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Leitsatz

VII ZR 277/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010617UVIIZR277
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010617UVIIZR277.15.1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 277/15 Verkündet am: 1. Juni 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 87a Abs. 3 HGB Nicht zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unterneh- mer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risi- kobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201). BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Juli 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage auf Zahlung von 1 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba- siszinssatz seit dem 23. Februar 2008 bis einschließlich 19. Dezember 2012 gerichtet ist. Die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil des Beru- fungsgerichts wird zurückgewiesen, soweit die gegen die Verurtei- lung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2012 aus 1 Mio. € gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz bis zur Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung auf 1 Mio. € und für die Zeit danach auf bis zu 170.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die spätere Insolvenzschuldnerin M. AG & Co. KG hatte ein Geldanla- gemodell angeboten, bei dem die Anleger (im Folgenden: Treugeber) mit der G. Beteiligungstreuhand GmbH (im Folgenden: G. GmbH), der einzigen Kom- manditistin der M. AG & Co. KG, einen Treuhandvertrag abschließen konnten, mittels dessen die G. GmbH dem jeweiligen Treugeber wirtschaftlich die Stel- lung eines Kommanditisten der M. AG & Co. KG vermittelte. Die Mindestbeteili- gungsdauer für die Treugeber betrug zehn Jahre. Alleinige Komplementärin der M. AG & Co. KG war die D. AG. Die M. AG & Co. KG beauftragte die Beklagte durch Emissions- Dienstleistungsvertrag (im Folgenden: EDV) vom 15. März 2004, ihr, der M. AG & Co. KG, die Nutzung einer Konzeption zur Aufnahme von Kommandit- kapital durch die Beteiligung von Treugebern zur Verfügung zu stellen und die Vermittlung der Treuhandverträge zu übernehmen. Nach diesem Vertrag erhielt die Beklagte unter anderem eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10,75 % der von den Treugebern auf der Beitrittserklärung gezeichneten Einlagen (Ein- mal- und Rateneinlagen ohne Agio) für ihre Tätigkeit betreffend die Vermittlung von Kommanditkapital. Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) der M. AG & Co. KG unter Bezugnahme auf das vorstehend genannte Geldanlagemodell gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG, das Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmän- nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, dadurch zu betreiben, dass die M. AG & Co. KG auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte treuhänderische Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegennimmt, um hiermit 1 2 3 4 - 4 - Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung anzuschaffen und zu veräußern. Ferner ordnete die BaFin die unverzügliche Abwicklung der uner- laubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte an. Gleichlautende Bescheide ergingen am 15. Juni 2005 an die G. GmbH und am 26. Juli 2005 an die D. AG. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 12. September 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. AG & Co. KG eröffnet und der Kläger zum Verwalter in diesem Insolvenzver- fahren ernannt. Ferner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 10. November 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH eröffnet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der D. AG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 5. Januar 2006 mangels Masse abgelehnt. Der vom 20. Juni 2005 datierende Widerspruch der M. AG & Co. KG ge- gen den an diese gerichteten Bescheid der BaFin vom 15. Juni 2005 blieb er- folglos. Nach Freigabe des betreffenden Verwaltungsrechtsverhältnisses aus der Insolvenzmasse wurde seitens der M. AG & Co. KG Anfechtungsklage er- hoben, die aus formalen Gründen erfolglos blieb (BVerwGE 140, 142). Mit Wi- derspruchsbescheid der BaFin vom 16. Dezember 2009 wurde der gegen die D. AG gerichtete Bescheid vom 26. Juli 2005 aufgehoben. Mit Widerspruchsbe- scheid der BaFin vom 23. Juli 2010 wurde der gegen die G. GmbH gerichtete Bescheid vom 15. Juni 2005 aufgehoben, soweit das Widerspruchsverfahren nicht eingestellt wurde und soweit nicht Erledigung eingetreten war. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat der Kläger als Insolvenzver- walter im Wege der Teilklage hälftige Rückzahlung von gemäß Anlage K 12 im Zeitraum 12. November 2004 bis 15. Dezember 2004 an die Beklagte gezahlten 5 6 7 - 5 - Vermittlungsprovisionen in Höhe eines näher bezeichneten Teilbetrags von 1 Mio. € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 20. Dezember 2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten an diesem Tag eröffnet und Rechtsanwalt R. B. zum Verwalter in diesem Insolvenzverfah- ren bestellt worden. Entsprechend einer vom 19. Februar 2013 datierenden klägerischen Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklag- ten ist die im vorliegenden Verfahren titulierte Forderung zur Insolvenztabelle wie folgt festgestellt worden: Hauptforderung: 1 Mio. €; Zinsen: 282.318,30 €. Mit Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 ist der Antrag des Insolvenzverwalters in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfah- ren abgelehnt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 5. Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten mit der Be- gründung aufgehoben, dass Masse zur Verteilung nicht vorhanden sei, wobei Nachtragsverteilung für eventuelle Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfah- ren gegen die M. AG & Co. KG angeordnet worden ist. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten hat diese das unterbrochen gewesene Revisionsverfahren fortge- führt. 8 9 10 11 12 13 - 6 - Der Kläger erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt für den Fall, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers widersetzt, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, hilfsweise, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht an und begehrt Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage auf Zahlung von 1 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili- gen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2008 bis einschließlich 19. Dezember 2012 gerichtet ist. Dem weitergehenden Hauptantrag des Klägers festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache auch erledigt hat, soweit die Klage auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2012 aus 1 Mio. € gerichtet ist, kann hin- gegen nicht entsprochen werden. Insoweit ist die Revision der Beklagten zu- rückzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 14 15 16 17 - 7 - Der Kläger könne analog § 87a Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 2 HGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB von der Beklagten die Zahlung von 1 Mio. € verlangen. Nach § 87a Abs. 3 HGB habe der Handelsvertreter auch dann einen An- spruch auf Provision, wenn feststehe, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführe, wie es abgeschlossen worden sei. Der Anspruch entfalle jedoch im Falle der Nichtausführung, wenn und so- weit diese auf Umständen beruhe, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sei- en. Geleistete Provisionen seien dann in entsprechender Anwendung des § 87a Abs. 2 Halbsatz 2 HGB zurückzuzahlen. Die Beklagte sei als Handelsvertreterin im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB tätig geworden. In § 4 Abs. 1 EDV habe ihr die M. AG & Co. KG die Vermittlung von Treuhandverträgen zur Aufnahme von Kommanditkapital an ihrem Unter- nehmen übertragen. Der ständig mit der Vermittlung von Vermögens- oder Kapitalanlagen betraute Anlagenvermittler sei bei Vorliegen der Voraussetzun- gen des § 84 Abs. 1 HGB Handelsvertreter. Es sei im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB von einer Nichtausführung der vermittelten Treuhandverträge und der mittelbaren Kommanditbeteiligung der Anleger/Treugeber auszugehen. Das Unterbleiben der Ausführung des Ge- schäfts müsse, solle der Provisionsanspruch entfallen, objektiv feststehen. Die- se Voraussetzung sei im Streitfall gegeben. Die Nichtausführung der vermittelten Verträge ergebe sich bereits aus der Verfügung der BaFin vom 15. Juni 2005, mit der der M. AG & Co. KG unter- sagt worden sei, aufgrund von Verträgen über treuhänderische Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegenzunehmen. Gleichzeitig sei gemäß § 37 KWG die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissions- 18 19 20 21 22 - 8 - geschäfte angeordnet worden. Die Untersagungsverfügung der BaFin sei be- standskräftig. Die von der M. AG. & Co. KG gegen die Untersagungsverfügung erhobene Anfechtungsklage sei erfolglos geblieben. Außerdem stehe die mindestens hälftige Nichtausführung der Geschäfte aufgrund der liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG fest. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. GmbH durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - sei diese Gesellschaft gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Gleichzeitig sei die M. AG & Co. KG als Personengesellschaft erloschen, weil mit der D. AG nur noch ein einziger Gesellschafter verblieben sei. In derartigen Fällen werde der verbleibende Gesellschafter Alleininhaber des Unternehmens. Sämtliche Aktiva und Passiva gingen ohne Liquidation durch Gesamtrechts- nachfolge auf ihn über. Dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. GmbH bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. AG & Co. KG eröffnet worden sei, ändere an diesem Ergebnis richtiger- weise nichts. Angesichts ihres uneingeschränkten Wortlauts sei die Bestim- mung des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB richtigerweise auch in Fällen der vor- liegenden Art anzuwenden. Solange nicht über das Vermögen aller Gesell- schafter simultan ein Insolvenzverfahren eröffnet werde und wenigstens ein Gesellschafter verbleibe, der als Gesamtrechtsnachfolger in Betracht komme, ließen sich die insolvenzrechtlichen Probleme überzeugend lösen, indem das Regelinsolvenzverfahren analog den §§ 315 ff. InsO in das Sonderinsolvenzver- fahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft in Rechtsträgerschaft des Gesamtrechtsnachfolgers übergehe. An dem Ergebnis eines insolvenzbedingten Ausscheidens der G. GmbH mit anschließender liquidationsloser Vollbeendigung der M. AG & Co. KG ver- möge die Bestimmung in § 29 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags nichts zu än- 23 24 - 9 - dern. Zwar sei in dieser Bestimmung vorgesehen, dass die Treugeber, wenn die Treuhandkommanditistin ausscheide, durch Gesellschafterbeschluss eine neue Treuhandkommanditistin wählen, die im Wege der Sonderrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Treuhandkommanditistin über- nehme. Doch sei es zum Einen zur Wahl einer solchen neuen Treuhandkom- manditistin nicht gekommen. Zum Anderen lasse das geltende Recht eine Ein- personengesellschaft auch nicht zu, die zumindest zeitweilig solange bestehen müsste, bis die Treugeber von der Möglichkeit in § 29 Abs. 4 des Gesell- schaftsvertrags Gebrauch gemacht haben. Weiter verlange § 87a Abs. 3 HGB, dass die Nichtausführung auf Um- ständen beruhe, die vom Unternehmer nicht zu vertreten seien. Diese Voraus- setzung liege hier ebenfalls vor. Vertretenmüssen im Sinne von § 87a Abs. 3 HGB bedeute das Einstehenmüssen für schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten sowie für die dem Risikobereich des Unternehmers und seines Be- triebs zuzuordnenden Umstände. Umstände außerhalb seiner Risikosphäre habe der Unternehmer dagegen nicht zu vertreten. Umstände oder Verhaltens- weisen, die auf höherer Gewalt beruhten, wie etwa auch hoheitliche Eingriffe, seien deshalb im Regelfall nicht zu vertreten. Der Grund für die Nichtausführung der Geschäfte liege hier in den Unter- sagungsverfügungen der BaFin vom 15. Juni 2005, die zur Rückabwicklung der vermittelten Verträge zwängen und zur Insolvenz der M. AG & Co. KG sowie zur liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG infolge insolvenzbe- dingten Ausscheidens der G. GmbH geführt hätten. Ein dem Anspruch aus § 87a Abs. 3 HGB entgegenstehendes Vertretenmüssen der M. AG & Co. KG oder des Klägers sei damit nicht verbunden. Grundsätzlich falle die Insolvenz zwar in den Risikobereich des Unternehmers und führe nicht zum Verlust des Provisionsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, 25 26 - 10 - IHR 2008, 201). Allerdings habe der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil die Möglichkeit besonderer Ausnahmefälle unverschuldeter Insolvenz infolge höherer Gewalt nicht ausgeschlossen. Von einem solchen Ausnahmefall sei hier auszugehen, weil die Untersagungsverfügungen der BaFin vom 15. Juni 2005 materiell rechtswidrig seien. Nach der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2009, 980) seien Tätigkeiten der beanstan- deten Art keine Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG. Dem habe sich der Bundesgerichtshof für das hier verfahrensge- genständliche Modell angeschlossen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, NJW 2010, 1077). Das Scheitern eines Geschäftsmodells wegen eines rechtswidrigen behördlichen Einschreitens könne nicht dem allgemeinen Unternehmensrisiko zugerechnet werden. Dass der Kläger als Insolvenzverwal- ter der M. AG & Co. KG gegen die an diese gerichtete Untersagungsverfügung möglicherweise gerichtlich hätte vorgehen können, vermöge hieran nichts zu ändern. Entsprechend dem Hauptvorbringen des Klägers seien von dem Kla- geanspruch die Vermittlungsprovisionen an die Beklagte vom 12. November bis 15. Dezember 2004 gemäß Anlage K 12 erfasst, und zwar jeweils in hälftiger Höhe. Auf die 7. Teilzahlung entfielen 152.325,97 €. Insgesamt errechne sich so ein Betrag von 1 Mio. €. II. Das Revisionsverfahren ist fortzusetzen, weil infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten die Unterbrechung ge- mäß § 240 Satz 1 ZPO beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 27 28 - 11 - - II ZR 69/12, VertriebsR 2012, 316 Rn. 6; Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 37). III. Der klägerische Antrag auf Feststellung der Erledigung ist überwiegend begründet. 1. Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers in der Revisions- instanz ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15, NZG 2017, 390 Rn. 8; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 29 - Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, NZG 2012, 1192 Rn. 14 m.w.N.). Die einseiti- ge Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klage- änderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580 Rn. 8). Der Kläger, der Revisionsbeklagter ist, kann eine ein- seitige Erledigungserklärung ohne Einlegung einer Anschlussrevision (§ 554 ZPO) abgeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, aaO, zur Anschlussberufung). Auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem gel- tend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15, aaO Rn. 8). 2. Die letztgenannten Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, soweit die Klage auf Zahlung von 1 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten 29 30 31 - 12 - über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2008 bis einschließlich 19. Dezember 2012 gerichtet ist. a) Das erledigende Ereignis, auf das sich der Kläger bei der Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung bezogen hat, ist als solches außer Streit. Der Kläger hat insoweit unwidersprochen angeführt, dass er die durch die Vorinstanzen titulierte Forderung in Höhe von 1 Mio. € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2008 (282.318,30 €) mit schriftlicher Forderungsanmeldung vom 19. Februar 2013 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldet hat, und sich des Weiteren auf das Vorbringen der Beklagten bezogen, die unter Vorlage des als Anlage RB 1 vorgelegten Auszugs aus der Insolvenztabelle zur laufenden Nummer 4 vorgetragen hat, dass die betreffende Forderung nach Anmeldung in voller Höhe ohne Widerspruch seitens der Beklagten, der seinerzeitigen Insolvenzschuldnerin, zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist. b) aa) Ein erledigendes Ereignis kann daraus resultieren, dass die in einem - noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - gerichtlichen Verfahren eingeklagte und bereits titulierte Forderung in einem danach eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten mit Rechtskraftwirkung zur Insolvenztabelle festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2005 - XII ZR 233/02, ZinsO 2005, 372, 373; Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429). Durch einen diesbezüglichen Auszug aus der Insolvenztabelle, aus dem nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 InsO die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, wird der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkte Titel "aufgezehrt" (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922 Rn. 9 m.w.N.). Eine derartige "Aufzehrung" eines früheren, vor 32 33 - 13 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkten Titels findet allerdings nur insoweit statt, als sich die im gerichtlichen Verfahren titulierten Forderungen mit den mit Rechtskraftwirkung zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen decken. Im Übrigen behält der Titel seine Wirksamkeit (vgl. Nerlich/Römermann/Westphal, InsO, Stand: Juli 2016, §§ 201, 202 Rn. 16a; Braun/Pehl, InsO, 7. Aufl., § 201 Rn. 13; MünchKommInsO/Hintzen, 3. Aufl., § 201 Rn. 37). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze resultiert aus der mit Rechtskraftwirkung zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten erfolgten Feststellung gemäß laufender Nummer 4 des als Anlage RB 1 vorgelegten Auszugs aus der Insolvenztabelle eine Erledi- gung der Hauptsache, soweit die Klage auf Zahlung von 1 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2008 bis einschließlich 19. Dezember 2012 gerichtet ist. Denn in dem genannten Umfang deckt sich, wie außer Streit steht, die durch die Vor- instanzen titulierte Forderung mit der mit Rechtskraftwirkung zur Insolvenz- tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten festgestellten Forderung. Aus der genannten Feststellung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfah- ren über das Vermögen der Beklagten resultiert hingegen keine Erledigung der Hauptsache, soweit die Klage auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2012 aus 1 Mio. € gerichtet ist. Denn die klägerische Forderungsanmeldung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten vom 19. Februar 2013 erstreckte sich nur auf Zinsen bis zum Tag vor der Eröffnung des - am 20. Dezember 2012 eröffneten - Insolvenzverfahrens (282.318,30 €); nur in die- sem Umfang ist die von den Vorinstanzen titulierte Zinsforderung mit Rechts- 34 35 - 14 - kraftwirkung zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermö- gen der Beklagten festgestellt worden. c) Soweit danach der in den Vorinstanzen erwirkte Titel "aufgezehrt" ist, war die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und be- gründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter der vom Landgericht ausgeurteilte Provisionsrückzahlungs- anspruch in Höhe von 1 Mio. € gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB i.V.m. § 87a Abs. 2 Halbsatz 2 HGB analog i.V.m. §§ 346 ff. BGB zustand. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kläger als Insolvenzverwal- ter, der in dem bereits am 12. September 2005 über das Vermögen der M. AG & Co. KG eröffneten Insolvenzverfahren ernannt worden ist, unbescha- det der am 10. November 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. GmbH als prozessführungsbefugt und aktivlegiti- miert bezüglich des eingeklagten Rückzahlungsanspruchs erachtet. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass mangels abwei- chender einschlägiger Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der M. AG & Co. KG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. GmbH gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB zum Aus- scheiden der G. GmbH mit der Folge der sofortigen liquidationslosen Vollbeen- digung der M. AG & Co. KG unter Gesamtrechtsnachfolge der D. AG als einzig verbliebener Gesellschafterin geführt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu be- anstanden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, NZG 2004, 611, juris Rn. 4; Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07, NJW 2008, 2992 Rn. 9-12). Der Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. AG & Co. KG bereits eröffnet war, als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH eröffnet wurde, hindert das Ausscheiden der G. GmbH 36 37 38 - 15 - gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB mit der Folge der soforti- gen liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG nicht (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. November 2016 - XII ZR 11/16 Rn. 6 ff., zur liquidationslosen Vollbeendigung einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft, über deren Ver- mögen bereits zum Zeitpunkt der liquidationslosen Vollbeendigung infolge in- solvenzbedingten Ausscheidens der Komplementär-GmbH das Insolvenzver- fahren eröffnet war; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 Rn. 6, 12, zur liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG; BVerwGE 140, 142 Rn. 12 ff., zur liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG; a.M. K. Schmidt, ZIP 2010, 1621, 1626 f., bezüglich der Simultaninsolvenz einer zweigliedrigen Kapitalgesellschaft & Co. KG; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 14 ff., zu einer Kommanditge- sellschaft, bei der nach dem Ausscheiden der Komplementärin zwei Kommandi- tisten verblieben). Die vom Kläger erhobene Klage ist unbeschadet des von ihm in der Klageschrift vom 14. Dezember 2007, Seite 1 verwendeten Zusatzes "in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen" der M. AG & Co. KG unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in dieser Klageschrift dahingehend auszulegen, dass der Kläger, der als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. AG & Co. KG ernannt worden ist, nach der - bereits vor Klageerhebung erfolgten - liquidationslosen Voll- beendigung der M. AG & Co. KG als Insolvenzverwalter in dem Partikular- insolvenzverfahren über das von der D. AG. im Wege der Gesamtrechtsnach- folge erlangte (Sonder-)Vermögen der ehemaligen M. AG & Co. KG klagt. Denn der Kläger ist in der Klageschrift ausdrücklich von der - vor Klageerhebung erfolgten - liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG infolge insolvenzbedingten Ausscheidens der G. GmbH ausgegangen (vgl. Klageschrift vom 14. Dezember 2007, Seite 15). 39 - 16 - Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass das über das Vermögen der M. AG & Co. KG eröffnete Insolvenzverfahren nach der liquidationslosen Vollbeendigung dieser Kommanditgesellschaft ohne Weiteres als Partikularinsolvenzverfahren über das von der D. AG. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangte (Sonder-)Vermögen der liquidationslos beendeten M. AG & Co. KG fortgesetzt wird (vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 1233, 1238, juris Rn. 106 ff.; BVerwGE 140, 142 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 11 Rn. 244; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZR 11/16 Rn. 6 ff.), wobei der Kläger als Insolvenzverwalter dieses Partikularinsolvenzverfahrens klagt. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des über das Vermögen der M. AG & Co. KG eröffneten Insolvenzverfahrens als Partikularinsolvenzverfah- ren in dem genannten Sinne sind gemäß den grundsätzlich entsprechend an- wendbaren §§ 315 ff. InsO gegeben. Insoweit besteht eine planwidrige Lücke, weil die Auswirkungen der liquidationslosen Vollbeendigung einer zweigliedri- gen Kommanditgesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, hier des einzigen Kommanditisten, auf ein Insolvenzverfahren, das bereits vor der liquidationslosen Vollbeendigung über das Vermögen der Kommanditge- sellschaft eröffnet worden ist, vom Gesetzgeber nicht geregelt worden sind, oh- ne dass erkennbar wäre, dass dieser Punkt absichtlich ungeregelt bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 13/8444, S. 66). Die Interessenlage bei der genannten Konstellation ist mit derjenigen bei der Überleitung eines über das Vermögen eines späteren Erblassers (Insolvenzschuldners) eröffneten Insolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenz- verfahren gemäß §§ 315 ff. InsO hinreichend vergleichbar. Es ist anerkannt, dass der Tod des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das 40 41 42 - 17 - Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt, wobei dies sowohl für ein Regelinsolvenzverfahren als auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gilt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 3/13, NJW 2014, 389 Rn. 12; Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09, NZI 2011, 138 Rn. 12; Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 6, 12 f.; Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 354, juris Rn. 13). Das Nachlassinsolvenzverfahren bildet einen Weg, das ererbte Vermögen vom eigenen Vermögen des Erben zu sondern, um insbesondere den Nachlass- gläubigern den alleinigen Zugriff auf den Nachlass zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 229). Wird - wie im Streitfall - zunächst ein Insolvenz- verfahren über das Vermögen einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft eröffnet und kommt es sodann zur liquidationslosen Vollbeendigung dieser Gesellschaft infolge insolvenzbedingten Ausscheidens des einzigen Kommanditisten unter Gesamtrechtsnachfolge des Komplementärs als einzig verbliebenen Gesellschafters, so besteht ein vergleichbares Interesse, den (Insolvenz-)gläubigern, die Forderungen gegen die Kommanditgesellschaft hatten, den alleinigen Zugriff auf das von dem Komplementär im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangte Vermögen der liquidationslos vollbeendeten Kommanditgesellschaft zu gewährleisten (vgl. AG Hamburg, ZInsO 2005, 838, 840, juris Rn. 15). Entsprechend der Rechtslage bei der Überleitung eines Insolvenzverfah- rens in ein Nachlassinsolvenzverfahren wird bei einer Konstellation wie im Streitfall das über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnete Insol- venzverfahren übergangslos als Partikularinsolvenzverfahren fortgesetzt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ernannten Insolvenzverwalters besteht grundsätzlich fort (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZR 11/16 Rn. 6 f., 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, 43 - 18 - BGHZ 175, 307 Rn. 14 ff., zur Rechtsstellung eines Treuhänders nach selbsttä- tiger Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsol- venzverfahren). bb) Soweit das Berufungsgericht die Beklagte in Bezug auf die Vermitt- lung von Treuhandverträgen zur Aufnahme von Kommanditkapital gemäß dem Emissions-Dienstleistungsvertrag vom 15. März 2004 als Handelsvertreterin im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB eingestuft hat, wird hiergegen von den Parteien nichts erinnert. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Der genannten Einstufung steht nicht entgegen, dass die ver- mittelten Treuhandverträge mit den Treugebern (Anlegern) nicht von der M. AG & Co. KG, der Vertragspartnerin der Beklagten, sondern von der G. GmbH, der Treuhandkommanditistin, geschlossen wurden. Die Personen- verschiedenheit bezüglich des Vertragspartners des Handelsvertreters einer- seits und des Vertragspartners der mit den Dritten (Treugebern) abgeschlosse- nen Geschäfte andererseits steht der Anwendbarkeit des Handelsvertreter- rechts nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 13; Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 62/82, BGHZ 91, 370, 374, juris Rn. 15, jeweils zum Untervertreter). cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Provisi- onsansprüche, auf die sich das (hälftige) Rückzahlungsverlangen des Klägers bezieht, nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB jedenfalls zur Hälfte entfallen sind und dass die Beklagte die betreffenden Provisionen jedenfalls zur Hälfte zurückzu- zahlen hat. § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB gibt dem Handelsvertreter grundsätzlich einen unentziehbaren Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Im 44 45 46 - 19 - Falle der Nichtausführung entfällt der Provisionsanspruch gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB allerdings, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind; vom Handelsvertreter be- reits empfangene Provisionen sind in diesem Fall in entsprechender Anwen- dung von § 87a Abs. 2 Halbsatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu- rückzuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 15). (1) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Geschäfte, auf die sich das (hälftige) Provisionsrückzahlungsverlangen des Klägers be- zieht, mindestens zur Hälfte nicht ausgeführt worden sind, sind revisionsrecht- lich beachtliche Rechtsfehler nicht ersichtlich. (a) Soweit es für den Wegfall des Provisionsanspruchs der Beklagten da- rauf ankommt, ob das Geschäft aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wurde (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), ist als Unterneh- mer im Verhältnis zur Beklagten nicht die M. AG & Co. KG, sondern die G. GmbH einzustufen, der die Ausführung der Geschäfte (gegenüber den Treu- gebern) oblag (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 13; Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 24, jeweils zur Unternehmereigenschaft des Auftraggebers des Hauptvertreters im Verhältnis zum Untervertreter). (b)(aa) Der Unternehmer führt das Geschäft im Sinne von § 87a Abs. 3 HGB dann nicht aus, wenn er die von ihm geschuldete Leistung insge- samt nicht erbringt (vgl. Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87a HGB Rn. 50). Teilweise führt der Unternehmer das Geschäft nicht aus, wenn er die von ihm geschuldete Leistung nur teilweise erbringt (vgl. Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, aaO). Eine vollständige Nichtausführung ist 47 48 49 - 20 - insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäft rückgängig gemacht wird (vgl. Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, aaO Rn. 51; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 87a Rn. 18). Bei vom Handelsvertreter vermittelten Sparverträ- gen liegt eine teilweise Nichtausführung seitens einer als Unternehmer einzu- stufenden Bank vor, soweit diese aufgrund Bescheids der BaFin gehindert ist, die genannten Verträge weiter auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 14; vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 24 f., zur teilweisen Nichtausführung von Telefondienstverträgen seitens einer als Unternehmer ein- zustufenden Telekommunikationsgesellschaft). (bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine mindestens hälftige Nichtausführung der Geschäfte, auf die sich das (hälftige) Provisionsrückzah- lungsverlangen des Klägers bezieht, angenommen. Es kann angesichts des nur hälftigen Provisionsrückzahlungsverlangens des Klägers dahinstehen, ob von einer vollständigen Nichtausführung der ge- nannten Geschäfte wegen der gegen die M. AG & Co. KG und die G. GmbH gerichteten Bescheide der BaFin vom 15. Juni 2005 auszugehen ist, mit denen untersagt worden ist, auf der Grundlage von Verträgen über treuhänderische Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegenzunehmen, und mit denen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Zwang zur Rückabwicklung der vermittelten Verträge verbunden war. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine mindestens hälftige Nichtausführung angenommen hat. Denn die G. GmbH war ebenso wie der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö- gen dieser Gesellschaft nach der liquidationslosen Vollbeendigung der 50 51 52 - 21 - M. AG & Co. KG gehindert, die betreffenden Geschäfte weiter auszuführen. Nach der liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG konnte die G. GmbH ihre nach § 1 Abs. 1 des Treuhandvertrags geschuldete Leistung, für den jeweiligen Treugeber eine Kommanditbeteiligung an der M. AG & Co. KG während der Vertragslaufzeit (Mindestbeteiligungsdauer: zehn Jahre) zu ver- walten und diese treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Treugebers zu halten, nicht mehr erbringen. Dem steht die mit der liquidationslosen Vollbeendigung einhergehende Gesamtrechtsnachfolge zu Gunsten der D. AG als einzig verbliebener Gesellschafterin nicht entgegen. Denn diese Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts daran, dass es der G. GmbH mangels Existenz der M. AG & Co. KG nicht mehr möglich war, eine Komman- ditbeteiligung an der M. AG & Co. KG zu verwalten und diese treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des jeweiligen Treuge- bers zu halten. Für den Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH gilt Entsprechendes. (2) Der rechtlichen Nachprüfung hält die Würdigung des Berufungsge- richts stand, dass die genannte Nichtausführung der Geschäfte auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. (a) Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unter- nehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Ver- schulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, ZVertriebsR 2014, 98 Rn. 13 = IHR 2014, 74) - sei es auch kraft vertraglicher Risikoübernahme (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 25; Urteil vom 53 54 - 22 - 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, aaO) - zuzuordnen sind. Nicht zu vertreten hat der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieb- lichen Risikobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstö- rungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 Rn. 11; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 4. Aufl., Kap. V Rn. 461; Emde, Ver- triebsrecht, 3. Aufl., § 87a Rn. 83). Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 Rn. 11; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Aufl., § 87a Rn. 53). (b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die vorstehend ge- nannte Würdigung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt der Grund für die Nichtausführung der Geschäfte in den an die M. AG & Co. KG und die G. GmbH gerichteten Bescheiden der BaFin vom 15. Juni 2005, die zur Rück- abwicklung der vermittelten Verträge zwangen und zur Insolvenz der M. AG & Co. KG sowie zur liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG infolge insolvenzbedingten Ausscheidens der G. GmbH geführt haben. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die genannten Bescheide vom 15. Juni 2005 als materiell rechtswidrig eingestuft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Tätigkeiten der beanstandeten Art keine Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2009, 980 Rn. 27 ff.). Dem hat sich der Bundesgerichtshof für das hier verfahrensgegenständliche Modell angeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, NJW 2010, 1077 Rn. 14 f.). Ein derartiges rechtswidriges behördliches Einschreiten, mit dem ein be- reits praktiziertes Geschäftsmodell des Unternehmers zum Scheitern gebracht 55 56 57 58 - 23 - wird, stellt einen Umstand im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB dar, der nicht dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen ist. Der Streitfall ist signifikant anders gelagert als der dem Urteil des Bundesgerichts- hofs vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 zugrunde liegende Fall. In dem letztgenannten Fall hatte die BaFin ein Veräußerungs- und Zahlungs- verbot gegen eine als Unternehmer im Sinne von § 87a Abs. 3 HGB einzustu- fende Bank erlassen, nachdem Letztere in wirtschaftliche Schwierigkeiten gera- ten war. Der Bundesgerichtshof hat bei dieser Lage die Annahme des Beru- fungsgerichts, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen der BaFin, die dazu führten, dass die Sparver- träge von der Bank nicht weiter ausgeführt werden konnten, in den Risikobe- reich der Bank fallen und damit von ihr zu vertreten sind, für rechtens erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, aaO Rn. 17). Im Streitfall haben hingegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst die rechstwidrigen Bescheide der BaFin vom 15. Juni 2005 zur Insolvenz der M. AG & Co. KG und zur liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG infolge insolvenzbedingten Ausscheidens der G. GmbH geführt. Ein Vertretenmüssen im Sinne von § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht mit der Erwägung angenommen werden, dass erfolgversprechende Rechts- schutzmaßnahmen gegen die rechtswidrigen Bescheide der BaFin vom 15. Juni 2005 unterblieben wären. Abgesehen davon, dass sowohl die G. GmbH als auch die M. AG & Co. KG jeweils Widerspruch gegen den gegen sie gerichteten Bescheid eingelegt haben, ist nicht ersichtlich, dass derartige Rechtsschutzmaßnahmen die bereits im November 2005 eingetretene liquidati- onslose Vollbeendigung der M. AG & Co. KG hätten verhindern können, aus der nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine mindestens hälftige Nichtausführung der Geschäfte resultiert. 59 - 24 - IV. Soweit die Klage auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2012 aus 1 Mio. € gerichtet ist, kann dem vom Kläger gestellten Hauptantrag festzustel- len, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, nicht entsprochen werden, weil es insoweit an einem erledigenden Ereignis fehlt. Soweit das Berufungsgericht die gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2012 aus 1 Mio. € gerichtete Berufung der Beklagten zu- rückgewiesen hat, ist die Revision der Beklagten hiergegen aus den vorstehend unter III. 2. c) genannten Gründen in Verbindung mit § 291 BGB zurückzuwei- sen. 60 61 - 25 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 06.08.2009 - 21 O 3378/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.07.2012 - 2 U 204/09 - 62