Urteil
I ZR 113/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hinweis eines Unternehmens, Ansprüche aus einem auf einem Guthabenkonto angesammelten Wert würden drei Jahre nach dem Schluss des Jahres verjähren, in dem die Werte erworben wurden, kann irreführend sein, wenn der Anspruch erst durch konkrete Geltendmachung bei Buchung entsteht.
• Ansprüche auf Einlösung von Guthabenpunkten, die erst durch ein konkretes Einlösungsbegehren für eine bestimmte Buchung entstehen, sind aufschiebend bedingt; die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der bedingte Anspruch entsteht.
• Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs wegen irreführender geschäftlicher Handlungen können §§ 3, 5 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UWG herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Irreführende Verjährungshinweise bei aufschiebend bedingten Einlösungsansprüchen • Ein Hinweis eines Unternehmens, Ansprüche aus einem auf einem Guthabenkonto angesammelten Wert würden drei Jahre nach dem Schluss des Jahres verjähren, in dem die Werte erworben wurden, kann irreführend sein, wenn der Anspruch erst durch konkrete Geltendmachung bei Buchung entsteht. • Ansprüche auf Einlösung von Guthabenpunkten, die erst durch ein konkretes Einlösungsbegehren für eine bestimmte Buchung entstehen, sind aufschiebend bedingt; die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der bedingte Anspruch entsteht. • Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs wegen irreführender geschäftlicher Handlungen können §§ 3, 5 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UWG herangezogen werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen die persönlich haftende Gesellschafterin eines Reisevertriebs, die für ein Reisewertkonto im Auftrag einer spanischen Vertragspartnerin Kontounterlagen an eine Verbraucherin sandte. Die Verbraucherin zahlte monatliche Serviceentgelte und sammelte dafür Reisewerte, die bei späteren Buchungen über ein bestimmtes Reisebüro angerechnet werden konnten. In Schreiben vom 18. Juni und 18. Juli 2013 wies die Beklagte unter Hinweis auf AGB auf eine dreijährige Verjährung ab dem Schluss des Erwerbsjahres hin. Die Verbraucherzentrale beantragte Unterlassung mit der Begründung, die Darstellung zur Verjährung sei irreführend. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Beklagte ließ Revision zu. Streitgegenstand ist, ob die Darstellung zur Verjährung der Ansprüche aus den Reisewerten unrichtig und damit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG ist. • Anwendbares Recht: Auf den 2006 geschlossenen Servicevertrag ist deutsches Recht anzuwenden (Art. 29 Abs. 2 EGBGB aF). • Eigene geschäftliche Handlung: Das Schreiben der Beklagten stellt eine eigene geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, auch wenn sie im Interesse eines fremden Unternehmens handelte. • Irreführung: Die Angaben zur Verjährung sind unrichtig und damit irreführend im Sinne von §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, § 3 UWG, weil sie den Beginn der Verjährung falsch bestimmen. • Rechtsnatur des Anspruchs: Der Anspruch auf Einlösung von Reisewerten entsteht nicht bereits mit dem Erwerb der Reisewerte, sondern erst durch das konkrete Einlösungsbegehren bei Buchung; es handelt sich um einen aufschiebend bedingten Anspruch. • Beginn der Verjährung: Nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den bedingten Einlösungsanspruch mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (also mit dem Jahr der Geltendmachung), nicht mit dem Schluss des Jahres des Erwerbs der Reisewerte. • Abgrenzung zum verhaltenen Anspruch: Der Anspruch ist kein verhaltener Anspruch; daher greift die Sonderregelung für verhaltene Ansprüche nicht. • § 257 BGB: Selbst bei entsprechender Anwendung des § 257 Satz 1 BGB würde die Verjährungsfrist nicht früher beginnen; maßgeblich bleibt der Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Reise entsteht bzw. der bedingte Anspruch fällig wird. • UWG-Anwendung: Da die Bemerkung zur Verjährung ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung betrifft und unrichtig ist, rechtfertigt dies den Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 UWG. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Die beanstandete Formulierung zur Verjährung der Ansprüche aus den Reisewerten ist unrichtig, weil der Einlösungsanspruch erst durch ein konkretes Einlösungsbegehren im Zusammenhang mit einer Buchung entsteht und die dreijährige Verjährungsfrist daher erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser bedingte Anspruch entstanden ist. Damit liegt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 3, 5 UWG vor, die die Klägerin zur Unterlassung berechtigt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.