Entscheidung
II ZR 368/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:030417BIIZR368
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:030417BIIZR368.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 368/15 vom 3. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg am 3. April 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlan- desgerichts vom 18. November 2015 wird als unzulässig verwor- fen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein- schließlich der durch die Streithilfe auf Seiten der Beklagten ver- ursachten Kosten. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die ge- mäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse an der Einsicht in Bü- cher und Unterlagen der Pächterin des im Eigentum der Beklagten zu 1 ste- henden Grundstücks zwecks Ermittlung der Höhe der Umsatzpachterlöse der Beklagten zu 1 den Wert von 10.000 € übersteigt. Insoweit wird auf die Ausfüh- rungen im Beschluss vom 6. Dezember 2016 verwiesen, mit dem der Senat den - 3 - Wert der Beschwer des Klägers und den Streitwert für das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt hat. Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 11.12.2014 - 1 HKO 38/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.11.2015 - 2 U 864/14 -