Entscheidung
IX ZR 73/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR73.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 73/16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richte- rin Möhring und den Richter Meyberg am 30. Mai 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 43.083,64 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte, die eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3, 1 - 3 - einer am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründeten Anwaltsge- sellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiva und Aktiva ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft einge- bracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Internet- seite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist. Der in Deutschland lebende Kläger betreibt eine als GmbH organisierte Kfz-Werkstatt und ist nebenberuflich als Kfz-Sachverständiger tätig. Er legte aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. September 2003 im eigenen Namen Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Fir- mensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Dem Unternehmen wurde nach Schweizer Recht Nachlassstundung gewährt. Der Kläger beauftragte seine Rechtsanwälte, die neben ihm 60 bis 100 Man- danten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der Schweiz angelegten Gelder. Diese fragten beim Beklagten zu 1 an, ob dieser ihre Mandanten im Nachlassverfahren vertreten könne. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den kläge- rischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfah- ren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unterneh- mens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nach- lassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unter- lagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter 2 3 - 4 - anderem an den Kläger, mit der Empfehlung, die Beklagten zu 1 und 2 zu be- auftragen. Der Kläger gab die Unterlagen unterschrieben am 12. Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 mit der Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forde- rungen im Nachlassverfahren an und stimmte in der Gläubigerversammlung am 7. November 2011 auch namens des Klägers dem Nachlassvertrag mit Vermö- gensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu. Parallel zum Nachlassverfahren verklagte der Kläger die ehemaligen Di- rektoren und Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens auf Schadenser- satz. Die Klage hatte zunächst Erfolg. Die Vollstreckung aus dem der Klage stattgebenden Urteil wurde jedoch auf die Vollstreckungsgegenklage der Verur- teilten hin für unzulässig erklärt, weil die Schadensersatzansprüche des Klägers nach dem anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassver- trag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährs- pflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerver- sammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forde- rung gegen Zahlung angeboten hat. Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 43.083,64 €. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen, das Beru- fungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts auf- 4 5 - 5 - gehoben und durch Zwischenurteil die internationale Zuständigkeit der deut- schen Gerichte festgestellt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision möchten die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur- teils erreichen. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht Passau nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des Lugano- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge- richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano-Übereinkommen) international zuständig. Ge- genstand der Klage seien Ansprüche des Klägers aus einem Vertrag, welchen er als Verbraucher geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre Tä- tigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers sowohl durch ihren Inter- netauftritt als auch durch ihr Schreiben vom 3. Januar 2011 ausgerichtet, durch das sie die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch den Kläger, wer- bend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags- und Vollmachtsformulare beigefügt hätten. Auch die Beklagte zu 3 könne als Rechtsnachfolgerin oder als Folge der Fortführungshaftung im Verbrauchergerichtsstand verklagt werden. Anderenfalls hätte es der Vertragspartner des Verbrauchers in der Hand, den Verbrauchergerichtsstand durch nachträgliche Änderung seiner Unternehmens- struktur zu unterlaufen. 6 - 6 - III. Die statthafte Revision gegen das Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist zulässig. Doch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Re- vision nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Fragen zugelassen, ob der Vertragsschluss des Verbrauchers für die Annahme des Verbraucherge- richtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 LugÜ 2007 von der Ausrichtung der Tätigkeit des Vertragspartners motiviert sein müsse, ob das Tatbestands- merkmal des Ausrichtens verlange, dass der Vertragspartner des Verbrauchers allgemein Kunden im Wohnsitzstaat des Verbrauchers anspreche, und ob der Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchers im Verbraucherge- richtsstand verklagte werden könne. Diese Fragen sind nicht mehr klärungsbe- dürftig. Der Bundesgerichtshof hat sie mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565) im Sinne der angefochtenen Entscheidung entschieden. Der spätere Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer muss durch die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers nicht motiviert worden sein (BGH, Urteil vom 9. Februar 2017, aaO Rn. 36 ff). Für die Annahme des Ausrichtens reicht ein konkretes Ver- tragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richtet, selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt. Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des Unternehmers Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten herzustellen (BGH, aaO Rn. 44). Ein Verbraucher verliert den Verbraucherge- richtsstand nicht dadurch, dass das Vertragsverhältnis auf Seiten seines Ver- 7 8 - 7 - tragspartners nach Vertragsschluss auf einen Dritten übergeht (BGH, aaO Rn. 51 ff). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschränk- ten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Inter- netseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit ge- rade auch auf Deutschland. aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutsch- land. Doch belegt der Internetauftritt, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätig- keit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbrau- cher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat der Kläger mit der Vorlage ei- nes Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f). Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben 9 10 11 12 - 8 - Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Län- derkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl. BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internatio- nalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH, aaO Rn. 34 f mwN). bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfra- genden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Ange- bots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in 13 - 9 - Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu motivieren (vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht deswegen verneint werden, weil der Kläger den Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch ihre deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merk- mal des Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zu- rechnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforderlich ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tat- sächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klä- gerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände spre- chen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (vgl. BGH, aaO Rn. 48 ff). b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Ver- braucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit 14 15 - 10 - dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angese- hen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, aaO Rn. 13). bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil er den dem Anwaltsvertrag zugrundeliegenden Vermögensverwaltungsvertrag zu einem allein nichtberufli- chen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat darauf verwiesen, dass der Kläger den Vermögensverwaltungsvertrag im eigenen Namen ohne Bezugnahme auf seine berufliche Tätigkeit geschlossen gehabt habe. Mit dem Kläger sei zuvor eine Vermögensanalyse durchgeführt worden, deren Fragen sich mit seiner privaten Lebens-, Einkommens- und Vermögenssituation be- schäftigt hätten. Zudem habe es sich bei der konkreten Vermögensanlage um eine solche gehandelt, die üblicherweise im Bereich der privaten Vermögens- sorge und nicht für die Anlage von Betriebsvermögen gewählt werde. Das gelte insbesondere für die vermittelte Lebensversicherung, die auf die Person des Klägers abgeschlossen worden sei. Daraus hat das Berufungsgericht geschlos- sen, dass dieser Anlagevertrag dazu diente, privates Vermögen des Klägers anzulegen und zu verwalten. Aufgrund dieser Umstände hielt das Berufungsge- richt weiter die Angaben des informatorisch angehörten Klägers für glaubhaft, er habe das in der Schweiz angelegte Geld einem Bausparvertrag entnommen. Dabei erachtete das Berufungsgericht es für unerheblich, ob es sich bei den 16 - 11 - Geldern, welche der Kläger in der Schweiz angelegt habe, um nicht versteuerte Erträge aus den klägerischen Unternehmen gehandelt habe. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also voll- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungs- sätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach. Sie verweist im Wesentlichen darauf, das Berufungsgericht habe sich im Rah- men der Beweiswürdigung nicht auf die Angaben des nur informatorisch ange- hörten Klägers stützen dürfen, der im Übrigen auch nicht glaubwürdig sei, zu- mal er nicht die Herkunft des von ihm in die Schweiz transferierten Geldes be- legt habe. Deswegen sei nicht auszuschließen, dass der Kläger sein betriebli- ches Vermögen bei dem Unternehmen zu betrieblichen Zwecken steuersparend angelegt habe. Diese Rügen greifen nicht durch. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Beweiswürdigung auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Ver- handlungen und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme. Den Inhalt der Verhandlungen bilden das gesamte Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, der Inhalt der von ihnen eingereichten und in Bezug genommenen Schriftsätze und sonstigen Unterlagen und ihr sonstiges Pro- zessverhalten. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht eingehalten, indem es die klägerischen Angaben gewürdigt und mit den vorgelegten Urkunden und dem unstreitigen Sachverhalt abgewogen hat. Im Übrigen setzt die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungs- gerichts (vgl. BGH, aaO Rn. 16). 17 - 12 - Die Beklagten wenden insoweit nur ein, das Geld, das der Kläger beim Unternehmen angelegt habe, könne aus seinen Unternehmungen stammen und nicht versteuert worden sein. Dieser Vortrag ist unerheblich. Auch wenn der Kläger das Geld für die Kapitalanlagen aus dem (unversteuerten) Betriebsver- mögen entnommen haben sollte, um dieses selbst in eigenem Namen in der Schweiz zu eigener privater Vermögensanlage anzulegen, verfolgte der seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanlage ausgerichte- te Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich. Denn anderenfalls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begrün- den können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO Rn. 17). Die Geschäfte des Klägers im Zusammenhang mit der Verwaltung eige- nen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehmer werden. Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer Pri- vatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Orga- nisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf den Kläger nicht zutrifft (vgl. BGH, aaO Rn. 18). c) Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das Be- rufungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin des Klägers im Sinne der genannten Regelung. Doch hat der Kläger unter Verweis auf den Handelsregisterauszug vom 4. November 18 19 20 - 13 - 2014 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T. Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Beklagte zu 3 der Klägerin neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamt- schuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständig- keit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertrags- partner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbraucherver- trages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrau- chergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f). Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem Lugano- Übereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüp- fungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zustän- digkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54). 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsätz- liche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der 21 22 - 14 - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl., § 552a Rn. 3). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.02.2015 - 4 O 31/14 - OLG München, Entscheidung vom 16.03.2016 - 15 U 1104/15 Rae -