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Urteil

12 U 269/22

OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0307.12U269.22.00
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Leitsätze
1. Die Höhenbeschränkung in § 16 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes (NRG) bezieht sich nur auf die in der jeweiligen Ziffer bezeichneten Gehölzarten. (Rn.43) Andere, artgemäß größere Gehölze unterliegen, sofern sie im zu geringen Grenzabstand stehen, zwar einem verjährbaren Beseitigungsanspruch, nicht aber dem unverjährbaren Kürzungsanspruch. (Rn.39) 2. Maßgeblich für die Höhenbeschränkung gemäß § 16 NRG ist die Höhe der Pflanze, gemessen ab deren Austritt aus dem Boden. Auf das Niveau des tiefer gelegenen Nachbargrundstücks kommt es nicht an. (Rn.55)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 05.09.2022, Az. 5 O 170/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhenbeschränkung in § 16 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes (NRG) bezieht sich nur auf die in der jeweiligen Ziffer bezeichneten Gehölzarten. (Rn.43) Andere, artgemäß größere Gehölze unterliegen, sofern sie im zu geringen Grenzabstand stehen, zwar einem verjährbaren Beseitigungsanspruch, nicht aber dem unverjährbaren Kürzungsanspruch. (Rn.39) 2. Maßgeblich für die Höhenbeschränkung gemäß § 16 NRG ist die Höhe der Pflanze, gemessen ab deren Austritt aus dem Boden. Auf das Niveau des tiefer gelegenen Nachbargrundstücks kommt es nicht an. (Rn.55) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 05.09.2022, Az. 5 O 170/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten in einem Nachbarschaftsverhältnis. Die Beklagten sind Eigentümer des Hausgrundstücks L-Straße 14, der Kläger ist Eigentümer des Nachbargrundstücks L-Straße 12 in Heidelberg. Die Gärten der streitgegenständlichen Grundstücke grenzen in Hanglage unmittelbar aneinander und werden durch einen Maschendrahtzaun abgegrenzt. Das Grundstück der Beklagten liegt tiefer. lm Grenzbereich besteht eine Bepflanzung mit verschiedensten Gewächsen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den auf dem Grundstück des Klägers in der L-Straße 12, Heidelberg befindlichen ober- und unterirdischen Bambus entlang der Grundstücksgrenze zum Anwesen der Beklagten, L-Straße 14, auf einer Fläche von ca. 40 qm, die auf dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Anlage K 1) rot schraffiert eingezeichnet ist, fachmännisch zu entfernen. 2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine künftige Ausbreitung des Bambus auf dem Grundstück des Klägers in der L-Straße 12, Heidelberg dauerhaft zu vermeiden. 3. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, Begutachtungskosten in Höhe von 1.577,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen. 4. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.230,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend haben die Beklagten beantragt: 1. Der Kläger wird verurteilt, den auf dem Grundstück der Beklagten, L-Straße 14, Heidelberg, befindlichen ober- und unterirdischen Efeu-Bewuchs und sonstigen Bewuchs mit Rankpflanzen entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers in den in der Anlage B 1 bezeichneten Flächen, insbesondere den in dem Anlagenkonvolut B 4 gezeigten Überwuchs, fachmännisch zu entfernen. 2. Der Kläger wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen erneuten Überwuchs von Efeu und anderen Rankpflanzen von seinem auf das Grundstück der Beklagten dauerhaft zu vermeiden. 3. Der Kläger wird verurteilt, die sich auf seinem Grundstück in einem Abstand von weniger als einem Meter zur Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten befindlichen Gehölze, konkret die in der Tabelle 1 des Sachverständigengutachtens vom 13.05.2021 mit den Lfd. Nrn. 2 (Obstbaum) und 8 (Eibe) aufgeführten und in Plan 1.02 des Sachverständigengutachtens vom 13.05.2021 unter den Nrn. 2 (Obstbaum) und 8 (Eibe) eingetragenen Gehölze, auf eine Höhe von maximal 1,80 Metern, gemessen am Grundstücksniveau des nächstangrenzenden Bereichs des Grundstücks der Beklagten, zurückzuschneiden, wobei dieser Rückschnitt nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu erfolgen hat. 4. Der Kläger wird verurteilt, die sich auf seinem Grundstück in einem Abstand von mehr als einem aber weniger als 3 Meter befindlichen Gehölze, konkret die in der Tabelle 1 des Sachverständigengutachtens vom 13.05.2021 mit den Lfd. Nrn. 1 (Holunder), 3 (Eibe) und 5 (Obstbaum) und in Plan 1.02 des Sachverständigengutachtens vom 13.05.2021 unter den Nrn. 1 (Holunder), 3 (Eibe) und 5 (Obstbaum) eingetragenen Gehölze, auf eine Höhe von maximal 4 Metern, gemessen am Grundstücksniveau des nächstangrenzenden Bereichs des Grundstücks der Beklagten, zurückzuschneiden, wobei dieser Rückschnitt nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu erfolgen hat. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten haben – soweit für die Berufung relevant – erstinstanzlich vorgetragen: Im Abstand von weniger als einem Meter zur Grundstücksgrenze auf Klägerseite befänden sich einige Gehölze, bei denen es sich um mehrere Meter hohe Bäume handele. Innerhalb von 1 bis 3 Metern stünden weitere Bäume, die eine Höhe von 4 Metern überschritten hätten. Hinsichtlich der Gehölze bestünden Rückschnittansprüche. Dabei sei insbesondere das Niveau der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen und ein Höhenunterschied miteinzubeziehen. Rückschnittansprüche seien ferner auch in Bezug auf die Gehölze und weiteren Gewächse gegeben, die unzulässig an dieser Stelle stünden und nicht unter die Aufzählung des § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 NRG und die entsprechende Höhenbegrenzung fielen. Sofern der Anspruch auf Beseitigung verjährt sei, sei nach Ansicht der Beklagten ein Rückschnitt aber weiterhin möglich. Pflanzen, die in einem gewissen Abstand zur Grenze unzulässig seien, dürften jedenfalls nicht die für die dort zulässigen Pflanzen geltenden Maximalhöhen überschreiten. Der Kläger hat – soweit für die Berufung relevant – vorgetragen: Er erhebe hinsichtlich der Widerklageforderungen die Einrede der Verjährung. Die Gehölze seien jedenfalls älter als zehn Jahre. Hinsichtlich der Gehölze bestreite er sowohl die Kategorisierung, als auch die Abstände zur Grenze und die behaupteten Höhen. Das Landgericht Heidelberg sei für die Widerklage unzuständig. Ein etwaiger Rückschnittsanspruch habe sich hinsichtlich der Höhe des Gewächses an der Austrittshöhe zu orientieren, mithin die Pflanze vom Boden ab zu messen. Ein Geländeunterschied sei nicht zu berücksichtigen. Ferner würden einige Bäume der Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg unterliegen, die einem Rückschnitt entgegenstehe. Erstinstanzlich wurde u.a. Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten Vermessungsingenieurwesen sowie Garten- und Landschaftsbau. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Ausarbeitung der Sachverständigen M vom 03.12.2019 (AS I 319) und W vom 13.05.2021 (Sonderband) sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.04.2022 (AS I 1127) verwiesen. Das Landgericht hat der Klage und der Widerklage jeweils teilweise stattgegeben. Den Widerklageanträgen zu 3. und 4. auf Rückschnitt mehrerer Gehölze hat es unter den Ziffern 7. und 8. des Tenors teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Dabei hat es den Anspruch auf Rückschnitt von zwei Gehölzen (Obstbaum und Holunder, Widerklageantrag zu 4.) auf 4 Meter stattgegeben, den Rückschnitt eines weiteren Gehölzes (Obstbaum, Widerklageantrag zu 3.) statt auf die begehrte Höhe von 1,80 Meter lediglich auf 4 Meter zugesprochen. Hinsichtlich zweier Eibengehölze hat es den Antrag auf Rückschnitt auf 1,80 Meter bzw. 4 Meter (Widerklageanträge zu 3. und 4.) insgesamt abgewiesen. Soweit den Anträgen (teilweise) stattgegeben wurde, hat es bestimmt, dass die Pflanzenhöhe am Austrittspunkt der Pflanze zu messen sei. Zur Begründung bezieht sich das Urteil auf Wortlaut und Systematik des § 16 Abs. 1 NRG. Die Kürzung könne nur auf die im NRG für das jeweilige Gehölz geregelte Maximalhöhe verlangt werden, auch dann, wenn der Grenzabstand nicht eingehalten werde.Die zulässige Höhe der Pflanzen sei von ihrem Austrittspunkt aus zu messen. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es allein auf die Wuchshöhe an, ein Geländeniveauunterschied sei nicht zu berücksichtigen. Gegen die teilweise Abweisung der Widerklageanträge zu 3. und 4. richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung beziehen sie sich unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags darauf, dass § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 NRG aus teleologischen Gründen so auszulegen sei, dass auch andere als dort genannte Gehölze auf eine Höhe von 1,80 bzw. 4 Meter zurückzuschneiden seien, wenn sie nicht die jeweils dort genannten Grenzabstände einhielten. Weiter sei die Höhe vom Grundstücksniveau der Beklagten aus zu messen. Die Beklagten beantragen: Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 05. September 2022, Az. 5 O 170/18 wird in seinen 7. und 8. aufgehoben und der Kläger auf die Widerklage verurteilt, 1. die sich auf seinem Grundstück in einem Abstand von weniger als einem Meter zur Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten befindlichen Gehölze, konkret die in der Tabelle 1 des Sachverständigengutachtens vom 13.05.2021 mit den Lfd. Nrn. 2 (Obstbaum) und 8 (Eibe) aufgeführten und in Plan 1.02 des Sachverständigengutachtens vom 13.05.2021 unter den Nrn. 2 (Obstbaum) und 8 (Eibe) eingetragenen Gehölze, auf eine Höhe von maximal 1,80 Metern, gemessen am Grundstücksniveau des nächstangrenzenden Bereichs des Grundstücks der Beklagten, zurückzuschneiden, wobei dieser Rückschnitt nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu erfolgen hat. 2. die sich auf seinem Grundstück in einem Abstand von mehr als einem aber weniger als 3 Meter befindlichen Gehölze, konkret die in der Tabelle 1 des Sachverständigengutachtens vom 13.05.2021 mit den Lfd. Nrn. 1 (Holunder), 3 (Eibe) und 5 (Obstbaum) und in Plan 1.02 des Sachverständigengutachtens vom 13.05.2021 unter den Nrn. 1 (Holunder) 3 (Eibe) und 5 (Obstbaum) eingetragenen Gehölze, auf eine Höhe von maximal 4 Metern, gemessen am Grundstücksniveau des nächstangrenzenden Bereichs des Grundstücks der Beklagten, zurückzuschneiden, wobei dieser Rückschnitt nicht in der Zeit vom 01. März bis 30. September zu erfolgen hat. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Soweit mit der Berufung der Rückschnitt des Holunders (Nr. 1 im Plan des Sachverständigen) und des Obstbaums (Nr. 5 im Plan des Sachverständigen) auf jeweils eine maximale Höhe von 4 Metern gefordert werde, habe das Landgericht einen solchen Rückschnittanspruch bereits bejaht, so dass die Berufung in diesem Punkt unzulässig sei. II. Die Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, wie der Kläger meint, dass die Beklagten hier einen Anspruch verfolgten, der ihnen erstinstanzlich bereits zugesprochen wurde. Nach verständiger Auslegung der Berufungsanträge ist das nicht der Fall. Zwar haben die Beklagten in ihrem Berufungsantrag zu 2. auch die Gehölze Holunder und Obstbaum aufgenommen, auf deren Rückschnitt auf eine Höhe von 4 Metern das Landgericht bereits erkannt hat. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich aber, dass die Beklagten hinsichtlich Holunder und Obstbaum Nr. 5 nur die Messweise angreifen, nämlich dass die Höhe mit 4 Metern ausgehend vom Niveau des Beklagtengrundstücks bestimmt werden soll, während das Landgericht ausdrücklich den Austrittspunkt der Pflanzen als maßgeblich bestimmt hatte. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Landgericht hat die Widerklageanträge zu 3. und 4. – soweit Gegenstand der Berufung – zu Recht (teilweise) abgewiesen. Die geltend gemachten weiteren Kürzungsansprüche stehen den Beklagten weder für die beiden in den Berufungsanträgen genannten Eiben (1.) noch für den Obstbaum (2.) zu. Ebenso hat das Landgericht zu Recht erkannt, dass die maßgebliche Höhe beim Rückschnitt der Obstbäume und des Holunders am Austrittspunkt der Pflanzen zu messen ist (3.). 1. Ein Anspruch auf Rückschnitt der Eibengehölze gemäß Nr. 3 und Nr. 8 des Planes 1.02 des Sachverständigen W (Anhang zum schriftlichen Gutachten, Sonderband der landgerichtlichen Akte) besteht nicht. a. § 16 Abs. 1 NRG steht den Beklagten als Anspruchsgrundlage nicht zur Seite. Diese Norm gewährt zwar ein Beseitigungsrecht für Gehölze, die die dort vorgesehenen Grenzabstände nicht einhalten. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Berufung nicht angreift, sind zwar beide Eiben nicht in dem gesetzlich vorgesehenen Abstand von der Grundstücksgrenze gepflanzt worden, nämlich im Abstand von 1,65 m (Nr. 3) und 0,70 m (Nr. 8). Da Eiben entweder zu den mittelgroßen Bäumen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4a) NRG oder zu den großwüchsigen Arten gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 NRG gehören, ist der vorgesehene Grenzabstand von jedenfalls 4 Metern nicht eingehalten. Den Beklagten ist so ein Anspruch auf Beseitigung entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass sie in diesem Verfahren nur eine Verkürzung geltend machen, denn der Rückschnitt ist ein Weniger gegenüber der vollständigen Beseitigung und damit möglicher Inhalt des Anspruchs (BGH, Urteil vom 2. Juni 2017 – V ZR 230/16, juris, Rn. 7, zum insofern gleich strukturierten bayrischen Landesrecht). Allerdings ist der Beseitigungsanspruch verjährt. Denn die Eiben waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage länger als zehn Jahre angepflanzt. Den entsprechenden Vortrag der Klägerseite in den Schriftsätzen vom 22.07.2020 und 21.01.2022 hat die Beklagtenseite nicht bestritten. Sie hat sich lediglich auf § 26 Abs. 3 NRG berufen, wonach der Anspruch auf Rückschnitt nicht verjähre, bzw. auf ihre vor Beginn der Auseinandersetzung bestehende Unkenntnis hinsichtlich der Gehölze hingewiesen. Gemäß § 26 Abs. 1 NRG verjähren aber die Ansprüche auf Beseitigung von Gehölzen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 5 NRG 10 Jahre (bzw. 5 Jahre nach Maßgabe der Übergangsregelung in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 04.02.2014 zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes, Gbl. S. 65) nach dem auf die Anpflanzung folgenden 01. Juli, wobei es auf eine Kenntnis des Nachbarn nicht ankommt. Der Umstand, dass sich die Widerklageanträge zu 3. und 4. auf einen „Rückschnitt“ beschränken, ändert nichts daran, dass der materielle Beseitigungsanspruch verjährt ist. b. Einen – unverjährbaren (§ 26 Abs. 3 NRG) – Anspruch auf Verkürzung können die Beklagten auch nicht aus § 16 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 NRG herleiten. Der Senat hat bereits entschieden, dass dahinstehen kann, ob es sich bei Eiben um artgemäß mittelgroße oder schmale Bäume im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 4a) NRG handelt, oder um eine großwüchsige Art von Bäumen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 5 NRG, weil hinsichtlich dieser nur stammabstandbeschränkten Pflanzungen ein Anspruch auf Verkürzung jedenfalls nicht besteht (Senat, Urteil vom 17. Juli 2020 – 12 U 113/19, juris, Rn. 141). Der Senat sieht auch in der Berufung der Beklagten keinen Anlass dafür, diesbezüglich seine Rechtsprechung zu ändern. Soweit die Beklagten in §§ 16 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 NRG eine Anspruchsgrundlage für ihr Begehren sehen, gründen sie dies auf einer Auslegung der Norm, die eine Höhenbeschränkung nicht in Abhängigkeit von der botanischen Zugehörigkeit eines Gehölzes nach den Ziffern 1. bis 5. des § 16 Abs. 1 NRG sieht, sondern aufgrund der dort festgelegten Abstandsgrenzen. Es soll danach bei der Anwendung des § 16 Abs. 3 NRG keinen Unterschied machen, ob ein Mindestgrenzabstand gemäß § 16 Abs. 1 NRG von einer Rose oder einer Eiche unterschritten wird. Bei beiden Pflanzen soll dann ein Anspruch auf Verkürzung gemäß § 16 Abs. 3 NRG gelten, der gemäß § 26 Abs. 3 NRG nicht der Verjährung unterläge. Dieser Auslegung des § 16 Abs. 3 NRG kann nicht gefolgt werden. Sie widerspricht dem Wortlaut der Norm (aa.) und findet auch weder im historischen Willen des Gesetzgebers, noch in der Systematik des NRG oder dem Sinn und Zweck der Regelung eine Stütze (bb.). aa. § 16 Abs. 3 NRG formuliert die Verkürzungspflicht des Besitzers eines Gehölzes, das die nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4c) NRG zulässige Höhe überschritten hat. Der Berufung ist insofern recht zu geben, dass § 16 Abs. 3 NRG selbst nicht nach einzelnen Gehölzarten differenziert. Die Verpflichtung zur Verkürzung korreliert aber mit den in § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4c) festgesetzten Maximalhöhen. Daher kommt es entscheidend auf den Wortlaut des § 16 Abs. 1 NRG an. § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4c) NRG normieren Maximalhöhen für Gehölze, die der Aufzählung bestimmter Gehölzarten unmittelbar nachgestellt ist. Dabei beziehen sich diese allein auf die zuvor aufgeführten Gehölzarten. Besonders deutlich wird dies unter Nr. 4, wo ausdrücklich auf die Gehölze „nach Buchstabe c“ Bezug genommen wird, um klar zu stellen, dass hier – anders als bei Nr. 1 und 2 – nicht alle vorstehenden Gehölze gemeint sind, sondern diejenigen unter Buchstabe a und b nicht der Höhenbeschränkung unterliegen. Dass eine Höhenbeschränkung auch für andere Gehölzarten gelten soll, die in dem für die einzelnen Gehölzarten vorgesehenen Mindestgrenzabstand stehen, ergibt sich so aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 NRG nicht. Entsprechend bezieht sich die Verkürzungsverpflichtung nicht auf die nur stammabstandsbeschränkten Gehölze, wie sie in § 16 Abs. 1 Nr. 3, 4a), 4b) und 5 NRG aufgezählt sind (vgl. Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 22. Auflage, S. 126f.; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 5. Auflage, Rn. 44 zu § 16). bb. Diesem eindeutigen Wortlaut können die Beklagten weder historische, systematische noch teleologische Aspekte entgegenhalten. (1) Der Landesgesetzgeber ging schon bei Schaffung des NRG davon aus, dass § 16 Abs. 1 NRG nicht bloße Ordnungsvorschrift sein, sondern landesrechtliche Beseitigungsansprüche gewähren sollte (BGH, Urteil vom 7. Mai 2021 – V ZR 299/19, juris, Rn. 29). Dafür, dass bezweckt war, dass sämtliche Gehölze innerhalb bestimmter Abstände sowohl stammabstandsbeschränkt als auch höhenbeschränkt sein sollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Trotz der schon damals insoweit entgegenstehenden Meinung in der Literatur (Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 21. Auflage [2010], S. 117) hat der Gesetzgeber auch bei der Reform des NRG durch Gesetz vom 04.02.2014 eine der Auslegung des Klägers entsprechende Korrektur am § 16 NRG nicht vorgenommen, obwohl die Norm damals mehrfach geändert wurde. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes ging man auch 2013 davon aus, dass § 16 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 NRG a.F. nur nicht höhenbeschränkte Gehölze erfasste, deren Privilegierung in Innerortslage durch Änderung des § 16 Abs. 2 NRG beseitigt wurden (Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 26.11.2013, Landtagsdrucksache 15/4384, S. 13 zu Nummer 3, Buchstabe b). (2) Auch aus der Systematik des NRG ergibt sich, dass Höhenbeschränkungen nur für die im Gesetz unter § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4c) NRG genannten Gehölzgruppen gelten soll. Dass in § 12 NRG nicht nach Gehölzarten differenziert wird, belegt nichts anderes. § 12 NRG normiert – unabhängig von der botanischen Beschaffenheit – eine Höhenbeschränkung für Hecken. Diese Spezialregelung wäre nicht notwendig, wenn eine Verkürzungspflicht auch für andere („sonstige“) Gehölze gelten sollte. Denn dann hätte das Gesetz eine grenzabstandsabhängige Höhenbeschränkung für alle Pflanzen normieren können. Dies hat der Gesetzgeber aber nicht getan, sondern für Hecken, Spaliervorrichtungen und Waldungen (§§ 12, 13 und 15 NRG) Spezialregelungen mit Höhenbeschränkungen geschaffen, die von den allgemeinen Regeln des § 16 NRG ergänzt werden (vgl. schon OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 1976 - 6 U 91/76, Die Justiz, 1976, 472, 473). Diese wiederum orientieren sich an der botanischen Beschaffenheit der Pflanzen. Gehölze mit artgemäß geringerem Wuchs dürfen näher an die Grenze gepflanzt werden, müssen dafür aber teilweise Höhenbeschränkungen einhalten. Das baden-württembergische NRG unterscheidet sich in §§ 12 bis 17 so von weniger ausdifferenzierten Länderregelungen, wie z.B. Artikel 47 Bayrisches AGBGB oder § 37 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Nachbargesetz, in denen jeweils ein genereller Abstand zur Grundstücksgrenze, unabhängig von der biologischen Art der „Bäume, Sträucher oder Hecken“ postuliert wird. (3) Letztlich verlangt auch der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 NRG nicht, diesen so weit auszulegen, wie dies die Beklagten begehren. Denn die Verkürzungspflicht soll dem Schutz des Nachbarn dienen, der sich durch zu hohe Gehölze gestört fühlen kann. Die Rechte des Nachbarn sind aber durch § 16 Abs. 1 NRG ausreichend geschützt, soweit er sich von Gehölzen gemäß Nr. 3, 4a), 4b) und 5 gestört sieht, wenn sie gesetzeswidrig zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt wurden. Denn in diesem Falle kann er diese – vollständig – beseitigen lassen und ist nicht auf den Verkürzungsanspruch beschränkt. Diese weitergehenden Rechte haben zwar – anders als der Verkürzungsanspruch aus § 16 Abs. 3 NRG – ihre Grenzen in der Verjährung gemäß § 26 NRG. Diese Grenze ist aber gesetzgeberisch gewollt, dient sie doch dem weiteren Ziel der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Nach zehn Jahren sollte das Ausmaß der Beeinträchtigung auch bei langsam wachsenden Gehölzen gemäß Nr. 4a), 4b) und 5 erkennbar sein (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 26.11.2013, Landtagsdrucksache 15/4384, S. 19). Die vom Kläger favorisierte Auslegung würde die Verjährungsregelungen des § 26 NRG aushebeln. Denn die Verkürzung von Großbäumen auf eine Höhe von 1,80 m könnte, wie das Landgericht richtig erkannt hat, bei vielen bedeuten, dass diese eingingen. Letztlich würde dann über den Umweg der Verkürzung eine Beseitigung stattfinden, ohne dass der Nachbar sich um die Verjährungsfristen des Beseitigungsanspruches kümmern müsste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten angeführten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 14. November 2006 – 12 U 97/06, juris, Rn. 30), in dem eine unzulässige Rechtsausübung verneint wurde, wenn bei Kürzung einer Hecke gemäß § 12 NRG die Heckenpflanzen eingingen. Denn im dortigen Falle bestand ein gesetzlicher Kürzungsanspruch bezüglich einer Hecke aufgrund § 12 Abs. 3 NRG, der gemäß § 26 Abs. 3 NRG nicht verjährt war. 2. Entsprechend können die Beklagten auch nicht die Verkürzung des Obstbaumes gemäß Nr. 2 des Planes 1.02 des Sachverständigen W auf eine Höhe von 1,80 Meter verlangen. Das Landgericht hat bereits auf einen Anspruch auf Verkürzung auf maximal 4 Meter erkannt, wobei es sich auf § 16 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 NRG stützt. Ein weitergehender Anspruch steht den Beklagten nicht zu. Zum einen ist ein Beseitigungsanspruch jedenfalls verjährt (siehe oben Ziffer 1. a.), wobei hier die Verjährung aufgrund § 23 Abs. 1 Satz 1 NRG bereits nach fünf Jahren eingetreten ist. Zum anderen besteht eine Höhenbeschränkung für Kernobst- und Steinobstbäume gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 NRG nur bis zu 4 Meter. Aus den oben unter Ziffer 1. b. genannten Gründen ist § 16 Abs. 1 Nr. 1 NRG nicht so auszulegen, dass die Höhenbeschränkung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 NRG auch für andere Gehölze als die dort genannten artgemäß kleinen Gehölze wie Beerenobststräucher und -stämme etc. gilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Berufung nicht angreift, handelt es sich um einen Pflaumenbaum, der in einem Abstand von 0,70 Meter zur Grundstücksgrenze steht und eine Höhe von 5,50 Meter aufweist. Für diesen gilt allein die Höhengrenze von 4 Metern, was sich zu Recht im landgerichtlichen Urteil niederschlägt. 3. Das landgerichtliche Urteil war auch nicht bezüglich der Messmethode für die Verkürzung der beiden Obstbäume (Nr. 2 und Nr. 5 des Planes 1.02 des Sachverständigen W) sowie des Holunders (Nr. 1 des Plans) abzuändern. Maßgeblich für die Höhenbeschränkung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4c NRG ist die Höhe der Pflanze, gemessen ab deren Austritt aus dem Boden, und nicht das Niveau des Nachbargrundstücks, wie die Berufung meint. Anknüpfungspunkt für die Messung des Grenzabstandes ist gemäß § 22 Abs. 1 NRG der Stamm bei dessen Austritt aus dem Boden. Grundsätzlich gilt dies auch für die Höhenbestimmung, jedenfalls dann wenn diese mit den jeweiligen Mindestabständen kombiniert, d.h. gemeinsam geregelt sind (Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Auflage, S. 209). Auf Niveauunterschiede beim Gelände nehmen die Vorschriften über Grenzabstände keine Rücksicht (Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 22. Auflage, S. 139; Vetter/Karremann/Kahl/Kaiser/Kaiser, Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 19. Auflage, § 22 NRG, Rn. 2). Das entspricht auch der Regelung von insoweit vergleichbaren Sachverhalten in § 7 Abs. 2 NRG i.V.m. § 5 Abs. 4 LBO (Höhenmessung ab Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche). Einzig ausgenommen ist hiervon die Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück und dessen Störung sich dadurch erst verzögert bemerkbar macht. Dann ist die Messung erst an dem höheren Geländeniveau auszurichten (BGH, Urteil vom 02. Juni 2017 –V ZR 230/16, juris, Rn. 14ff.). Diese teleologische Reduktion ist gerechtfertigt, weil Sinn und Zweck der nachbarrechtlichen Regelung ist, zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers, sein Grundstück durch Anpflanzungen zu begrünen, und denen des Nachbarn, sein Grundstück zu nutzen, ohne durch den Entzug von Wasser, Licht und Luft beeinträchtigt zu werden, einen Ausgleich zu finden (vgl. BGH, a.a.O., juris, Rn. 18, zum entsprechenden Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB). Eines solchen Ausgleichs bedarf es aber nicht, wenn die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks aufgrund der Höhendifferenz minimal ist, bzw. hinter der gesetzlich bestimmten Grenzbelastung zurückfällt. Im umgekehrten Fall, wenn – wie hier – das Nachbargrundstück tiefer liegt, bleibt es im Anwendungsbereich des § 16 NRG bei der Messung ab Austrittshöhe, jedenfalls wenn es sich um das ursprüngliche Grundstücksniveau des Oberliegers handelt (Vetter/Karremann/Kahl/Kaiser/Kaiser, Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 19. Auflage, § 22 NRG, Rn. 2 und Abbildung 12). Denn die in § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4c) vorgesehenen Maximalhöhen hat der Landesgesetzgeber an den tatsächlich zu erwartenden Wuchshöhen bestimmter Gehölzgruppen orientiert. Der Gesetzgeber hat damit beabsichtigt, dass bei Anwendung der Norm der Grundstückseigentümer Gehölze in ihrem natürlichen Umfang wachsen lassen kann. Eine weitere Beschränkung der Maximalhöhen aufgrund ursprünglicher Geländeniveauunterschiede würde dem zuwiderlaufen. Bei großen Geländeniveauunterschieden könnten Gehölze auf so geringe Wuchshöhen beschränkt werden, dass sie nicht überleben könnten, bzw. wären Anpflanzungen im Grenzbereich insgesamt nicht möglich. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass dann der Gesetzeszweck, (auch) das Interesse des Eigentümers an der Bepflanzung zu schützen und damit die nachbarschaftlichen Interessen in Ausgleich zu bringen, jegliche Bedeutung verlieren würde. Ob diese Frage anders zu beurteilen ist, wenn der Niveauunterschied auf eine künstliche Grundstückserhöhung durch den Oberlieger zurückgeht (vgl. Vetter/Karremann/Kahl/Kaiser/Kaiser, Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 19. Auflage, § 22 NRG, Rn. 2), muss hier nicht entschieden werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.