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Entscheidung

I ZB 62/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290317BIZB62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290317BIZB62.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 62/16 vom 29. März 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Voll- streckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Die Schuldnerin gab am 4. Juni 2016 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab sie auf die Frage Nr. 10 nach monatlichen Einkünf- ten an: Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft/NK 295 € Aktenzeichen […] Höhe der Leistung in EUR, Zahlungszeitraum: 399,00 Leistungsverpflichteter und auszahlende Stelle: Jobcenter Nordsachsen […] Die Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträ- gen, Untermietverträgen und Ansprüchen auf Rückzahlung geleisteter Mietkau- tionen und Nebenkosten verneinte die Schuldnerin. Angaben zum Vermieter machte die Schuldnerin nicht. 1 2 3 - 3 - Mit Schreiben vom 6. August 2016 beantragte die Gläubigerin beim Ge- richtsvollzieher erfolglos die Nachbesserung der Vermögensauskunft, um den Schuldner nach Name und Anschrift des Vermieters zu fragen. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne kei- ne Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vermögensauskunft sei weder unvollständig noch widersprüch- lich. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Rückerstattung nicht verbrauchter Ne- benkostenvorauszahlungen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für das Nach- besserungsverlangen, weil solche Ansprüche eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II unpfändbar seien. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Gläubigerin nicht verlangen kann, dass der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Nachbesserung der Vermö- gensauskunft bestimmt und die Schuldnerin auffordert, unter Nr. 17 des Ver- mögensverzeichnisses den Namen und die Anschrift des Vermieters zu benen- nen. 1. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft ver- langen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenau- es oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Ver- mögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, un- genau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder un- 4 5 6 7 - 4 - zutreffende Angaben gemacht hat. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesse- rung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zu- sammengefasst verneint sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, Rn. 12 f. juris; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, Rn. 9 juris, je- weils mwN). Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der So- zialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, Rn. 10 juris; Beschluss vom 15. De- zember 2016 - I ZB 54/16, Rn. 12 juris). 2. Im Streitfall kann die Gläubigerin nach diesen Maßstäben keine Er- gänzung der Vermögensauskunft verlangen. Die Rechtsbeschwerde verweist ohne Erfolg auf eine mögliche Forderung des Schuldners auf Nebenkosten- (nachfolgend III 2 a) oder Kautionsrückzahlung (nachfolgend III 2 b). a) Das Ergänzungsverlangen ist nicht im Hinblick auf einen Anspruch der Schuldnerin auf Nebenkostenrückzahlung gerechtfertigt. Die Rechtsbeschwerde hält die Vermögensauskunft in diesem Punkt zu Unrecht für unklar oder widersprüchlich. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass die in der Antwort auf Frage 10 enthaltenen Betragsangaben (295 € und 399 €) unklar seien, ändert dies nichts an dem aus der Antwort ins- gesamt zweifelsfrei hervorgehenden Umstand, dass die Kosten für die Unter- kunft und Nebenkosten der Schuldnerin vom Jobcenter getragen werden. Auch aus der Zusammenschau mit der auf Frage 17 gegebenen Antwort ergibt sich 8 9 10 11 - 5 - insoweit keine das Nachbesserungsverlangen rechtfertigende Unklarheit. Steht damit fest, dass im Streitfall der Sozialhilfeträger die Betriebs- und Heizkosten- vorauszahlungen für die Schuldnerin leistet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen nach Auskunft über mit Blick auf diese Vorauszahlungen beste- hende Erstattungsforderungen. Mit der vorliegenden Fallkonstellation ist die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des LG Ansbach (Beschluss vom 3. Februar 2017 - 1 T 19/17) nicht vergleichbar, der ein Sachverhalt zu- grunde liegt, in dem Leistungen nach dem SGB II erst beantragt waren. b) Eine Ergänzung der Vermögensauskunft im Hinblick auf einen An- spruch auf Kautionsrückzahlung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die er- teilte Auskunft insoweit weder unvollständig noch ungenau oder widersprüchlich ist. Die Schuldnerin hat die Frage 17 nach bestehenden Kautionsrückzahlungs- ansprüchen verneint. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unter- liegt diese Antwort auch mit Blick darauf keinen Zweifeln, dass die Schuldnerin - anders als in der der Senatsentscheidung vom 3. März 2016 (NZM 2016, 768 Rn. 2, 13) zugrunde liegenden Fallgestaltung - nicht ausdrücklich erklärt hat, die Kaution sei vom Jobcenter bezahlt worden. Verneint der Schuldner, dessen Unterkunftskosten von einem Sozialhilfeträger geleistet werden, das Bestehen etwaiger Kautionsrückzahlungsansprüche, ist dem Informationsbedürfnis des Gläubigers genügt. Ein Nachbesserungsverlangen kommt allenfalls dann in Be- tracht, wenn die Frage nach Kautionsrückzahlungsansprüchen nicht beantwor- tet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, juris Rn. 16). 12 - 6 - IV. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfol- ge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 12.10.2015 - 1 M 2757/15 - LG Leipzig, Entscheidung vom 23.06.2016 - 7 T 1096/15 - 13