Leitsatz
XII ZB 86/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120417BXIIZB86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120417BXIIZB86.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 86/16 vom 12. April 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; FamFG § 61 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 2 a) Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhö- hung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. b) Zur nachträglichen Zulassung der Beschwerde durch den Rechtspfleger. BGH, Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - LG Deggendorf AG Deggendorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2017 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 26. Januar 2016 wird auf Kos- ten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 126 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuerin) wurde im Mai 2013 zur Be- rufsbetreuerin des sich in einem Heim aufhaltenden Betroffenen bestellt. Am 10. Juli 2015 schloss die Betreuerin erfolgreich eine Fortbildung zur "Zertifizier- ten Betreuerin - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ab. Mit Schreiben vom 26. August 2015 hat die Betreuerin die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von 226,20 € für den Abrechnungszeitraum vom 16. Mai 2015 bis zum 15. August 2015 beantragt. Dabei hat sie ihrem An- trag für den Zeitraum bis zum 9. Juli 2015 einen Stundensatz von 33,50 € und für die Zeit ab dem 10. Juli 2015 im Hinblick auf die mittlerweile abgeschlosse- ne Fortbildung einen Stundensatz von 44 € zugrunde gelegt. 1 2 - 3 - Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat dem Antrag, ausgehend von einem Stundensatz von 33,50 € für den gesamten Abrechnungszeitraum, in Höhe von 201 € stattgegeben. Hiergegen hat die Betreuerin Beschwerde einge- legt. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, nachträglich aber die Beschwerde zugelassen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat nach Einholung einer Stellung- nahme der Technischen Hochschule Deggendorf für den Zeitraum vom 10. Juli 2015 bis 15. August 2015 einen Stundensatz von 44 € angenommen und unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Vergütung in Höhe von 226,20 € gegen die Staatskasse festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zuge- lassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen will. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin erfülle mit der am 10. Juli 2015 erfolgreich abgeschlossenen Zu- satzausbildung an der Technischen Hochschule Deggendorf zur "Zertifizierten Betreuerin - Curator de jure" die Voraussetzungen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG für die Festsetzung des erhöhten Stundensatzes von 44 € erforder- lich seien. Die Zusatzausbildung vermittele besondere Kenntnisse auf dem Ge- biet des Betreuungsrechts und den damit zusammenhängenden Gebieten, die über Grundkenntnisse deutlich hinausgingen. Zudem sei diese Fortbildung der Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Der Zugang zu dieser Ausbil- dung verlange nach § 3 der hier maßgeblichen Prüfungsordnung neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Hochschul- bzw. Fachhochschul- 3 4 5 - 4 - reife zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer sowie die Zulassung durch eine von der Hochschule bestellte Zulassungskommission. Die Ausbildung werde von einer staatlich anerkannten Hochschule auf der Grundlage einer speziell aufgestellten Prüfungsordnung durchgeführt. Die Fakultät Angewandte Natur- wissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen der Technischen Hochschule Deggendorf sei wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertifikats. Hierzu würden Modulübersichten, Stundenpläne und Lehraufträge erstellt sowie die Erfüllung der Studien- und Prüfungsleistungen überwacht. Die Ausbildung ende mit einer schriftlichen Abschlussarbeit, die sich gemäß § 3 Abs. 3 der Prü- fungsordnung auf dem Niveau einer Masterarbeit bewege, und einer mündli- chen Abschlussprüfung. Nach bestandener Prüfung werde von der Techni- schen Hochschule Deggendorf das Zertifikat "Curator de Jure" verliehen, das einen Umfang von 90 ECTS (Studiencredits) ausweise. Zwar bleibe der zeitli- che Aufwand mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei regulär vier Semestern hinter einem Bachelor-Studiengang zurück, der einen zeitlichen Aufwand von mindes- tens 180 ECTS bei regulär sechs Semestern erfordere. Da die vorliegende Zu- satzausbildung jedoch ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittele, sei sie trotz des geringeren zeitlichen Umfangs einem regulären Ba- chelor-Studium in den von der Rechtsprechung anerkannten Studiengängen wie Rechtswissenschaften, Theologie oder Lehramt vergleichbar. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Technische Hochschule Deggendorf im vorlie- genden Fall gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG mit Genehmigung vom 17. November 2014 bei der Betreuerin eine Anrechnung von Vorkenntnissen vorgenommen habe, weil eine entsprechende Anrechnung auch bei einem Ba- chelor-Studium möglich gewesen wäre. Schließlich handele es sich bei der Technischen Hochschule Deggendorf auch um eine Einrichtung, die sowohl generell als auch bezogen auf die vorliegende Zusatzausbildung einer überwie- gend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene. - 5 - 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Erstbeschwerde war trotz Nichterreichens des nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewerts zulässig, weil die Rechtspflegerin die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nachträglich zugelassen hat. Zwar ist über die Zulassung der Beschwerde grundsätzlich im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 4 mwN). Eine Nachholung der Zulas- sung ist daher grundsätzlich unzulässig und deshalb unwirksam (vgl. Keidel/ Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 61 Rn. 36 mwN). Etwas Anderes gilt indes, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Ausgangsbeschluss vom Rechtspfleger erlassen worden ist. Dann ist die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige Beschwerde zunächst als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln. Dieser konnte die Rechtspflegerin dadurch (teilwei- se) abhelfen, dass sie im Abhilfebeschluss die Beschwerde zugelassen und die Sache sogleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwer- de vorgelegt hat (OLG Stuttgart FGPrax 2010, 111, 112; OLG Frankfurt ZKJ 2010, 456; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 61 Rn. 34; BeckOK FamFG/ Obermann [Stand: 1. Dezember 2016] § 61 Rn. 41; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 304 zu §§ 56 g Abs. 5 Satz 1, 69 e Satz 1 FGG). b) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Be- rufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare ab- geschlossene Ausbildung erworben sind. 6 7 8 - 6 - Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruf- lichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsol- venten vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.). Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 12 mwN). c) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Be- schwerdegerichts, wonach die von der Betreuerin abgeschlossene Fortbildung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genügt, stand. 9 10 11 - 7 - aa) Nach den vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffenen Fest- stellungen werden durch die konkret auf das Berufsbild des Berufsbetreuers ausgerichtete Fortbildung an der Technischen Hochschule Deggendorf zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" ausschließlich besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effek- tiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 465/15 - juris Rn. 3 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. bb) Dass das Beschwerdegericht aufgrund der eingeholten Stellungnah- me der Technischen Universität Deggendorf und der Auswertung der von der Hochschule vorgelegten umfangreichen Materialien zu den Inhalten und der Ausgestaltung der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" zu der Auffassung gelangt ist, diese sei einer Hochschulausbildung vergleich- bar, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Beschwerde- gericht hat ausreichende Feststellungen zu den für diese Beurteilung maßgebli- chen Kriterien getroffen und diese rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Recht- sprechung des Senats gewürdigt. Durchgreifende Ermessensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf. (1) Die Weiterbildungsmaßnahme wird von der Technischen Hochschule Deggendorf als einer staatlich anerkannten Hochschule durchgeführt. Ihr liegt die von der Hochschule gemäß Art. 13, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 BayHSchG erlas- sene "Prüfungsordnung für das Weiterbildungsangebot Zertifizierte Berufsbe- treuer/in/Curator de jure an der Technischen Hochschule Deggendorf" vom 20. Oktober 2014 (nachfolgend: Prüfungsordnung) zugrunde, in der die Ausbil- dungsinhalte und die Prüfungsanforderungen festgelegt sind. Der Studienplan wurde von der Fakultät für Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen 12 13 14 - 8 - erstellt, die auch die wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertifi- kats ist. Der Zugang zu der Fortbildungsmaßnahme ist durch die in § 3 der Prü- fungsordnung geregelten Voraussetzungen einer abgeschlossenen Berufsaus- bildung oder der Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie von mindestens zwei Jahren Berufserfahrung als Betreuer beschränkt. Außerdem setzt der Zugang zu der Fortbildungsmaßnahme eine positive Zulassungsentscheidung (vgl. § 3 Satz 3 der Prüfungsordnung) durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungs- kommission (vgl. § 4 der Prüfungsordnung) voraus. Schließlich weist die Fort- bildung auch einen formalen Abschluss auf. Gemäß § 5 Abs. 1 der Prüfungs- ordnung ist die Zertifikatsausbildung dann erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen, die Abschlussarbeit, die sich auf dem wissenschaftlichen Ni- veau einer Masterarbeit bewegt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung), und ein halbstündiges Abschlusskolloquium mit einer Note von mindestens "ausreichend" bewertet wurden. (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Vergleich- barkeit mit einer Hochschulausbildung auch nicht entgegen, dass der zeitliche Umfang der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern hin- ter dem eines Bachelor-Studiengangs zurückbleibt, der sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit die Vergleichbarkeit von Ausbildungsgängen mit einem (Fach-)Hochschulabschluss auch mit der Begründung abgelehnt, dass der mit der jeweiligen Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreiche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18 zur Fortbildung zum "Sparkassen- betriebswirt" und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17 zur Fortbildung zur "staatlich anerkannten Sozialwirtin"). Diesen Ent- scheidungen lagen allerdings jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen der mit 15 - 9 - den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-) Hochschulstudiums abwich. Zudem fehlten den Ausbildungen auch andere für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnende Merkmale. Die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" reicht zwar mit einer Ausbildungszeit von vier Semestern und einem Arbeitsaufwand von 2.700 Stunden ebenfalls nicht vollständig an den zeitlichen Umfang eines (Fach-)Hochschulstudiums heran. Dass das Beschwerdegericht diese Abwei- chung für nicht so gewichtig hält, weil der Ausbildungsgang andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind, erfüllt, hält sich jedoch im Rahmen zulässiger tatrichterliche Würdigung. cc) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich im vorliegen- den Fall die tatsächliche Ausbildungsdauer der Betreuerin verkürzt hat, weil die Technische Hochschule Deggendorf eine Anrechnung von Vorkenntnissen vor- genommen hat. Die Hochschule hat hierbei als verantwortlicher Träger der Fortbildungsmaßnahme von der in Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG vorgesehe- nen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Reduzierung der konkret zu erbrin- genden Studienleistungen bis zur Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen vorzunehmen. Diese Bestimmung ist auf alle Studiengänge an bayerischen Hochschulen anwendbar, sofern der Studierende über entsprechende Kompe- tenzen verfügt, und kann daher die abstrakt vorzunehmende Bewertung, ob die Fortbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist, nicht in Frage stellen. 16 - 10 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 31.08.2015 - XVII 147/13 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 26.01.2016 - 12 T 160/15 - 17