Entscheidung
3 StR 130/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR130
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR130.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 130/18 vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 30. November 2017, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er für die Tat 2 unter III. der Urteilsgründe verur- teilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges sowie versuchter räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Werts des Taterlangten in Höhe von 16.000 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus 1 - 3 - der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmit- tel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte wegen Betruges (§ 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) für die Tat 1 unter III. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, hat die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die auf der Grundlage dieser Tat getroffene Einziehungsentscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er- pressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) für die Tat 2 unter III. der Urteilsgründe hat hingegen keinen Bestand. Dies bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. a) Das Landgericht hat - soweit für die Revision relevant - folgende Fest- stellungen getroffen: Der Angeklagte betrieb in Istanbul eine Autovermietung. In seinem La- denlokal hatte der gesondert Verfolgte S. Räume angemietet. Die in dem Ladenlokal vorhandenen technischen Einrichtungen nutzten gewöhnlich beide. Unter Verwendung der dortigen Telekommunikationsmittel hatten der Angeklag- te und S. gemeinschaftlich handelnd dem Arzt Dr. H. bewusst wahr- heitswidrig vorgespiegelt, Mitglieder der "Hells Angels" zu sein und für die Summe von 30.000 € dafür zu sorgen, dass die geschiedene Ehefrau des Dr. H. das in dessen Alleineigentum stehende Wohnanwesen verlässt; dar- 2 3 4 5 - 4 - aufhin hatte dieser als Anzahlung insgesamt 16.000 € auf ein Konto des Ange- klagten überwiesen (Tat 1). Als Dr. H. realisierte, dass seine geschiedene Ehefrau nicht auszog, und nicht weiterzahlte, wollte der Angeklagte "die Sache auf sich beruhen las- sen". S. beabsichtigte hingegen, von Dr. H. zusätzliche Zahlungen durch massive Drohungen zu erlangen. Er wollte sich "allein" darum "bemü- hen"; gleichwohl war er bereit, den Angeklagten, der keinerlei Initiative oder Ak- tivität entwickeln wollte, an etwaigen Erträgen zu beteiligen. Dem Angeklagten "war dies recht". Entsprechend der mit dem Angeklagten getroffenen Übereinkunft wirkte S. in der Folgezeit über die gewöhnlich von beiden genutzten Telekommu- nikationsmittel massiv auf Dr. H. ein. Insbesondere mittels Chat-Nachrich- ten, E-Mails und Telefonanrufen verlangte er - letztlich erfolglos - weitere Geld- beträge und drohte seinem Opfer unter Aufrechterhaltung der Legende, den "Hells Angels" anzugehören, über Wochen hinweg insbesondere auch mit ge- waltsamen Übergriffen auf dessen Familienangehörige. Der Angeklagte war nicht über die Einzelheiten dieser Vorgänge infor- miert. Er fragte auch nicht nach, wie sich S. das Geld verschaffen wollte. "Ihm war lediglich daran gelegen, an einer eventuellen Beute zu partizipieren." Mit welchen Drohungen S. Dr. H. zur Zahlung zu bewegen suchte, war dem Angeklagten gleichgültig; dass sich diese gegen Leib oder Leben richteten, nahm er billigend in Kauf. 6 7 8 - 5 - b) Die Feststellungen tragen nicht die Annahme eines vom Angeklagten mittäterschaftlich begangenen (§ 25 Abs. 2 StGB) Versuchs der räuberischen Erpressung, weder durch positives Tun noch durch Unterlassen. aa) Entgegen der offenbar von der Strafkammer vorgenommenen recht- lichen Würdigung ist das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht als durch aktives Handeln begründete Mittäterschaft zu beurteilen. (1) Für die mittäterschaftliche Tatbegehung ist neben dem gemeinsamen Tatplan ein konkreter Tatbeitrag des Beteiligten erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 25 Rn. 31 mwN). Unklar bleibt indes, worin eine aktive Tatbeteili- gung des Angeklagten bestanden haben soll. In Betracht kommt, dass der An- geklagte, der der Anschlussinhaber der gewöhnlich von beiden genutzten Tele- kommunikationsmittel war, diese S. durch aktives Handeln zur Verfügung stellte. Festgestellt ist dies freilich nicht, vielmehr nur, dass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, dessen Zugriff auf die Geräte zu unterbinden. (2) Darüber hinaus begegnete es, selbst wenn ein solches positives Tun vorläge, durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die ausschließlich von S. ausgeführte Tat dem Angeklagten als Mittäter zuzurechnen. Gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eige- nen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbe- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder 9 10 11 12 13 - 6 - Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller dar- stellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebende Kri- terien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbe- teiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Be- treffenden abhängen (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694). Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet dabei schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGH, Be- schluss vom 21. April 2009 - 3 StR 107/09, StraFo 2009, 344, 345 mwN). Gemessen daran begründet ein bloßes Zur-Verfügung-Stellen der Tele- kommunikationsmittel keine Mittäterschaft. Zwar hatte der Angeklagte aufgrund der Aussicht auf eine Gewinnbeteiligung ein gewisses Tatinteresse, jedoch kei- ne Tatherrschaft bezogen auf die Tatausführung oder wenigstens die -planung. S. handelte vielmehr allein und legte mit unbedingtem Täterwillen alle Tatmodalitäten fest. Ein vom Angeklagten zu verantwortendes Bereitstellen der Telekommunikationsmittel war im Vergleich hierzu von untergeordneter Bedeu- tung. Auf das strafrechtlich relevante Kerngeschehen, über das er nur grob in- formiert war, nahm er keinen Einfluss. bb) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Mittäterschaft durch Un- terlassen kann der Schuldspruch ebenso wenig bestehen bleiben. 14 15 - 7 - (1) Eine - hier allein in Betracht kommende - Garantenstellung des Ange- klagten wegen Ingerenz liegt nicht schon ohne weiteres darin begründet, dass er mittäterschaftlich an dem vorangegangenen Betrug beteiligt war. Die Garan- tenpflicht setzt vielmehr voraus, dass das Vorverhalten zu einer Gefahrenerhö- hung im Sinne einer naheliegenden Gefahr des Erfolgseintritts führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, NStZ-RR 2009, 366; vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, NJW 2017, 2052, 2054; Urteil vom 12. Juli 2017 - 5 StR 134/17, NStZ 2018, 209, 210). Das ist bei anders gearteten Folgetaten - wie einer versuchten räuberischen Erpressung nach einem Betrug - regelmä- ßig nicht der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - 3 StR 293/12, NStZ-RR 2013, 137, 138). Abweichendes könnte sich hier indes ausnahmswei- se daraus ergeben, dass ausweislich der Urteilsgründe der Angeklagte und S. bei Begehung des Betruges die - später von diesem fortgeschriebene - Legende kreiert hatten, Mitglieder der "Hells Angels" zu sein, und schon damals "unterschwellig ... zuletzt den Druck erhöht" hatten (UA S. 14). Konkrete Fest- stellungen zu dem dem Angeklagten zurechenbaren "unterschwelligen Druck" fehlen allerdings. Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist daher weder möglich noch geboten. (2) Außerdem wäre der Angeklagte auf der Grundlage der Feststellungen auch im Fall einer Unterlassensstrafbarkeit kein Mittäter, sondern nur Gehilfe. Auch insoweit gelten vergleichbare Maßstäbe wie beim positiven Tun: Für die Abgrenzung zwischen durch Unterlassen begangener Mittäterschaft und Beihilfe zur Tat eines aktiv Handelnden ist die innere Haltung des Unterlassen- den zur Tat bzw. dessen Tatherrschaft maßgebend. War seine aufgrund einer wertenden Betrachtung festzustellende innere Haltung - insbesondere wegen des Interesses am Taterfolg - als Ausdruck eines sich die Tat des anderen zu 16 17 18 - 8 - eigen machenden Täterwillens aufzufassen, so liegt die Annahme von Mittäter- schaft nahe. War sie dagegen davon geprägt, dass er sich dem Handelnden, etwa weil er dessen bestimmenden Einfluss unterlag, im Willen unterordnete, und ließ er das Geschehen ohne innere Beteiligung lediglich ablaufen, spricht dies für eine bloße Beteiligung als Gehilfe (vgl. BGH, Urteil vom 12. Fe- bruar 2009 - 4 StR 488/08, NStZ 2009, 321, 322; Beschluss vom 14. Fe- bruar 2012 - 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380). Hiernach liegt eine Mittäterschaft durch Unterlassen nicht vor. Der Ange- klagte hatte zwar ein gewisses Tatinteresse. Ihm war es recht, dass S. bereit war, ihn an den Erträgen zu beteiligen; an einem in Aussicht gestellten Beuteanteil war ihm gelegen. Allein daraus folgt aber noch nicht, dass die straf- baren Handlungen des S. als eigene Tat des Angeklagten zu bewerten wären. Dessen innere Haltung war dadurch gekennzeichnet, dass er über die einzelnen Tatmodalitäten nicht informiert war, sich für die Tat nicht interessierte und sie - der Art und Weise der Tatausführung gleichgültig gegenüberstehend - schlicht geschehen ließ. c) Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat dahin, dass der Angeklagte im Fall der Tat 2 der Beihilfe zur versuchten räuberischen Er- pressung schuldig ist, kommt nicht in Betracht. Auch diesbezüglich sind weiter- gehende Feststellungen vonnöten. Wie ausgeführt (s. oben unter 2. b) aa) (1) und bb) (1)), gilt das für einen konkreten Tatbeitrag des Angeklagten und gege- benenfalls für dessen Garantenstellung. Solche Feststellungen können aber auch eine psychische Beihilfe (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 f.; vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 33; MüKoStGB/Joecks, 19 20 - 9 - 3. Aufl., § 27 Rn. 9 ff., 42 f.; S/S-Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 15) betreffen. Becker Spaniol Berg RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Leplow