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IV ZR 202/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:150217BIVZR202
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:150217BIVZR202.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 202/16 vom 15. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz am 15. Februar 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin, die gewerbsmäßig Kunststofffenster und -türen herstellt, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Forderungsau s- fallversicherung geltend. Mit Versicherungsvertrag vom 25. Oktober 2011 schlossen die Parteien eine Forderungsausfallversicherung mit einer Selbstbeteiligung der Klägerin in Höhe von 20 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Diese Versicherung wurde 1 - 3 - von der Klägerin zum 31. Dezember 2012 gekündigt. In den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgen- den: AVB) ist unter anderem bestimmt: "§ 1 Was ist Vertragsgegenstand? 1. Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Au s- fälle an einredefreien Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Eintritt des Versicherungs- falls "Nichtzahlung" bei versicherten inländischen oder au s- ländischen Kunden entstehen. … § 2 Was ist generell nicht versichert? Vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen sind: Bestrittene Forderungen; …, sowie alle Versicherungsfälle, die nach Beendigung dieses Versicherungsvertrages einge- treten sind. … § 4 Versicherungsfall "Nichtzahlung" 1. Versicherungsfall ist die Nichtzahlung versicherter For- derungen. Er tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer sp ä- testens innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der b e- treffenden versicherten Forderung den Versicherer mittels Interventionsauftrag unwiderruflich mit dem Einzug sämtli- cher zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen beauftragt hat und diese Forderung drei Monate nach fristgemäßem Zugang des Interventionsauftrages beim Versicherer nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. …" - 4 - Im Jahr 2012 führte die Klägerin für die W. H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Leistungen aus und stellte sie dieser am 22. Mai 2012 in Höhe von 42.665,40 € in Rechnung. Die Schuldnerin zahlte hierauf lediglich 8.000 €. Die Klägerin beauftragte deshalb am 7. August 2012 die Beklagte mit der Forderungsbeitreibung des noch o f- fenen Restbetrages von 34.665,40 €. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass die Schuldnerin Einwendungen gegen die Forderung erhebe. Hierzu übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben der Schuldnerin vom 27. August 2012, in dem sich diese wegen mangelhaft durchgeführ- ter Arbeiten sowie nicht oder nur mangelhaft vorgenommener Nachbes- serungen auf Meinungsverschiedenheiten mit der Klägerin be rief. Hierzu nahm die Schuldnerin ergänzend Bezug auf zwei E-Mails vom 12. Juli 2012 und 19. Juli 2012 an die Klägerin, in denen unter anderem eine feh- lende Dämmung der Rollladenkästen sowie zu lange Rollladen-Füh- rungsschienen gerügt wurden. Die Klägerin erwirkte am 30. November 2012 ein Versäumnisurteil, durch das die Schuldnerin verurteilt wurde, an die Klägerin 34.665,40 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Der hiergegen von der Schuldnerin erhobene, jedoch nicht begründete Einspruch wurde mit Zweitem Ver- säumnisurteil vom 22. Januar 2013 verworfen. Am 18. März 2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröff net. Die Klägerin fordert von der Beklagten die Versicherungsleistung für die ausgefallene Forderung gegen die Schuldnerin abzüglich ihrer Selbstb e- teiligung, insgesamt 27.732,32 €. Die Beklagte lehnte ihre Einstands- pflicht am 3. Mai 2013 ab. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beruf ung der Klä- gerin hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe bereits deshalb kein Versicherungsschutz zu, weil ihre 2 3 4 - 5 - Forderung bestritten und daher gemäß § 2 AVB vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen gewesen sei. Ob ein substantiiertes Bestreiten der Forderung erforderlich sei, könne hier offen bleiben, weil die Schul d- nerin mit ihren E-Mails vom 12. und 19. Juli 2012 gegenüber der Klägerin nach einer erfolgten Baustellenbegehung für im Einzelnen aufgeführte Arbeiten Nachbesserung oder Fertigstellung gefordert habe, so dass je- denfalls ein substantiiertes Bestreiten der Werklohnforderung vorgelegen habe. Nicht entscheidungserheblich sei, ob das Bestreiten der Forderung noch bei Erteilung des Interventionsauftrages und/oder während der dreimonatigen Wartefrist des § 4 Nr. 1 AVB und/oder bis zum Ende der Vertragslaufzeit gegeben sein müsse. Denn die Werklohnforderung der Klägerin sei durch die Schuldnerin zu allen diesen Zeitpunkten bestritten worden, da sie ihr Bestreiten nie zurückgenommen und/oder die Forde- rung der Klägerin anerkannt habe. Das Bestreiten der Werklohnford e- rung sei erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Forderung durch das Zweite Versäumnisurteil vom 22. Januar 2013 entfallen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Versicherungsverhältnis indessen bereits beendet ge- wesen. Die Klausel begegne auch im Hinblick auf Intransparenz oder unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB keinen Bedenken. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde § 2 AVB so verstehen, dass dieser keinen Einschränkungen unterliegen solle und deshalb nach dem Klauselwortlaut alle von dem Kunden bestrittenen - egal aus welchem Grund und ob berechtigt oder nicht - Forderungen ausgeschlossen seien. Auch aus dem erkennbaren Zweck der Klausel ergebe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass die Begründetheit des Bestreitens des Kunden von der Beklagten zu pr ü- fen wäre oder dem Versicherungsnehmer der Nachweis der Unbegrü n- detheit des Bestreitens offen stünde. Der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer erkenne nämlich, dass die Forderungsausfallversicherung - 6 - dem Versicherungsnehmer keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderungen gegen Kunden biete. Der Versicherungsnehmer habe seinerseits die Möglichkeit, selbst das Bestehen der Forderung feststellen zu lassen und im Anschluss an die Nichtzahlung durch den Kunden Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Auch aus den we i- teren Versicherungsbedingungen ergebe sich, dass der Versicherer eine Prüfung der Berechtigung der Forderung nicht vornehmen, sondern le- diglich den Versicherungsnehmer von dem gegebenenfalls langwierigen Einzug nicht bezahlter Forderungen freistellen wolle. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Au s- legung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den b e- teiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 23. Sep- tember 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entschei- dungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine 5 6 7 - 7 - Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht en t- schieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich b e- antwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 aaO). Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die Re- vision zeigt - ebenso wie das Berufungsgericht - nicht auf, dass über die Auslegung der hier von der Beklagten verwendeten Klausel in Recht- sprechung und/oder Schrifttum unterschiedliche Auffassungen best ün- den. Unter welchen Voraussetzungen in der Forderungsausfallversich e- rung Versicherungsschutz zu gewähren ist, hängt maßgeblich von der Formulierung der verwendeten Risikobeschreibung ab (Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 24 Rn. 20). Die hier zu beurteilende Klausel weicht insoweit von ande- ren Bedingungen in der Forderungsausfallversicherung ab, als sie nicht - wie diese - voraussetzt, dass die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vol l- streckbaren Vergleich festgestellt worden ist (vgl. hierzu die Bedingu n- gen, die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, r+s 2016, 74 Rn. 1 zugrunde lagen; ferner Musterbedingungen BB-PHV Ziff. 8.1.1 und 8.3, abgedruckt bei Späte/Schimikowski, Haftpflichtvers i- cherung 2. Aufl. S. 674 f.; FAKomm-VersR/Meckling-Geis, BBR-PHV Rn. 130; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. A 3-2 AVB-PHV). Die hier ver- wendeten Bedingungen setzen demgegenüber einen vollstreckbaren T i- tel nicht voraus. Vielmehr ersetzt der Versicherer dem Versicherung s- nehmer nach § 1 Nr. 1 AVB bereits Ausfälle an einredefreien Forderun- gen, ohne dass diese tituliert sein müssen. Nach § 2 AVB sind vom Ver- sicherungsschutz unter anderem bestrittene Forderungen ausgeschlos- 8 - 8 - sen. Rechtsprechung und/oder Schrifttum zu diesen besonderen Bedin- gungen in der Forderungsausfallversicherung mit unterschiedlichen Auf- fassungen zu ihrer Auslegung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Dem Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 lagen ebenfalls andere als die hier verwendeten Bedingungen zu- grunde (IV ZR 260/12, r+s 2013, 282 Rn. 2-4). 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. § 2 AVB hält entgegen der Auffassung der Revision einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. a) Zunächst verstößt die Klausel nicht gegen das Transparenzge- bot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflich- ten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustel- len. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durc h- schnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenz- gebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177 Rn. 30 m.w.N.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind hierbei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi- gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismö g- 9 10 - 9 - lichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Li- nie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Kla u- seln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versich e- rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 17 m.w.N.). Auf dieser Grundlage liegt hier ein Verstoß gegen das Transpa- renzgebot nicht vor. Die Klausel in § 2 AVB ist nach ihrem Wortlaut, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst ausgeht, weit auszulegen. Hiernach ist vom Versicherungsschutz generell jede Art von bestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner des Versicherungsnehmers dessen Forderung mit Substanz oder nur pauschal bestritten hat. Ebenso wenig ist durch den Versicherer nachzuprüfen, ob das Bestreiten der Forderung durch den Schuldner berechtigt ist oder nicht. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass der Schuldner die Forderung des Vers i- cherungsnehmers bestritten hat. In diesem Verständnis wird der Versi- cherungsnehmer auch durch den Blick auf § 1 Nr. 1 AVB bestärkt, der bestimmt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Ausfälle an einredefreien Forderungen ersetzt. Auch der Begriff der Einredefreiheit ist nicht näher eingegrenzt. Der Versicherungsnehmer wird § 2 AVB da- her so verstehen, dass sämtliche vom Schuldner bestrittene Forderun- gen, ohne dass es hierbei auf die Einhaltung einer bestimmten Form für das Bestreiten ankommt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, § 2 AVB sei nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die angemeldete Forderung bestri t- 11 12 - 10 - ten werden müsse, um den Versicherungsschutz auszuschließen. Hier wird sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch einen Blick auf § 4 Nr. 1 AVB und nach dem auch für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel erschließen, dass es auf den Zeitpunkt des Versich e- rungsfalls "Nichtzahlung" ankommt. Nur bei Eintritt dieses Versiche- rungsfalls besteht Versicherungsschutz, so dass sich auch der Aus- schlusstatbestand des § 2 AVB nur auf diesen Zeitraum beziehen kann. Maßgebend ist mithin, ob der Schuldner die Forderung innerhalb der Frist des § 4 Nr. 1 AVB bestritten hat. Dies ist hier - wie das Berufungs- gericht rechtsfehlerfrei ausführt - der Fall, da die Schuldnerin bereits mit ihren E-Mails vom 12. und 19. Juli 2012 die Forderung der Klägerin be- stritten und hieran mit ihrem Schreiben an die Beklagte vom 27. August 2012 festgehalten hat. Dieses Bestreiten hat die Schuldnerin auch in der Folgezeit nicht aufgegeben, wie sich auch aus ihrem Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 30. November 2012 ergibt. Dass sie den Ein- spruch in der Folgezeit nicht weiter begründet hat und gegen sie dann am 22. Januar 2013 Zweites Versäumnisurteil erging, ist demgegenüber - anders als die Revision meint - unerheblich. b) In dieser Auslegung hält die Klausel ferner einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB stand. Hiernach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als unangemessene Be- nachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die E r- reichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB er- fasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aus höhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile 13 - 11 - vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 12. März 2014 - IV ZR 255/13, juris Rn. 23). Davon kann hier keine Rede sein. Der sich auch für den durc h- schnittlichen Versicherungsnehmer erschließende Sinn und Zweck einer Forderungsausfallversicherung erfordert nicht, dass im Falle eines B e- streitens der Forderung durch den Schuldner entweder der Versicherer verpflichtet wäre, die Berechtigung dieses Bestreitens zu überprüfen , oder dem Versicherungsnehmer außerhalb eines gerichtlichen Verfah- rens gegen den Schuldner der Beweis zustünde, dass das Bestreiten unbegründet ist. Die hier in Streit stehende Forderungsausfallversiche- rung dient, wie sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen in §§ 1, 2, 4 AVB ergibt, dazu, das Risiko des Versicherungsnehmers abzusichern, der eine einredefreie und unbestrittene Forderung gegen den Schuldner nicht durchzusetzen vermag, weil dieser seiner bestehenden Zahlung s- verpflichtung nicht nachkommt. Die Forderungsausfallversicherung hat demgegenüber nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer das Risiko der Durchsetzung von Forderungen abzunehmen, deren Bestand dem Grunde und/oder der Höhe nach streitig ist. Sie gewährt daher von vorn- herein keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderu n- gen des Versicherungsnehmers, sondern nimmt ihm nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei einredefreien und unstreitigen Forderungen ab. Zu Unrecht rügt die Revision, es sei dem Versicherungsnehmer im Falle eines Bestreitens der Forderung durch den Schuldner nicht mö g- lich, innerhalb der Fristen von § 4 Nr. 1 AVB das Bestehen der Forde- rung feststellen zu lassen und im Anschluss an die Nichtzahlung durch den Schuldner Versicherungsschutz seitens der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 4 Nr. 1 AVB ist Versicherungsfall die Nichtzahlung 14 15 - 12 - versicherter Forderungen. Nicht versicherte Forderungen sind gemäß § 2 AVB unter anderem bestrittene Forderungen. Wird - wie im vorliegenden Fall - eine zunächst bestrittene Forderung später durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, so handelt es sich erst ab der Rechtskraft um eine versicherte Forderung im Sinne von § 4 Nr. 1 AVB. Erst dann können bei einem am Sinn und Zweck der Klausel orientierten Verständnis die dort genannten Fristen zu laufen beginnen. Der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer wird die Klauseln in §§ 1 und 2 AVB dahin verstehen dür- fen, dass Versicherungsschutz jedenfalls ab dem Zeitpunkt besteht, an dem die von ihm geltend gemachte Forderung rechtskräftig tituliert ist. Hier kam Versicherungsschutz für die Klägerin auf dieser Grundlage al- lerdings deshalb nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Zweiten Versäumnisurteils gegen die Schuldnerin am 22. Januar 2013 der Versicherungsschutz wegen der Beendigung des Vertragsverhältni s- ses zum 31. Dezember 2012 bereits erloschen war. Soweit sich die Revision ferner darauf beruft, es entspreche der Lebens- und Berufserfahrung, dass Schuldner in beengter finanzieller S i- tuation gelegentlich dazu neigten, die Forderung mit einer hergeholten Begründung oder ins Blaue hinein zu bestreiten, so mag dahinstehen, ob und in welchem Umfang dies zutrifft. Gerade von der Prüfung d ieser Fra- ge, ob das Bestreiten einer Forderung im Einzelfall in der Sache berec h- tigt ist oder nicht, will sich die Beklagte entlasten. Sie will dem Versiche- rungsnehmer für ihn erkennbar lediglich das Risiko der Uneinbringlich- keit einredefreier und unbestrittener Forderungen abnehmen. Anders als in den in der Forderungsausfallversicherung sonst vielfach verwendeten Bedingungen verzichtet die Beklagte hier darauf, dass die versicherte Forderung zunächst durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen voll- streckbaren Vergleich festgestellt sein muss. Unabhängig von einer Titu- 16 - 13 - lierung der Forderung tritt die Beklagte bereits dann ein, wenn die Forde- rung einredefrei und unbestritten ist. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Es ist nicht Aufgabe des Versicherers einer Forderungsausfallversicherung, in langwierigen Ve r- fahren zu klären, ob und inwieweit vom Kunden des Versicherungsne h- mers erhobene Einwendungen und Einreden gegen Grund und/oder Hö- he der vom Versicherungsnehmer angemeldeten Forderung berechtigt oder ob die Einreden substantiiert sind oder nicht. Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 08.07.2015 - 10 HKO 39/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2016 - 10 U 859/15 -