OffeneUrteileSuche
Leitsatz

I ZR 113/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:040517UIZR113
20mal zitiert
18Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:040517UIZR113.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 113/16 Verkündet am: 4. Mai 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Reisewerte BGB § 158 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 1 Spart ein Kunde durch regelmäßige Zahlungen ein Reisewertguthaben an und kann er die erworbenen Reisewerte bei der späteren Buchung von Reiseleis- tungen dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der Reisewerte entsprechen- den Umfang von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts zu entlasten, handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung - dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren - entsteht. Die Verjährung für diesen Anspruch beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist. BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 113/16 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 4. Mai 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Hamm vom 5. April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der R. D GmbH & Co. KG. Die D. S.L. mit Sitz in Palma de Mallorca hat die Beklagte durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab 28. Februar 2006 mit "Service- bzw. Verwaltungsdienstleistungen" betraut und mit einem "Betriebs- pachtvertrag" vom 20. Dezember 2007 ihren Kundenstamm an die R. D GmbH & Co. KG "verpachtet". Eine in Baden-Württemberg wohnhafte Verbraucherin schloss am 2. Mai 2006 telefonisch über ein Call-Center einen von der Beklagten als "Servicever- trag" bezeichneten Vertrag ab. Vertragspartner der Verbraucherin war dabei entweder die R. D GmbH & Co. KG oder die D. S.L. Nach dem Vortrag der Beklagten entrichten die Verbraucher aufgrund des "Servicevertrags" monatliche Serviceentgelte, mit denen die Serviceleis- 1 2 - 3 - tungen im Rahmen des Vertrags pauschal abgegolten werden. Dazu gehöre ein Reisewertbonusprogramm zur Berücksichtigung erworbener Reisewerte. Mit den über das Serviceentgelt erworbenen Reisewerten könne der Kunde aus- schließlich über das Reisebüro D. R. GmbH bei einer späte- ren Reisevermittlung Serviceleistungen und Sonderkonditionen in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür sei, dass das Reisebüro für die Reise eine Ver- mittlungsprovision vom Reiseveranstalter erhalte, was bei Pauschalreisen im- mer der Fall sei. Im Streitfall vereinbarte die Kundin bei Vertragsabschluss ein monatli- ches Serviceentgelt in Höhe von 75 €, wofür sie unter Berücksichtigung der "Sofortrabattierung von 7%" monatlich 69,75 € entrichten musste. Für diese monatlichen Zahlungen wurden der Kundin jeweils 75 Reisewerte gutgeschrie- ben. In den Jahren 2008, 2009 und 2013 buchte die Kundin Reiseleistungen über das Reisebüro D. R. GmbH, wobei sie zur Bezahlung der gebuchten Leistungen erworbene Reisewerte einsetzen konnte und jeweils ein Reisewert einem Euro entsprach. Dabei wurde zwischen "Veranstalterin- kasso" und "Reisebüroinkasso" unterschieden. Beim Reisebüroinkasso entrich- tete das Reisebüro das Entgelt an den jeweiligen Leistungserbringer und erhielt den aus Reisewerten zu verrechnenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrags. Im Fall des Veranstalterinkassos zahlte die Kundin den Reise- preis an den Leistungserbringer und erhielt unter Abschreibung vom Reisewert- bestand einen entsprechenden Betrag von der Vertragspartnerin des Service- vertrags. Jedenfalls von September 2009 bis Juni 2010 erhielt die Kundin auf Briefpapier der Beklagten mehrere mit "Ihre Salden" überschriebene Aufstellun- gen, aus denen ihre Einzahlungen und die Bestandsentwicklung ihrer Reise- werte hervorgingen. Die Fußzeilen der Vorderseite dieser Schreiben trugen den 3 4 - 4 - Vermerk "handelnd für: R. D GmbH & Co. KG". Außerdem enthielten sie unter anderem den Hinweis: Wir verweisen insbesondere auf die Verfallklausel gemäß Nr. 15.5. Die auf der Rückseite der Schreiben abgedruckten "Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der R. D GmbH & Co. KG (Stand: 01/2008)" laute- ten unter Nr. 15.5: Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen entstandenen Reisewerte verfallen jeweils nach Ablauf von 36 Monaten seit ihrer jeweiligen Gutschrift. Unter dem 18. Juni 2013 erhielt die Kundin von der Beklagten eine Auf- stellung über Serviceentgelte und Reisewerte. Das mehrseitige Schreiben ent- hielt auf jeder Vorderseite in der Fußzeile wiederum den Vermerk "handelnd für: R. D GmbH & Co. KG." Zudem enthielten alle Vorderseiten den Hin- weis: Wir weisen höflich darauf hin, dass Ihr im Reisewertkonto dokumentierter An- spruch auf Anrechnung der erworbenen Reisewerte auf den Reisepreis einer über die D. R. GmbH gebuchten Reise der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegt. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Reisewert erworben wur- de. Auf Nachfrage nach der Bedeutung des Hinweises zur Verjährung erhielt die Kundin von der Beklagten unter dem 18. Juli 2013 ein Schreiben, in dem es heißt: (…) namens und im Auftrag Ihrer Vertragspartnerin, D. S.L. (…) Palma de Mallorca, nehmen wir Bezug auf Ihre letzte E-Mail vom 2. Juli 2013. Auf dem für Sie geführten Reisewertekonto stehen Ihnen gegenwärtig 2.471 Reisewerte zur Verfügung. Hinsichtlich sämtlicher erworbener Reisewerte haben Sie grundsätzlich im Rahmen der §§ 195, 199 BGB (Verjährung) einen Anspruch auf Anrechnung auf den Reisepreis einer über das Reisebüro D. R. GmbH (…) gebuchten und angetretenen Reiseleistung. 5 6 7 - 5 - Als Anspruch verjähren Ihre Reisewerte nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie von Ihnen erworben wurden. Eine et- waige vereinbarte Aussetzung des Leistungsbezuges verhindert eine Verjäh- rung Ihrer Reisewerte nicht. Mit Ablauf des Jahres 2013 könnten daher generell alle Ansprüche auf Anrechnung von Reisewerten, die bis Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden und keine Anrechnung auf eine zumindest gebuchte Reiseleistung finden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren. Dies betrifft im kon- kreten Fall 146 Reisewerte. (…) Mit freundlichen Grüßen D. GmbH (handelnd für D. S.L.) Die Klägerin ist der Ansicht, die Angaben in dem Schreiben vom 18. Juli 2013 zur Verjährung der Reisewerte seien irreführend. Sie hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, gegenüber einem Verbraucher im Zusammen- hang mit der Führung eines "Reisewertkontos", bei dem der Verbraucher durch monatliche Beiträge ein Guthaben anhäuft ("Reisewerte"), zu behaupten, dass mit Ablauf des Jahres Ansprüche auf eine Anrechnung von "Reisewerten", die bis zum Ablauf des vorvorletzten Jahres erworben wurden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren würden, wie geschehen im Schreiben vom 18. Juli 2013 an die [namentlich bezeichnete] Verbraucherin. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der Ur- teilsformel des angefochtenen Urteils nach den Worten "im Schreiben vom 18. Juli 2013" die Worte "(Anlage K2)" eingefügt werden (OLG Hamm, Urteil vom 5. April 2016 - 4 U 36/15, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be- klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revisi- on zurückzuweisen. 8 9 10 - 6 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG begründet. Dazu hat es ausgeführt: Das Schreiben vom 18. Juli 2013, das eine eigene geschäftliche Hand- lung der Beklagten darstelle, enthalte irreführende Angaben zum Beginn der Verjährung des Anspruchs der Kundin aus erworbenen Reisewerten und damit zu einem wesentlichen Merkmal der von der Beklagten angebotenen Dienstleis- tungen. Vertragliche Vereinbarungen zur Verjährung hätten die Parteien nicht getroffen. Nach den danach anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beginne die Verjährung der Ansprüche auf Anrechnung von Reisewerten auf das Entgelt gebuchter Reiseleistungen nicht, wie im Schreiben der Beklagten behauptet, mit dem Schluss des Jahres, in dem die jeweiligen Reisewerte erworben wür- den, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch aus den Reisewerten von der Kundin geltend gemacht werde. Bei dem Anspruch auf Anrechnung von Reisewerten handele es sich um einen sogenannten verhalte- nen Anspruch, bei dem der Schuldner die Leistung nicht erbringen dürfe, bevor sie der Gläubiger verlange. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin zu Recht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG als begründet erachtet. 1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das be- anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisions- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2016 11 12 13 14 - 7 - - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 13 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 12 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen). In der Zeit zwischen dem beanstandeten Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2013 und der vorliegen- den Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Am Ende des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist mit Bezug auf die irreführende geschäftliche Handlung der Relativsatz angefügt worden "die geeignet ist, den Verbraucher oder sonsti- gen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte." Diese Änderung beinhaltet im Hinblick da- rauf, dass schon im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Inter- essenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 25 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Die Änderungen im Wortlaut des § 3 UWG führten zu einer weitgehenden redaktionellen Angleichung an Art. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3 Rn. 1.8). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Än- derung der Rechtslage folgt daraus ebenfalls nicht. 2. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge- richt das Schreiben vom 18. Juli 2013 als eigene geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen. Diese Beurteilung trifft auch dann zu, wenn die Beklagte mit dem Schreiben zugunsten eines fremden Unternehmens, etwa der D. S.L., gehandelt haben sollte. 15 - 8 - 3. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht das beanstandete Schreiben als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG angesehen, weil es unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche der Kundin aus erworbenen Reisewerten enthält. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, auf den Servicever- trag sei deutsches Recht anwendbar, selbst wenn die spanische Gesellschaft D. S.L. Vertragspartnerin der Kundin geworden sei. Dies folgt für den im Jahr 2006 abgeschlossenen Vertrag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-Verordnung), sondern aus Art. 29 Abs. 2 EGBGB aF. Die Rom-I-Verordnung gilt nach ihrem Art. 28 nur für nach dem 17. Dezember 2009 abgeschlossene Verträge. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien des Servicever- trags hätten keine vertraglichen Vereinbarungen zur Verjährung der Ansprüche aus den Reisewerten getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der R. D GmbH & Co. KG oder der D. S.L. seien nicht Vertragsinhalt geworden. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht beanstandet und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das beanstandete Schreiben der Beklagten enthalte irreführende Angaben zur Verjährung der Ansprüche aus den Reisewerten und damit über wesentliche Merkmale der Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, hält der rechtlichen Nachprü- fung im Ergebnis ebenfalls stand. Die Ansprüche aus den Reisewerten verjähren nicht - wie in dem Schrei- ben angegeben - in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde die Reisewerte erworben hat. Die dreijährige Verjährungsfrist für diese Ansprü- che beginnt vielmehr erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kunde erklärt 16 17 18 19 20 - 9 - hat, dass die Reisewerte auf die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen. Das folgt entgegen der An- sicht des Berufungsgerichts allerdings nicht daraus, dass es sich bei dem An- spruch auf Einlösung von Reisewerten für eine gebuchte Reiseleistung um ei- nen verhaltenen Anspruch handelt, sondern aus seiner Rechtsnatur als beding- ter Anspruch. aa) Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläu- biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. bb) Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB kommt es zwar bei verhaltenen Ansprüchen für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, son- dern auf den Zeitpunkt seiner Geltendmachung durch den Gläubiger an. Bei dem hier in Rede stehenden Anspruch handelt es sich aber nicht um einen ver- haltenen Anspruch. (1) Ein verhaltener Anspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen darf, bevor der Gläubiger sie verlangt. Auf solche Ansprüche sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die für die Leihe, die Hinterlegung und die Verwahrung geltenden besonderen Verjährungsrege- lungen der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB entsprechend an- wendbar. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt für derartige Ansprüche daher erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 29; Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 11 bis 13 mwN). 21 22 23 - 10 - Dadurch soll eine als unbillig empfundene frühere Verjährung solcher Ansprü- che verhindert werden. (2) Der hier in Rede stehende Anspruch des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen ist kein verhaltener An- spruch, weil er erst mit seiner Geltendmachung durch den Kunden entsteht. Anders als bei einem verhaltenen Anspruch, bei dem das Entstehen des An- spruchs und seine Geltendmachung durch den Gläubiger auseinanderfallen, besteht daher nicht die Gefahr, dass der Anspruch zum Zeitpunkt seiner Gel- tendmachung bereits verjährt ist. Es gibt daher keine Veranlassung, den Beginn der Verjährungsfrist für diesen Anspruch nicht nach der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Be- rufungsgerichts spart der Kunde durch monatliche Zahlungen ein Reisewertgut- haben an. Der Erwerb von Reisewerten ist weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt. Die Reisewerte kann der Kunde bei der späteren Buchung von Reise- leistungen dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der Reisewerte entspre- chenden Umfang wirtschaftlich von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für diese Reiseleistungen zu entlasten. Dabei ist unerheblich, ob die Entlastung im Rahmen des "Veranstalterinkassos" oder des "Reisebüroinkassos" erfolgt, also ob der den Reisewerten entsprechende Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrags direkt an das Reisebüro gezahlt wird und dessen Forde- rung gegen den Kunden verringert, oder ob der Kunde den vollen Reisepreis an das Reisebüro zahlt und dann selbst die den Reisewerten entsprechende Er- stattung aus dem Servicevertrag erhält. Der Kunde kann sein Reisewertgutha- ben nach seinen Wünschen für mehr oder weniger teure Reisen verwenden. Wann er welche Reise für welche Zeit bucht und in welchem Umfang er dafür Reisewerte einlöst, ist allein dem Kunden überlassen. 24 25 - 11 - Danach handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung der Reisewerte um einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe aus dem Abschluss eines bestimmten Reisevertrags. Dieser Anspruch kann nicht bereits mit dem Erwerb von Reisewerten für das Reisewertkonto entstehen, sondern erst durch das auf eine konkrete Reise bezogene spätere Einlösungsbegehren des Kunden. Damit fehlt es an dem für einen verhaltenen Anspruch erforderlichen Auseinanderfallen von Entstehung des Anspruchs und Leistungsbegehren. cc) Bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten handelt es sich vielmehr um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung - dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren - entsteht. Die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährung für diesen Anspruch kann nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem er entstanden ist. Dafür ist unerheblich, dass der Eintritt der Bedingung vom Wollen des Kunden abhängt. Auch für Potestativbedingungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Beginn der Verjährung bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1967 - I ZR 75/64, BGHZ 47, 387, 389 f.; Urteil vom 22. Januar 1987 - VII ZR 88/85, NJW 1987, 2743, 2744 f.; Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94, ZIP 1995, 1860, 1864; Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 51 f.). dd) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Bestimmung des § 257 Satz 1 BGB im Streitfall kein früherer Verjährungsbeginn. (1) Nach § 257 Satz 1 BGB kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, Befrei- ung von einer für diesen Zweck eingegangenen Verbindlichkeit verlangen. Die- ser gesetzliche Befreiungsanspruch wird sofort mit der Eingehung der Verbind- 26 27 28 29 30 - 12 - lichkeit fällig, von der freizustellen ist, unabhängig davon, ob diese Verbindlich- keit ihrerseits bereits fällig ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333 Rn. 11, mwN). (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, danach beginne im Streitfall die Verjährungsfrist eines Anspruchs des Kunden aus den Reisewerten, bei dem es sich um einen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zah- lung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung in Höhe der verfügbaren Rei- sewerte handele, sofort mit der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs. Es kann dahinstehen, ob einer Anwendung des § 257 BGB im Streitfall bereits entgegensteht, dass der vom Kunden dem Reisebüro geschuldete Rei- sepreis, der mit Reisewerten bezahlt werden soll, keine Aufwendung im Sinne von § 257 Satz 1 BGB darstellt, weil es an einem freiwilligen Vermögensopfer im Interesse eines anderen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1972 - VII ZR 51/72, BGHZ 59, 328, 329 f.; Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, NJW 1989, 2816, 2818; MünchKomm.BGB/Krüger, 7. Aufl., § 256 Rn. 2; Stau- dinger/Bittner, BGB [2014], § 256 Rn. 5; einschränkend auf "in der Regel fremdnützig" Lorenz in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 42. Edition, Stand 1. Februar 2017, § 256 Rn. 5). Selbst wenn § 257 Satz 1 BGB im Streitfall (entsprechend) anwendbar wäre, würde die dreijährige Verjährungsfrist eines Anspruchs des Kunden aus den Reisewerten erst mit dem Ablauf des Jahres beginnen, in dem der Kunde erklärt hat, dass verfügbare Reisewerte auf eine Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen. Die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist - die Verpflichtung zur Zah- lung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung -, entsteht erst mit der kon- kreten Reisebuchung und der darauf bezogenen Geltendmachung des An- spruchs auf Einlösung von Reisewerten durch den Kunden. Der Anspruch auf 31 32 33 34 - 13 - Freistellung von dieser Verbindlichkeit - der Anspruch aus den Reisewerten - kann daher erst mit der Eingehung dieser Verbindlichkeit fällig werden. Selbst wenn der Freistellungsanspruch früher als die Verbindlichkeit entstünde, wäre der Beginn der Verjährung des Freistellungsanspruchs auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem die Verbindlichkeit fällig wird. Nach allgemei- nen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre zwar der Zeitpunkt, zu dem der Freistellungsanspruch entsteht und fällig wird, maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt seine Verjährungsfrist beginnt (§ 199 BGB). Da es jedoch unbillig wä- re, wenn ein Gläubiger seinen Freistellungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verlöre, zu dem die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, noch nicht fällig ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beginn der Verjäh- rung des Freistellungsanspruchs auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem diese Verbindlichkeit fällig wird (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 333 Rn. 11 bis 13; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 21 bis 23; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08, BB 2011, 1807 Rn. 23). ee) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt es nicht gegen das Ge- bot interessengerechter Auslegung, die Verjährung der Ansprüche auf Einlö- sung von Reisewerten erst mit ihrer Geltendmachung beginnen zu lassen. Dieses Ergebnis hat nicht zur Folge, dass der Vertragspartner des Ver- brauchers gegebenenfalls jahrelang Leistungen aus dem Servicevertrag zu er- bringen und vorzuhalten hätte, ohne seinerseits Einnahmen erzielen zu können. Reisewerte können ausschließlich für Buchungen über das Reisebüro D. R. GmbH eingelöst werden. Voraussetzung ist weiter, dass dieses Reisebüro für die erbrachte Vermittlungsleistung eine Provision vom Reisever- anstalter erhält. Die Vermittlungsleistung des Reisebüros wird durch diese Pro- vision abgegolten. Der teilweisen oder vollständigen Begleichung oder Erstat- tung des Reisepreises durch Reisewerte stehen entsprechende vorherige Ein- zahlungen von Serviceentgelt durch die Kunden gegenüber. Das durch den 35 36 - 14 - Servicevertrag umgesetzte Geschäftsmodell zielt allein darauf ab, den Absatz des Reisebüros D. R. GmbH zu fördern. Ob und gegebe- nenfalls inwieweit Serviceleistungen für die Kunden von anderen Unternehmen als diesem Reisebüro erbracht werden, ist weder konkret festgestellt noch vor- getragen. Selbst wenn solche Leistungen von dem Vertragspartner des Ver- brauchers und nicht von dem Reisebüro erbracht würden, könnten dieser Ver- tragspartner und das Reisebüro durch geeignete Vereinbarungen untereinander den Ersatz von Aufwendungen regeln, die der Vertragspartner im alleinigen Ab- satzinteresse des Reisebüros erbringt. Ist das Geschäftsmodell auf die Erzie- lung von Vermittlungsprovisionen durch das Reisebüro ausgerichtet, so sind damit auch die Leistungen aus dem Servicevertrag zu finanzieren, durch den der Absatz des Reisebüros gefördert werden soll. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 11.12.2014 - 16 O 8/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.04.2016 - I-4 U 36/15 - 37