Leitsatz
IX ZB 111/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
21mal zitiert
11Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 111/10 vom 26. Januar 2012 in dem aufgehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 Zieht der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Forderung ein, die zur Masse gehörte, unterliegt der Erlös der Nachtragsverteilung. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nach- tragsverteilung hinsichtlich der an den Schuldner zurückerstatteten Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 in Höhe von 13.074,81 € angeordnet wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.074,81 €. Gründe: I. Das am 2. April 2004 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des J. (im Folgenden: Schuldner), in dem der weitere Beteiligte als Treuhänder bestellt war, ist nach Durchführung des Schlusster- mins am 29. November 2005 aufgehoben worden. 1 - 3 - Der Schuldner ist seit 1. Mai 1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit. In der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006 führte jedoch der Arbeitgeber des Schuldners Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenversi- cherung ab. Mit Schreiben vom 14. August 2006 teilte der Schuldnervertreter dem Treuhänder mit, dass unter Umständen Rentenversicherungsbeiträge zu erstat- ten seien. Ob diese einer Nachtragsverteilung unterfielen, wurde in der Folge streitig erörtert. Die Identität des Rentenversicherungsträgers teilte der Schuld- nervertreter dem Treuhänder erst nach mehrfacher Aufforderung mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 mit. Am 27. Februar 2008 erklärte die Rentenversiche- rung dem Treuhänder, dass die Rentenversicherungsbeiträge des Schuldners für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006 bereits am 28. Februar 2007 an diesen erstattet worden seien. Am 12. Dezember 2009 beantragte der Treuhänder hinsichtlich der antei- lig für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 erstatteten Rentenversi- cherungsbeiträge in Höhe von 13.074,81 € die Nachtragsverteilung anzuord- nen. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 hat das Amtsgericht antragsge- mäß entschieden. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Er- folg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhe- bung der angefochtenen Beschlüsse und die Ablehnung der beantragten Nach- tragsverteilung. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, kann auch nach Aufhebung eines Ver- braucherinsolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung angeordnet werden, je- denfalls wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Schlusstermin stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 5 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 5). Die von der Rechtsbeschwerde gegen die angeordnete Nachtragsvertei- lung erhobenen Rügen greifen nicht durch: 1. In dem amtsgerichtlichen Beschluss ist der Tag seines Erlasses ange- geben, nicht aber die Stunde der Anordnung. Es mag zweckmäßig sein, im Hinblick auf die Beschlagnahmewirkung der Anordnung in dem Beschluss die Uhrzeit des Erlasses anzugeben (vgl. HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 3. Aufl., § 203 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rn. 21). Zwingend vorgeschrieben ist dies in § 203 InsO, anders als in § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO, nicht. Deshalb ist die Rechtsmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses nicht von der Angabe der Stunde der Anordnung abhängig. Gegebenenfalls kann § 27 Abs. 3 InsO analog angewandt werden. 5 6 7 - 5 - 2. Zwar nennt der amtsgerichtliche Beschluss den Anfangstermin für die zu Unrecht abgeführten Beiträge im Tenor nicht. In der Begründung wird aber zutreffend auf den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 abgestellt, ebenso in der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung. Gegenstand der Nachtragsverteilung ist der an den Schuldner für den angegebenen Zeitraum zurückerstattete Betrag. Dieser wird zwar im amtsge- richtlichen Beschluss nicht beziffert. Er ergibt sich aber aus dem in Bezug ge- nommenen Antrag des Treuhänders und wird in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich angeführt. Die Anordnung der Nachtragsverteilung genügt jeden- falls in der Form der Beschwerdeentscheidung dem Bestimmtheitserfordernis. Allerdings ist dem Landgericht (ebenso wie der Rechtsbeschwerde) ein Schreibfehler unterlaufen (13.674,81 € statt 13.074,81 €). Ein solcher Fehler kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; Ur- teil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; Urteil vom 8. De- zember 2011 - IX ZR 33/11, z.V.b. Rn. 52). Zur Klarstellung hat deshalb der Senat den Ausspruch der Anordnung für die Nachtragsverteilung neu gefasst und präzisiert. 3. Der Beitragserstattungsanspruch des Schuldners gehörte sowohl für die Beitragszahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 35 Abs. 1 Fall 1 InsO) als auch für die Beitragszahlungen während des Laufs des Insol- venzverfahrens (§ 35 Abs. 1 Fall 2 InsO) zur Masse. Ob die Zahlungen in der 8 9 10 11 - 6 - Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar gewesen wären, ist un- erheblich, weil dies am Rückerstattungsanspruch des Schuldners nichts ändert. 4. Die geleisteten Beträge waren nicht gemäß § 36 Abs. 1 InsO in Ver- bindung mit § 850e Nr. 1 ZPO pfändungsfrei, denn eine gesetzliche Beitrags- pflicht zur Rentenversicherung wurde nicht erfüllt. Sie bestand unstreitig nicht. 5. Das Insolvenzgericht hat zwar mit Beschluss vom 8. August 2008 dem Schuldner in der Wohlverhaltensperiode gemäß § 850f ZPO von den pfändba- ren Bezügen einen monatlichen Betrag von 250 € für den Aufbau einer privaten Altersversicherung zusätzlich belassen. Ob dies gerechtfertigt war, kann dahin- stehen. Rückwirkungen auf das zuvor durchgeführte und aufgehobene Insol- venzverfahren und die Massezugehörigkeit von Gegenständen hatte diese Ent- scheidung jedenfalls nicht, weil ein derartiger Beschluss einen Antrag voraus- setzt und für die Zukunft wirkt. 6. Aus § 851c Abs. 2 ZPO ergab sich kein Pfändungsschutz. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Pfändungsschutz nur auf das Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringenden Leistungen, nicht je- doch auf die zur Einzahlung erforderlichen Mittel (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/10, ZIP 2011, 1235 Rn. 6 ff). 7. Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist auch nicht deshalb ausge- schlossen, weil der Schuldner den nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als Massegegenstand ermittelten Erstattungsanspruch realisiert und die Zahlung des Rentenversicherungsträgers entgegengenommen hat. 12 13 14 15 - 7 - Mit der vorbehaltlosen Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 29. No- vember 2005 war allerdings der Insolvenzbeschlag erloschen. Eine Nachtrags- verteilung war nicht vorbehalten worden. Ein erneuter Insolvenzbeschlag trat erst mit der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des zu verteilenden (Teil-)Betrages ein (MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 21). Wird ein Gegenstand der Insolvenzmasse nachträglich ermittelt, kann allerdings die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Gegenstandes nicht mehr angeordnet werden, wenn über ihn vom Schuldner in beschlagfreier Zeit so ver- fügt worden ist, dass der durch die Anordnung der Nachtragsverteilung erneut bestellte Treuhänder (Verwalter) den Rechtserwerb nicht mehr verhindern kann (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZIP 2008, 322 Rn. 8 ff). 8. Hier ist jedoch nicht die Nachtragsverteilung hinsichtlich des Erstat- tungsanspruches angeordnet worden, sondern hinsichtlich des an den Schuld- ner bereits erstatteten (anteiligen) Betrages. Ob der ausgezahlte Betrag für Zwecke der Nachtragsverteilung an die Stelle des Anspruchs auf Auszahlung tritt, also seinerseits der Nachtragsverteilung unterliegt, ist streitig aber zu beja- hen. a) Nach einer Meinung kann auf den vom Schuldner erlangten Gegen- wert nicht zurückgegriffen werden, denn das Surrogat unterliege nicht der Nachtragsverteilung. Eine dingliche Surrogation finde nur in den wenigen ge- setzlich angeordneten Ausnahmefällen statt, z.B. nach § 718 Abs. 2, § 1048 Abs. 1 Satz 2, § 2111 Abs. 2 BGB (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 203 Rn. 12; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 203 Rn. 14; FK-InsO/Kießner, 16 17 18 19 - 8 - 6. Aufl. § 203 Rn. 19; BK-InsO/Breutigam, § 203 Rn. 15; vgl. auch Kilger/ K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. § 166 KO Anm. 1 c). Nach anderer Auffassung ist in solchen Fällen von einer dinglichen Sur- rogation auszugehen. Hinsichtlich des Surrogats könne Nachtragsverteilung angeordnet werden (Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 7.68 unter Be- zugnahme auf Rn. 9.28). b) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Auf die Frage, ob eine dingliche Surrogation vorliegt, kommt es allerdings nicht an. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat den Zweck, nachträglich ermittelte Massege- genstände zugunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten. Die Vorschrift ist weit auszulegen. Erfasst werden nicht nur Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben ist, etwa weil sie ihm verheimlicht worden sind. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegen- stände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt, für bereits veräu- ßert ansah oder als wertlos betrachtete. Auch wenn der Verwalter schon vor dem Schlusstermin Kenntnis von dem Gegenstand hatte, steht dies einer Nach- tragsverteilung nicht entgegen. Ob die Bewertung des Verwalters (Treuhän- ders) auf einer vorwerfbaren Fehleinschätzung beruhte, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 6 f; vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZIP 2008, 322 Rn. 6). Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertbare Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtrags- verteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung aufgrund einer Nachlässig- keit des Verwalters unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007, 20 21 22 23 - 9 - aaO Rn. 6). Ist ein solcher Gegenstand zwischenzeitlich aus dem Vermögen des Schuldners durch dessen wirksame Verfügung ausgeschieden, kann auf ihn zwar nicht mehr zugegriffen werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 8 ff). Der Zweck des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO steht jedoch der Annahme entgegen, in einem solchen Fall könne auch nicht auf die in das Ver- mögen des Schuldners geflossene Gegenleistung zugegriffen werden. Ent- scheidend ist vielmehr, dass das in der Masse vorhanden gewesene Vermögen der Verteilung zugeführt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 10 a.E.). Die Annahme, dass in Fällen der vorliegenden Art oder etwa im Falle eines während des Insolvenzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruchs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, aaO) die Verwertbarkeit des Anspruchs zugunsten der Gläubiger davon abhängen soll, dass der Schuldner die Forderung noch nicht eingezogen hat, wäre mit der gesetzlichen Wertung des § 203 Abs. 1 InsO unvereinbar. Andern- falls könnte in derartigen Fällen die Nachtragsverteilung leicht vereitelt werden und hinge von reinen Zufälligkeiten ab. Ob und in welchem Umfang eine Ausnahme in Fällen zu machen ist, in denen der Schuldner die Gegenleistung verbraucht hat in der Annahme, dar- über unbeschränkt verfügen zu können, kann dahinstehen (vgl. den Rechtsge- danken der § 818 Abs. 3, § 819 BGB). Vorliegend war dem Schuldner lange vor der Auszahlung bekannt, dass der Treuhänder eine Nachtragsverteilung beab- sichtigte. Er hat die Ermittlung des Auszahlungsanspruchs durch den Treuhän- der durch Auskunftsverweigerung über die Identität des Rentenversicherungs- 24 - 10 - trägers vor der Auszahlung gezielt verhindert. Dies kann nicht die Unverwert- barkeit des Erlöses für die in die Masse gefallenen Forderung zur Folge haben. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2009 - 35 IK 381/03 - LG Potsdam, Entscheidung vom 27.04.2010 - 5 T 156/10 -