Leitsatz
IX ZB 93/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270417BIXZB93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270417BIXZB93.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 93/16 vom 27. April 2017 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutier- ten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsver- steigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (An- schluss an BGH, WM 1978, 986). InsO § 35 Abs. 1 Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986). BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16 - LG Coburg AG Coburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richte- rin Möhring und den Richter Meyberg am 27. April 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 wird auf Kos- ten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nachtragsverteilung des - der Schuldnerin durch das Amtsgericht Coburg, Abteilung für Immobiliarzwangsvollstreckung, in dem Tei- lungsplan vom 3. März 2016 zugeteilten - Erlösanteils in Höhe von 62.611,95 € (Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 69/13) ange- ordnet wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 62.611,96 €. Gründe: I. Die Schuldnerin war seit dem Jahr 1991 Eigentümerin eines in E. gelegenen Grundstücks. Die an erster und zweiter Rangstelle im Grundbuch eingetragenen Hypotheken wurden in den Jahren 1997 und 2000 gelöscht. Zu- 1 - 3 - gunsten einer Bank war das Grundstück an dritter bis fünfter Rangstelle mit drei Sicherungsgrundschulden in Höhe von 80.000 DM, 70.000 DM und 150.000 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, belastet, eingetragen im Grundbuch in den Jahren 1991 bis 1993. An Rangstellen 6 bis 29 waren Zwangssicherungs- hypotheken über insgesamt (umgerechnet) 46.525,37 € nebst Zinsen eingetra- gen. Im September 2007 gewährte die Bank der Schuldnerin einen Kredit über 108.500 €, der durch die drei zugunsten der Bank eingetragenen dritt- bis fünft- rangigen Grundschulden abgesichert wurde. Aufgrund vollstreckbarer Ausferti- gungen ordnete das Vollstreckungsgericht am 11. Juni 2013 auf Antrag der Bank wegen des dinglichen Anspruchs aus den an dritter bis fünfter Rangstelle eingetragenen Grundschulden in Höhe von 153.387,56 € nebst Zinsen die Zwangsversteigerung des Grundstücks an, für das ein Wert von 183.500 € er- mittelt wurde. Am 12. September 2013 wurde auf Antrag der Schuldnerin nach Stun- dung der Verfahrenskosten über ihr Vermögen das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser betei- ligte sich nicht am Zwangsversteigerungsverfahren und gab mit Schreiben von 20. März 2014 gegenüber der Schuldnerin das Grundstück aus der Masse frei. Die Insolvenzmasse reichte nicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Zur Ta- belle festgestellt wurden Forderungen in Höhe von 110.423,95 €. Am 7. August 2014 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und der wei- tere Beteiligte (künftig Insolvenzverwalter) zum Treuhänder bestellt; am 13. April 2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Grundstück der Schuldnerin wurde am 28. Januar 2016 dem Meist- bietenden zugeschlagen. Der rechtskräftige Teilungsplan des Vollstreckungsge- richts vom 3. März 2016 sieht vor, dass der Schuldnerin aus der fünftrangigen 2 3 - 4 - Grundschuld - nach Verzicht auf die Zuteilung eines Teils der Hauptforderung durch die Bank - 62.611,95 € zugeteilt werden. Die Auszahlung des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils ist bislang nicht erfolgt. Das Insolvenzgericht hat in dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 24. März 2016 einen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gesehen und diesen zurückgewiesen. Auf dessen Rechtsmittel hat das Beschwerdege- richt den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und hinsichtlich des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung errei- chen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es liege ein Antrag des Insol- venzverwalters vor. Die materiellen Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien verwirklicht. Unter die nachträglich ermittelten Massegegenstände falle auch eine Forderung auf Auszahlung eines im Zwangsversteigerungsver- fahren erzielten Erlöses. Zwar habe die Schuldnerin infolge des Zuschlags und des teilweisen Verzichts auf die Erlöszuteilung ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Im Falle der Verwertung einer Sicherungsgrundschuld führe die Si- cherungsabrede dazu, dass ein etwaiger Übererlös, der aus der über den Si- 4 5 6 - 5 - cherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks entste- he, nicht dem Sicherungsnehmer, sondern dem Sicherungsgeber gebühre. Dessen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter An- spruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandele sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grund- stücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses um. Es könne kein Zweifel bestehen, dass im Falle einer Insolvenz des Sicherungsgebers ein der- artiger Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses der Insolvenzmasse zugehö- rig sei, soweit zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Sicherungsvertrag be- reits vorgelegen habe. Nichts anderes könne gelten, wenn nicht ein Anspruch auf Übererlös, sondern wegen einer Verzichterklärung des Grundschuldgläubi- gers ein Recht auf Beteiligung am Versteigerungserlös des Schuldners gege- ben sei. Dem stehe die Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwal- ter nicht entgegen, weil die Freigabeerklärung den Rückgewährsanspruch nicht umfasst habe. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Der Insolvenzverwalter hat einen zulässigen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gestellt. aa) Der Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 24. März 2016 ist als Antrag auf Nachtragsverteilung auslegen. (1) Nach § 203 Abs. 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtrags- verteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen an. Für den Insolvenzverwalter oder Gläubiger, der eine Nach- tragsverteilung erreichen will, eröffnet dies zwei Möglichkeiten: Er kann einen 7 8 9 10 - 6 - förmlichen Antrag stellen oder anregen, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden. Erfolgt etwa die nachträgliche Ermittlung von Massege- genständen durch den Verwalter, so liegt in der nicht mit einem ausdrücklichen Antrag verbundenen Mitteilung dieser Erkenntnis an das Insolvenzgericht re- gelmäßig die Anregung, von Amts wegen tätig zu werden. Hält das Insolvenz- gericht auf eine Anregung hin die Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht für geboten, muss es keine förmliche Entscheidung treffen. Durch Beschluss abzu- lehnen ist lediglich ein Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung. Nur der Antragsteller ist beschwerdebefugt (§ 204 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, ZVI 2015, 97 Rn. 8). Die Erklärungen der Beteiligten in einem Insolvenzverfahren sind der Auslegung zugänglich. Entscheidend ist der objektive, dem Erklärungsempfän- ger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Bestehen insoweit Zweifel, ist davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nicht zulässig ist es, einer eindeutigen Erklärung nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Auch die schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter sind zu berücksichtigen (BGH, Be- schluss vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 10). (2) Diese Auslegung ergibt, dass der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Nachtragsverteilung gestellt hat. Zwar hat dieser solches nicht ausdrücklich be- antragt, vielmehr hat er in dem Schriftsatz vom 24. März 2016 zu der Mitteilung des Insolvenzgerichts Stellung genommen, die Schuldnerin habe unter Hinweis auf die Zuteilung von 62.611,95 € an sie durch das Vollstreckungsgericht bean- tragt, den pfändungsfreien Betrag auf ihrem Pfändungsschutzkonto um diesen Betrag zu erhöhen. Diesem Begehren ist der Insolvenzverwalter unter Hinweis 11 12 - 7 - darauf entgegengetreten, dass der Erlös aufgrund der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Insolvenzmasse zustehe. Ergänzend hat er dem Schrift- satz Schriftverkehr mit dem Vollstreckungsgericht beigefügt, in dem er den der Schuldnerin zugeteilten Betrag für die Masse beanspruchte. Dieses Ziel konnte er - nachdem das Insolvenzgericht ihm seine Ansicht bekanntgegeben hatte, es gehe davon aus, der zugeteilte Erlösanteil stehe der Schuldnerin und nicht der Masse zu - nur mit einem förmlichen Antrag erreichen. Denn anders hätte er die entgegenstehende Ansicht des Insolvenzgerichts nicht im Rechtsmittelzug überprüfen lassen können. bb) Der Antrag des Insolvenzverwalters war bestimmt. Aus dem Schrift- satz vom 24. März 2016 nebst Anlagen ergibt sich deutlich, dass der Insolvenz- verwalter den der Schuldnerin durch das Vollstreckungsgericht zugeteilten Er- lösanteil für die Insolvenzmasse beanspruchte. b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Nachtragsverteilung des der Schuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Erlösanteils ange- ordnet. aa) Gegenstand der vom Beschwerdegericht angeordneten Nachtrags- verteilung ist der Erlösanteil in Höhe von 62.611,95 €, welcher der Schuldnerin durch das Vollstreckungsgericht zugeteilt und ihr nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch nicht ausgezahlt worden ist. Zwar nennt das Be- schwerdegericht im Tenor seiner Entscheidung nicht, auf welchen Gegenstand sich die angeordnete Nachtragsverteilung beziehe. Dies hat es jedoch in der Begründung der Entscheidung klargestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Janu- ar 2012 - IX ZB 111/10, ZVI 2012, 108 Rn. 8). Dort sind die betroffenen Gegen- stände ausreichend bestimmt bezeichnet, so dass die dort genannte Forderung 13 14 15 - 8 - auf Auszahlung des zugeteilten Erlösanteils mit der Anordnung vom Insolvenz- beschlag erfasst wurde und die Verfügungsbefugnis von der Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 9; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2). Der Senat hat insoweit nur die Anordnung im Tenor der angefochtenen Entscheidung nach § 319 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO konkretisiert. bb) Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Viel- mehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 10/13, ZVI 2013, 388 Rn. 5). cc) Der am 3. März 2016 zugeteilte Erlösanteil in Höhe von 62.611,95 € gehört zur Insolvenzmasse. (1) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung ange- ordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es einerseits um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch - wie vorliegend - Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat. 16 17 18 - 9 - Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zu- zuführen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZVI 2008, 23 Rn. 6). Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht gemäß § 203 Abs. 2 InsO der Anordnung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 9). (2) Der Anordnung der Nachtragsverteilung steht nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter das streitgegenständliche Grundstück freigegeben hat. Zwar ist ein vom Insolvenzverwalter freigegebener Gegenstand kein Gegen- stand der Masse. Er ist durch die wirksame Freigabeerklärung aus der Insol- venzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners überführt. Ebenso wenig kann der Verwertungserlös für den freigegebenen Gegenstand aus einer Veräußerung nach Aufhebung des Insol- venzverfahrens als ein Gegenstand der Masse im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angesehen werden, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und der Neuerwerb nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (BGH, Be- schluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, ZVI 2014, 183 Rn. 6). Doch hat der In- solvenzverwalter allein das Grundstück freigegeben, nicht jedoch etwaige Ei- gentümerpfandrechte oder etwaige in die Masse gefallenen Ansprüche der Schuldnerin aus einem Sicherungsvertrag. Die entsprechende Auslegung der Freigabeerklärung durch das Beschwerdegericht ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.1.). (3) Es handelt sich nicht um Neuerwerb. (a) Ein Grundstückseigentümer, der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den 19 20 21 - 10 - Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen An- spruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 8). Dieser schuldrechtliche Anspruch war deswegen Mas- sebestandteil, weil das durch die Grundschulden gesicherte Darlehen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur noch in Höhe von 90.775,61 € bestand. Das hatte zur Folge, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden in Höhe des streitgegenständlichen Betrages in die Masse gefallen ist. Allerdings haben die Parteien des Darlehensvertrages hinsichtlich der Sicherheiten einen weiten Sicherungszweck vereinbart. Deswegen hätten die Grundschulden schon dadurch revalutiert werden können, dass der Sicherungsgeber neuen Kredit schöpfte oder der Sicherungsnehmer weitere Ansprüche gegen den Si- cherungsgeber erwarb (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277 Rn. 14). Vorliegend war eine Revalutierung der Grund- schulden jedoch seit Juni 2013, also bereits vor Insolvenzeröffnung, nicht mehr möglich, weil die Bank zu diesem Zeitpunkt die Zwangsversteigerung des be- lasteten Grundstücks eingeleitet hatte und spätestens dadurch die Geschäfts- beziehung der Schuldnerin mit ihr beendet war (vgl. BGH, Urteil vom 10. No- vember 2011, aaO Rn. 15). Dass der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend be- dingte Rückgewähranspruch der Schuldnerin gepfändet worden wäre, ist nicht festgestellt und wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Ebenso wenig ist festgestellt und behauptet worden, dass die nachrangigen Grundpfandgläubiger einen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 270/10, BGHZ 193, 144 Rn. 11) geltend gemacht hätten. Der In- 22 - 11 - solvenzverwalter hätte deswegen im laufenden Insolvenzverfahren den Rück- gewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag geltend machen können. (b) Durch die Zuschlagserteilung ist der Versteigerungserlös im Wege gesetzlicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks getreten; an ihm setzen sich die nach § 91 ZVG erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort (BGH, Urteil vom 27. April 2012, aaO). Deswegen haben die Grundpfand- gläubiger an Stelle des Grundpfandrechts ein Erlöspfandrecht an dem Verstei- gerungserlös erhalten. Durch den teilweisen Verzicht der Bank auf Zuteilung des Erlöses hat die Schuldnerin als Grundstückseigentümerin entsprechend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Einer Grundbucheintragung dieses Verzichts bedurfte es zu seiner Wirksamkeit bei der nach § 91 Abs. 1 ZVG hier allein noch bestehenden Buchposition vor Grundbuchberichtigung gemäß § 130 ZVG nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 131/03, BGHZ 160, 168, 171). Das Erlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils sind keine Surrogate des Rückgewähranspruchs. Nach der Rechtsprechung des Senats wird durch die Pfändung des Rückgewähranspruchs kein Pfand- recht an der Grundschuld selbst begründet (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 9 mwN). Nichts anderes gilt für den vor- liegenden Fall. Die Masse hat mit dem schuldrechtlichen Rückgewähranspruch kein dingliches Recht an der Grundschuld erlangt. Vielmehr ist der schuldrecht- liche Rückgewähranspruch der Masse aus der Sicherungsvereinbarung durch den teilweisen Verzicht der Grundpfandgläubigerin auf Erlöszuteilung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Das Erlöspfandrecht ist nicht an die Stelle des Rückge- währanspruchs getreten. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 2014 (WM 2015, 671, 672) ergibt sich entgegen der Ansicht 23 24 - 12 - der Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts anderes. Dort ist nicht ausgespro- chen, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld und - nach Zu- schlag - auf Auszahlung des entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses sich nach dem Teilverzicht des Erlöspfandrechtsgläubigers in ein Erlöspfand- recht umwandelt. Vielmehr führt das Oberlandesgericht nur und richtig aus, dass sich der Inhalt des Rückgewähranspruchs des Sicherungsgebers nach dem Zuschlag in einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses umgewandelt hat (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 446d). (c) Auch wenn das Erlöspfandrecht nicht im Wege der Surrogation an die Stelle des Rückgewähranspruchs getreten ist, sind das Eigentümererlöspfand- recht und der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Erlösanteils wirt- schaftlich als Massebestandteil anzusehen. Das Eigentümererlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils sind allerdings erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Zuschlag des Grundstücks an den Ersteher und Teilverzicht auf die Zuteilung durch die Bank in der Person der Schuldnerin entstanden. Damit allein ist noch nichts darüber gesagt, ob dieses Recht - mit dem Übergang auf die Schuldne- rin - in die Insolvenzmasse gelangt oder aber von der Schuldnerin nach Aufhe- bung des Insolvenzverfahrens insolvenzfrei erworben worden ist. Der Bundes- gerichtshof hat den Erwerb für die Masse in dem ähnlich gelagerten Fall eines Verzichts auf die Erlöszuteilung nach Konkurseröffnung und Freigabe des Grundstücks angenommen. Gemäß § 1 Abs. 1 KO umfasste die Konkursmasse das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Ge- meinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte. Anders als in § 35 Abs. 1 InsO im Insolvenzverfahren flossen die nach Kon- 25 26 - 13 - kurseröffnung durch den Schuldner erworbenen Einnahmen nicht als Neuer- werb der Konkursmasse zu. Dennoch hat der Bundesgerichtshof gemeint, dass mit dem nach der Freigabe des Grundstücks der Konkursmasse verbliebenen Verzichtsanspruch, der eine Dauereinrede gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld gegeben habe, die Grundschuld wirtschaftlich bereits zur Kon- kursmasse gehört habe und ein Erwerb in Abwicklung dieser Rechtsbeziehung deshalb nicht als konkursfreier Neuerwerb des Gemeinschuldners angesehen werden könne (BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.2.). Nichts anderes gilt für vorliegenden Fall. Auch hier gehört die Grundschuld als Folge des Rückgewähranspruchs, soweit sie nicht valutiert war, wirtschaftlich zur Insolvenzmasse. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 30.04.2016 - IN 260/13 - LG Coburg, Entscheidung vom 12.09.2016 - 41 T 64/16 -