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Urteil

VI ZR 501/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Entscheidungen über Ersatzansprüche aus einem Geschehen, das als Versicherungsfall der Unfallversicherung in Betracht kommt, sind Zivilgerichte an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger oder der Sozialgerichte gebunden (§ 108 SGB VII). • Die Vorrangwirkung des § 108 SGB VII erstreckt sich auch auf die Frage, ob der Geschädigte im Unfallzeitpunkt Versicherter war; Zivilgerichte dürfen diese sozialrechtlichen Vorfragen nicht eigenständig endgültig beurteilen. • Ist eine solche unanfechtbare Entscheidung nicht vorhanden, muss das Zivilgericht das Verfahren aussetzen oder die erforderlichen Feststellungen treffen; fehlt dies, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen. • Bei Gesamtschuldverhältnissen kann die Haftung eines Zweitschädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt werden, wenn ein Erstschädiger sozialversicherungsrechtlich privilegiert ist; maßgeblich ist der hypothetische Innenausgleich nach § 426, § 254 BGB.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen und Bedeutung für Haftungsverteilung unter Gesamtschuldnern • Bei Entscheidungen über Ersatzansprüche aus einem Geschehen, das als Versicherungsfall der Unfallversicherung in Betracht kommt, sind Zivilgerichte an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger oder der Sozialgerichte gebunden (§ 108 SGB VII). • Die Vorrangwirkung des § 108 SGB VII erstreckt sich auch auf die Frage, ob der Geschädigte im Unfallzeitpunkt Versicherter war; Zivilgerichte dürfen diese sozialrechtlichen Vorfragen nicht eigenständig endgültig beurteilen. • Ist eine solche unanfechtbare Entscheidung nicht vorhanden, muss das Zivilgericht das Verfahren aussetzen oder die erforderlichen Feststellungen treffen; fehlt dies, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen. • Bei Gesamtschuldverhältnissen kann die Haftung eines Zweitschädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt werden, wenn ein Erstschädiger sozialversicherungsrechtlich privilegiert ist; maßgeblich ist der hypothetische Innenausgleich nach § 426, § 254 BGB. Die Klägerin, ein Transportunternehmen, verlangt Erstattung der fortgezahlten Lohnzahlung für ihren angestellten Fahrer W., der bei der Anlieferung von Kies auf zwei nebeneinander liegende Garagendächer stürzte und sich den Arm brach. Die Beklagte, ein Bedachungsunternehmen, hatte die Klägerin mit der Anlieferung beauftragt; ihre Mitarbeiter hatten eine Leiter zwischen den Dächern verwendet. Nach dem Befüllen des ersten Dachs stieg ein Mitarbeiter der Beklagten die Leiter hinunter, stellte sie an der nächsten Garage auf und schubste sie zu den verbliebenen Arbeitern; beim Herabsteigen kam W. zu Fall. Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt und die Beklagtenmitarbeiter hätten für die sichere Nutzung zu sorgen gehabt. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab; der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Anwendbarkeit § 108 SGB VII: Die Bestimmung bindet Zivilgerichte hinsichtlich unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen bei Entscheidungen über Ersatzansprüche, die aus einem Geschehen stammen, das einen Versicherungsfall darstellen kann; dies dient der Vermeidung divergierender Bewertungen zwischen Zivil- und Sozialgerichtsbarkeit. • Umfang der Bindungswirkung: § 108 SGB VII umfasst auch die Frage, ob der Geschädigte Versicherter im Unfallzeitpunkt war; daher sind Feststellungen darüber, ob eine unanfechtbare Entscheidung der Unfallversicherungsträger oder Sozialgerichte vorliegt, zwingend erforderlich. • Fehler des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht hat versäumt festzustellen, ob eine solchen unanfechtbare Entscheidung vorliegt und ob für die Parteien Bindungswirkung eingetreten ist; dadurch wurde § 108 SGB VII nicht beachtet und die Entscheidung ist revisionsrechtlich fehlerhaft. • Aussetzung und Zurückverweisung: Fehlt eine unanfechtbare sozialversicherungsrechtliche Entscheidung, ist das Zivilgericht nach § 108 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich zu Aussetzung verpflichtet; ist die Anspruchsgrundlage aber erst gar nicht erfüllt, ist die Frage der Privilegierung unerheblich. • Gestörter Gesamtschuldnerausgleich: Soweit mehrere Schädiger bestehen, kann die Haftung des nicht privilegierten Schädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses begrenzt werden; maßgeblich ist der hypothetische Innenausgleich und der Anteil an der Schadensverhütung (Verantwortungsteil). • Vertragliche Haftung: Die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung gelten gleichermaßen, wenn die Beklagte vertraglich wegen Schutzpflichtverletzungen gegenüber Dritten haftet; es kommt auf Zuständigkeit für Schadensverhütung und Verantwortungsanteile an. • Konsequenz für das Verfahren: Mangels erforderlicher Feststellungen über die Bindungswirkung des § 108 SGB VII ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; das Berufungsgericht soll auch die Einwände der Parteien prüfen und ggf. entgegenstehende sozialversicherungsrechtliche Entscheidungen abwarten. Der BGH hat die Revision der Klägerin teilweise stattgegeben: Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründung: Das Berufungsgericht hat die Vorrangwirkung des § 108 SGB VII nicht beachtet und nicht festgestellt, ob unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger oder Sozialgerichte über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und über die Versicherteigenschaft des Geschädigten vorliegen. Ohne solche Feststellungen konnte nicht geprüft werden, ob und inwieweit eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung der Mitarbeiter der Beklagten greift und gegebenenfalls einen gestörten Gesamtschuldnerausgleich auslöst. Das Berufungsgericht muss nun die erforderlichen Feststellungen treffen, gegebenenfalls das Verfahren aussetzen und die Haftungsverteilung unter Berücksichtigung etwaiger sozialversicherungsrechtlicher Bindungswirkungen neu beurteilen.