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Urteil

VI ZR 22/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Berufungsurteil muss den aus § 540 ZPO folgenden Anforderungen an Darstellung von Tatsachenstand und Parteivorbringen genügen; fehlt diese Darstellung, ist aufzuheben und zurückzuverweisen. • Ein Geschädigter verstößt nicht grundsätzlich gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er ein Unfallfahrzeug auf Grundlage eines eigenen Gutachtens verkauft oder in Zahlung gibt; der Schädiger muss nicht pauschal die Ergebnisse des Privatgutachtens hinnehmen. • Soweit der Schädiger dem Geschädigten ein abweichendes Restwertangebot unterbreitet, ist zu prüfen, ob es dem Geschädigten zumutbar war, dieses Angebot anzunehmen; dies ist eine Einzelfallfrage im Rahmen von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Fehlende Darlegung im Berufungsurteil führt zur Zurückverweisung; Zumutbarkeit der Annahme eines Restwertangebots zu prüfen • Ein Berufungsurteil muss den aus § 540 ZPO folgenden Anforderungen an Darstellung von Tatsachenstand und Parteivorbringen genügen; fehlt diese Darstellung, ist aufzuheben und zurückzuverweisen. • Ein Geschädigter verstößt nicht grundsätzlich gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er ein Unfallfahrzeug auf Grundlage eines eigenen Gutachtens verkauft oder in Zahlung gibt; der Schädiger muss nicht pauschal die Ergebnisse des Privatgutachtens hinnehmen. • Soweit der Schädiger dem Geschädigten ein abweichendes Restwertangebot unterbreitet, ist zu prüfen, ob es dem Geschädigten zumutbar war, dieses Angebot anzunehmen; dies ist eine Einzelfallfrage im Rahmen von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Klägerin verlangt restlichen Sachschadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Ihr Fahrzeug wurde im August 2014 beschädigt; ein Sachverständigengutachten ermittelte Wiederbeschaffungswert 13.990 € und Restwert 4.000 €. Die Klägerin gab das Unfallfahrzeug beim Kauf eines neuen Fahrzeugs zum Restwert von 4.000 € in Zahlung, ohne dem Beklagten vor Abschluss Gelegenheit zur Verwertung zu geben. Der Beklagte legte am 5.9.2014 ein höheres Restwertangebot von 7.770 € vor und zahlte auf dessen Grundlage bereits einen Teil des Wiederbeschaffungsaufwands. Die Klägerin verlangt als weiteren Schadensersatz die Differenz, insgesamt 3.740,29 €. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie ab; der BGH hat wegen formeller Mängel des Berufungsurteils die Revision der Klägerin berücksichtigt und zurückverwiesen. • Das Berufungsgericht hat erwogen, grundsätzlich verhalte sich der Geschädigte nicht pflichtwidrig, wenn er das Fahrzeug nach eigenem Gutachten veräußert, verneinte aber die Zumutbarkeit eines sofortigen Verkaufs ohne vorherige Möglichkeit für den Schädiger zur anderweitigen Verwertung, soweit kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der sofortigen Verwertung vorgetragen wurde. • Der BGH rügt, das Berufungsurteil enthalte nicht die nach § 540 ZPO erforderliche Darstellung des zugrunde liegenden Sach- und Streitstands, der jeweiligen Parteivorbringen und der tatsächlichen Feststellungen; dadurch sei dem Revisionsgericht die Überprüfung unmöglich gemacht. • Das Berufungsgericht durfte nicht ohne weiteres auf die Bezugnahme auf die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts verzichten, zumal es die Revision zugelassen hatte; die Voraussetzungen für ein Absehen gemäß § 540 Abs.1 ZPO lagen nicht vor. • Eine Ausnahme, wonach aus den Gründen des Berufungsurteils die tatsächlichen Grundlagen hinreichend deutlich hervorgehen, liegt nicht vor: Es fehlen Feststellungen zum Haftungsgrund, zur unstreitigen Haftung, zur genauen Klageforderung und zur Frage, ob die Klägerin bereits vertraglich an eine anderweitige Verwertung gebunden war. • Der Senat stellt klar, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Geschädigter müsse dem Schädiger regelmäßig Gelegenheit zur Verwertung geben, nicht der Senatsrechtsprechung entspricht; vielmehr ist bei Kenntnis eines abweichenden Restwertangebots zu prüfen, ob die Annahme dieses Angebots für den Geschädigten zumutbar war (vgl. § 254 Abs.2 Satz1 BGB). Das Berufungsurteil des Landgerichts Oldenburg vom 13.01.2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Klägerin ist damit teilweise erfolgreich, da das Berufungsurteil formelle Mängel aufweist und keine ausreichende Tatsachendarstellung nach § 540 ZPO enthält. In der neu zu führenden Verhandlung ist insbesondere festzustellen, ob und in welchem Umfang die Klägerin zum Zeitpunkt des Angebots des Beklagten an eine andere Verwertung gebunden war und ob es ihr zumutbar gewesen wäre, das vom Beklagten vorgelegte Restwertangebot anzunehmen; dies ist für die Bemessung des weiteren Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG und unter Berücksichtigung von § 254 Abs.2 Satz1 BGB entscheidungserheblich. Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist ebenfalls neu zu entscheiden.