe Grenzabstände festgelegt hat. Er ist dabei davon ausgegangen, dass Pflanzen bereits mit dem Austritt aus dem Boden das Nachbargrundstück beeinträchtigen können. Auf dieser Grund- lage hat er eine Wuchshöhe von 2 m bestimmt, die der Nachbar im Grenzbe- reich von 0,50 m bis 2 m hinnehmen muss (vgl. Becher, Die gesamten Materia- lien zu den das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze betreffenden bayerischen Gesetzen und Verordnungen, Abteilung IV und V, Band I, 1899, S. 91). Ist bei Pflanzen der Grenzabstand nicht eingehalten, gewährt das Lan- desrecht mit Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB einen Anspruch unabhängig davon, ob die Missachtung dieser Vorgaben zu einer Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbargrundstückes im Sinne des § 1004 BGB führt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 24). Die aus den Grenzabstandsregelungen folgende Eigentumsbeschränkung findet ihre Recht- fertigung in dem auf gegenseitige Rücksichtnahme angelegten nachbarlichen Verhältnis (vgl. Begründung zum Entwurf des Entwurfs eines Gesetzes zur Aus- führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze [AGBGB], Bay LT- Drucks. 9/10458 S. 22; BayObLGZ 1993, 100, 106; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 47 AGBGB Rn. 1; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 10 D II 3; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 102). (b) Dieser gedankliche Ausgangspunkt der Interessenabwägung des Ge- setzgebers trifft nicht uneingeschränkt zu, wenn die Pflanzen auf einem Grund- stück stehen, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück. Fällt der Hang zu den Pflanzen hin ab, ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks nämlich erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. So- 19 - 10 - weit sich die Pflanzen unterhalb des Geländeniveaus des höher gelegenen Nachbargrundstücks befinden, sind für dieses Nachteile hingegen ausge- schlossen. Würde man auch in einer solchen Situation für die Bemessung der zulässigen Pflanzenwuchshöhe auf die Austrittsstelle aus dem Boden abstellen, würde die Interessenabwägung, die der Gesetzgeber getroffen hat, verfälscht. Dem Sinn und Zweck der Grenzabstandsflächen entspricht es deshalb, der zu- lässigen Pflanzenwuchshöhe die Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem die Pflanzen stehen, und dem des hö- her gelegenen Grundstücks hinzuzurechnen. Das führt dazu, dass bei einer Hanglage die Grenzbepflanzung auf dem tiefer gelegenen Grundstücks absolut gesehen höher als 2 m wachsen kann. Praktikabilitätserwägungen stehen dem - anders als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Ver- handlung vor dem Senat gemeint hat - nicht entgegen. Soweit topographische Gegebenheiten wie Unebenheiten im Gelände die Messung erschweren kön- nen, handelt es sich nicht um eine Besonderheit der Hanglage. Solche Mess- schwierigkeiten können gleichermaßen bei horizontalem Geländeverlauf ent- stehen. (c) Diesen Erwägungen hat der bayerische Gesetzgeber an anderer Stel- le Rechnung getragen. Er hat in Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB eine Aus- nahme von der Einhaltung des Grenzabstands von Pflanzen zugelassen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB nicht auf Gewächse anzu- wenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in diesem Fall Nachteile für das Nachbargrundstück durch die Pflanzen von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. Becher, Die gesamten Ma- terialien zu den das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze betref- fenden bayerischen Gesetzen und Verordnungen, Abteilung IV und V, Band I, 1899, S. 91 u. S. 455; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 50 20 - 11 - AGBGB Rn. 3). Dieser Gesichtspunkt kommt auch zum Tragen, wenn sich die Grenzbepflanzung auf einem Grundstück befindet, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück. Die Vergleichbarkeit der Interessenlage der Grundstücks- nachbarn wird besonders augenfällig, wenn - wie hier - entlang der Grund- stücksgrenze eine Geländestufe verläuft. d) Danach ist der Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBGB begann frühestens mit dem Schluss des Jahres 2009. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass sie 2014 durch die Einreichung des Güteantrags nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. e) BaySchlG gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. 21 - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Hersbruck, Entscheidung vom 14.01.2016 - 11 C 750/15 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 25.08.2016 - 5 S 1274/16 - 22