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Beschluss

XII ZB 465/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten kann als Kernbereich betreuungsrelevante Kenntnisse vermitteln, wenn wesentliche Teile der Ausbildung der Vermittlung von Kenntnissen über Sozialversicherung, Sozialrecht und Verwaltungsverfahrensrecht dienen. • Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über allgemeines Grundwissen hinausgehen und dem Betreuer ermöglichen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. • Ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist nur zu gewähren, wenn die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf betreuungsrelevantes Wissen ausgerichtet ist und dieses Wissen deutlich über ein Grundwissen hinausgeht.
Entscheidungsgründe
Erhöhter Betreuerstundensatz wegen sozialversicherungsrechtlicher Fachausbildung • Eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten kann als Kernbereich betreuungsrelevante Kenntnisse vermitteln, wenn wesentliche Teile der Ausbildung der Vermittlung von Kenntnissen über Sozialversicherung, Sozialrecht und Verwaltungsverfahrensrecht dienen. • Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über allgemeines Grundwissen hinausgehen und dem Betreuer ermöglichen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. • Ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist nur zu gewähren, wenn die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf betreuungsrelevantes Wissen ausgerichtet ist und dieses Wissen deutlich über ein Grundwissen hinausgeht. Der Betreuer begehrt für den Zeitraum 13. April 2013 bis 12. Oktober 2013 die Festsetzung eines Stundensatzes von 33,50 € statt 27 €. Das Beschwerdegericht hatte die höhere Vergütung abgelehnt mit der Begründung, die Ausbildung des Betreuers zum Sozialversicherungsfachangestellten habe nur am Rande betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt. Der Betreuer war insbesondere mit den Aufgaben der Gesundheits- und Vermögenssorge betraut. Streitgegenstand ist, ob die Ausbildung des Betreuers besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des Vergütungsrechts begründet und damit einen erhöhten Stundensatz rechtfertigt. Das Landgericht bestätigte die ablehnende Einschätzung des Amtsgerichts. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen aufgehoben und die Rechtsbeschwerde des Betreuers in der Sache für begründet erklärt. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG rechtfertigt ein erhöhter Stundensatz nur dann Mehraufwand, wenn besondere Kenntnisse vorhanden sind, die über jedermann zugängliches Grundwissen hinausgehen und die Betreuung effektiver machen. • Begriff der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse: Eine Ausbildung muss in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Wissens gerichtet sein; es reicht nicht aus, dass solche Kenntnisse nur am Rande vermittelt wurden. • Tatbestandliche Anwendung: Die Feststellungen des Beschwerdegerichts zeigen, dass die Ausbildung des Betreuers umfassende Einblicke in Organisationsstruktur und Leistungsspektrum der Sozialversicherung sowie vertiefte Kenntnisse im Sozial- und Verwaltungsverfahrensrecht vermittelt hat. • Schlussfolgerung: Diese Kenntnisse sind insbesondere bei Übertragung der Gesundheits- und Vermögenssorge für die Führung der Betreuung nutzbar, weil betreute Personen in diesen Bereichen häufig Unterstützung durch die soziale Sicherung benötigen; dementsprechend ermöglicht die Ausbildung eine bessere und effektivere Betreuung. • Verfahrensrechtliches: Der Senat hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts für rechtlich fehlerhaft und ist auf Grundlage der Feststellungen zu einer abschließenden Entscheidung gemäß § 74 Abs. 6 FamFG befugt. Der Rechtsbeschwerde des Betreuers wird stattgegeben; die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts werden aufgehoben. Die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vermittelt im vorliegenden Fall derart einschlägige Kenntnisse über Sozialversicherung, Sozialrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, dass sie als für die Betreuung nutzbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG anzusehen ist. Damit ist die Festsetzung eines höheren Stundensatzes gerechtfertigt, weil der Betreuer seine Aufgaben in den Bereichen Gesundheits- und Vermögenssorge besser und effektiver erfüllen kann als ein Betreuer ohne diese Kenntnisse. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Betreuers werden dem weiteren Beteiligten zu 2 auferlegt.