Beschluss
I ZB 62/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nachbesserungsverlangen nach § 802c ZPO ist nur zulässig, wenn die Vermögensauskunft äußerlich erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist.
• Ein Verlangen nach Ergänzung hinsichtlich Erstattungsforderungen von Betriebs- und Heizkosten ist mutwillig, wenn diese Leistungen vom Sozialhilfeträger für einen SGB-II-Empfänger erbracht werden, weil solche Ansprüche unpfändbar sind.
• Die Verneinung eines Anspruchs auf Kautionsrückzahlung in der Vermögensauskunft genügt dem Auskunftsinteresse des Gläubigers; Nachbesserung kommt nur in Betracht, wenn die Frage unbeantwortet blieb.
Entscheidungsgründe
Nachbesserungsverlangen zur Vermögensauskunft bei SGB-II-Leistungen unzulässig • Ein Nachbesserungsverlangen nach § 802c ZPO ist nur zulässig, wenn die Vermögensauskunft äußerlich erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist. • Ein Verlangen nach Ergänzung hinsichtlich Erstattungsforderungen von Betriebs- und Heizkosten ist mutwillig, wenn diese Leistungen vom Sozialhilfeträger für einen SGB-II-Empfänger erbracht werden, weil solche Ansprüche unpfändbar sind. • Die Verneinung eines Anspruchs auf Kautionsrückzahlung in der Vermögensauskunft genügt dem Auskunftsinteresse des Gläubigers; Nachbesserung kommt nur in Betracht, wenn die Frage unbeantwortet blieb. Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid. Die Schuldnerin gab am 4. Juni 2016 eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab und beantwortete Frage 10 mit Angaben zu Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II, Unterkunfts- und Nebenkostenzuschuss). Auf Frage 17 nach Ansprüchen aus Mietverhältnissen und Rückzahlung von Kautionen verneinte sie entsprechende Ansprüche und nannte keinen Vermieter. Die Gläubigerin beantragte beim Gerichtsvollzieher erfolglos die Nachbesserung der Vermögensauskunft mit der Aufforderung, Name und Anschrift des Vermieters zu nennen. Amtsgericht und Beschwerdegericht wiesen ihren Antrag ab; die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde ein, die der BGH zugelassen hat. • Nach § 802c ZPO ist Nachbesserung nur möglich, wenn die Vermögensauskunft äußerlich erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist oder der Gläubiger glaubhaft macht, es liege ein Versehen vor. • Ein Verlangen auf Auskunft über Erstattungsforderungen aus Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn feststeht, dass ein Sozialhilfeträger (Jobcenter) diese Leistungen für den Schuldner erbringt, weil solche Ansprüche unpfändbar sind; ein solches Begehren ist mutwillig. • Die in Frage 10 gemachten Angaben zeigen eindeutig, dass das Jobcenter Unterkunfts- und Nebenkostenzahlungen leistet; daraus folgt fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Nachfragen zu Erstattungsansprüchen. • Die Verneinung bestehender Kautionsrückzahlungsansprüche in Frage 17 macht die Auskunft insoweit vollständig; eine Nachbesserung ist nur nötig, wenn die Frage unbeantwortet geblieben wäre. • Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegungen der §§ 802c, 707 ZPO i.V.m. Pfändungs- und Unpfändbarkeitsvorschriften sowie auf frühere BGH-Entscheidungen, die Nachbesserungsbeschränkungen bei zusammengefassten Verneinungen bestätigen. • Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ändert daran nichts: Hinweise auf Unklarheiten in den Betragsangaben führen nicht zu einer anderen Einschätzung, weil der Gesamtzusammenhang die Leistung des Jobcenters klar erkennen lässt. • Folge: Die Ablehnung der Nachbesserung war rechtmäßig; die Rechtsbeschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Begründet ist dies damit, dass die Vermögensauskunft weder äußerlich unvollständig, ungenau noch widersprüchlich ist und die Angaben eindeutig erkennen lassen, dass Unterkunfts- und Nebenkosten vom Jobcenter getragen werden. Daher fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Nachbesserungsverlangen zu Erstattungsansprüchen, da solche Forderungen bei SGB-II-Leistungsbezug unpfändbar sind. Ebenso ist eine Ergänzung wegen angeblicher Kautionsrückzahlungsansprüche nicht gerechtfertigt, weil die Frage dazu verneint wurde; eine Nachbesserung käme nur in Betracht, wenn die Frage nicht beantwortet worden wäre.