Entscheidung
3 StR 451/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR451
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR451.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 451/16 vom 4. April 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 28. April 2016 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehöri- gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den getroffenen Feststellungen kamen der Angeklagte und der Mitangeklagte St. nach einer vorangegangenen körperlichen Auseinander- setzung, bei der sie unterlegen waren, gemeinsam mit dem danach zu ihnen gestoßenen Zeugen V. überein, ihre Wut abzureagieren und als "Kampfge- meinschaft" die nächste Person, die sich ihnen in den Weg stellen werde, kör- perlich zu misshandeln. Zu diesem Zweck bewaffnete sich der Angeklagte mit einer Eisenstange. Mit dieser schlug er gerade gegen eine Straßenlaterne, als der Nebenkläger F. auf ihn zukam. Unvermittelt schlug der Angeklagte diesem mit der Eisenstange so wuchtig auf den Kopf, dass er bewusstlos zu- sammenbrach. Ein herbeigeeilter Zeuge drängte den Angeklagten vom Opfer weg und konnte ihn so in einen Klammergriff nehmen, dass dieser die Eisen- stange fallen ließ und sich nicht mehr an dem weiteren Geschehen beteiligen konnte. Währenddessen wirkten St. und V. mit Schlägen und Tritten auf den am Boden liegenden Nebenkläger und schließlich auch auf die hinzukom- menden Zeugen K. P. und S. ein, die dem Nebenkläger helfen wollten. St. bedrohte im weiteren Verlauf den Zeugen S. mit einem Klappmesser, von dem der Angeklagte nichts wusste, und fügte damit dem Zeugen B. , den er in einen Würgegriff nahm und zu Boden brachte, bei dem Gerangel eine Schnittwunde am Zeigefinger der rechten Hand zu. Durch den potentiell lebensgefährlichen Schlag mit der Eisenstange erlitt der Nebenkläger eine Schädelprellung und eine Hautabschürfung oberhalb der Stirn; die ebenfalls potentiell lebensgefährlichen Fußtritte mit beschuhten Füßen gegen den Kopf des bewusstlosen Nebenklägers führten unter anderem zu einem Bruch seines linken Unterkiefers. Die Zeugen K. P. und S. erlitten Schmerzen infolge der Tritte und Schläge; der Zeuge S. ging nach einem Schlag in das Gesicht zu Boden und verletzte sich dabei den Ellenbogen. 2 3 - 4 - Das Landgericht hat dieses Geschehen als gemeinschaftliche gefährli- che Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewertet und dem Angeklagten alle Verletzungshandlun- gen seiner Begleiter - mit Ausnahme der durch den Einsatz des Messers verur- sachten - gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Erwägung zugerechnet, dass ihm das weitere Mitwirken nach dem Schlag mit der Eisenstange allein durch das Einschreiten des Zeugen Ka. P. unmöglich gemacht wurde. 2. a) Soweit der Angeklagte mit der Eisenstange und seine Begleiter mit Tritten und Schlägen auf den Nebenkläger F. einwirkten, hat das Landge- richt das Geschehen zutreffend als gemeinschaftliche gefährliche Körperverlet- zung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2 StGB) bewertet. b) Die Zurechnung der von St. und V. verursachten Verletzungen der Zeugen K. P. , S. und B. hält jedoch rechtlicher Prü- fung nicht stand; insoweit ist die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten und auch diejenige gemeinschaftlicher Begehungsweise im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtsfehlerhaft. aa) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemein- samen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objek- tiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von de- nen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tat- bestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung 4 5 6 7 - 5 - aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter auf- grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26). bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung des Angeklagten an den Verletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugen K. P. , S. und B. durchgreifenden rechtlichen Be- denken. Diese Handlungen waren weder von dem mit dem Angeklagten ge- fassten gemeinsamen Tatplan umfasst, noch leistete der Angeklagte vor oder während der Tatausführung einen objektiven Beitrag, der in (mit-)bestimmender Weise auf dieses Geschehen Einfluss nahm. Er wurde nach den Urteilsfeststel- lungen schon vor dem Eintritt der Zeugen in das Geschehen abgedrängt und so fixiert, dass er dessen weiteren Verlauf nicht mehr beeinflussen konnte; irgend- eine Interaktion des abgedrängten Angeklagten mit seinen Begleitern während der folgenden Tätlichkeiten hat das Landgericht nicht festgestellt. Allein der bloße Wille des Angeklagten, seinen Freunden im weiteren Kampfgeschehen beizustehen, den er infolge des Klammergriffs des Zeugen Ka. P. nicht umsetzen konnte, kann seine Mittäterschaft nicht begründen. Die ge- troffenen Feststellungen tragen auch die Annahme einer bloßen Förderung im Sinne des § 27 StGB nicht, die grundsätzlich für eine gemeinschaftliche Be- 8 - 6 - gehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen könnte (S/S-Stree/Sternberg- Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 11a mwN). c) Da auszuschließen ist, dass ein neuer Tatrichter weitere Feststellun- gen treffen könnte, aus denen sich eine Beteiligung des Angeklagten an den Taten zum Nachteil der Zeugen K. P. , S. und B. ergeben würde, ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. 3. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Da das Landgericht den Angriff gegen mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter und die Verletzung von vier Personen strafschärfend gewertet hat, kann der Senat nicht aus- schließen, dass es bei zutreffender Würdigung auf eine geringere Strafe er- kannt hätte. Indes sind die zugehörigen Feststellungen von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 9 10