Entscheidung
II ZR 368/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:061216BIIZR368
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:061216BIIZR368.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 368/15 vom 6. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der Wert der Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: Der Senat bewertet die Beschwer des Klägers und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit 10.000 € (§ 3 ZPO). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse an der Ein- sicht in Bücher und Unterlagen der Pächterin des im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Grundstücks zwecks Ermittlung der Höhe der Umsatzpachter- löse der Beklagten zu 1 den Wert von 10.000 € übersteigt. In der Klageschrift hat er sein Interesse an der Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Pächterin mit "geschätzt 10.000 €" angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert für die erste Instanz, bei dem es - wie hier - um die Bewertung des Interesses des Klä- gers an der Einsichtnahme ging, auf 13.000 € festgesetzt, wenn auch insoweit unter Heranziehung eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabs. Gegen diese Streitwertfestsetzung hat sich der Kläger nicht mit einer Streitwertbeschwerde 1 2 - 3 - gewandt. Angesichts dieser Umstände kann der Kläger im Verfahren der Nicht- zulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I ZR 115/15, juris Rn. 6 mwN). Aber auch unabhängig davon ist eine 20.000 € übersteigende Beschwer durch den Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht glaubhaft ge- macht worden. Entgegen seiner Ansicht kann er der Bewertung seines wirt- schaftlichen Interesses an der Einsichtsgewährung nicht den Jahresumsatz- pachtanspruch der Beklagten zu 1 zugrunde legen, sondern nur den Wert der für ihn damit möglicherweise verbundenen Erhöhung seiner Gewinnbeteiligung als Kommanditist der Beklagten zu 1. Es hätte daher weiterer Darlegungen da- zu bedurft, in welchem Umfang der Kläger neben den anderen Gesellschaftern am Gewinn der Beklagten zu 1 beteiligt ist. Weiter hätte es angesichts der Tat- sache, dass die Beklagten zu 1 bis 3 rechtskräftig zur Auskunftserteilung über den Umsatz sowie das Betriebsergebnis der jeweiligen Pächterin in den Jahren 2004 bis 2012 verurteilt worden sind, weiterer Darlegungen und Glaubhaftma- chung dazu bedurft, inwieweit der Kläger trotz dieser Auskunft, durch die er die 3 - 4 - gewünschten Informationen erhält, durch die Abweisung seiner Einsichtsan- sprüche in die Geschäftsunterlagen der jeweiligen Pächterin beschwert ist. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 11.12.2014 - 1 HKO 38/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.11.2015 - 2 U 864/14 -