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Leitsatz

IV ZR 269/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 6 9 / 1 4 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflicht- versicherung (hier BBR-PHV Nr. 1.1.2); Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalldeckung in der Privat-Haftpflichtversicherung (hier BBR AusfV Teil I Nr. 4 a); InsO § 178 Abs. 1, § 201 Abs. 2 1. Nehmen Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Privaten Haftpflichtversicherung die Gefahren eines "ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns" neben den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) und einer verant- wortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art vom Versicherungsschutz aus, so setzt dies ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Ge- fahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Der Versicherer ist nicht schon dann leistungsfrei, wenn lediglich die schadenstiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlich ist (Fortführung des Senatsurteils vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.). - 2 - 2. Die Voraussetzungen der nachfolgenden Klausel aus den Besonderen Bedingun- gen und Risikobeschreibungen zur Forderungsausfallversicherung (hier BBR AusfV Teil I Nr. 4 a) "Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. …" sind auch erfüllt, wenn der Schädiger insolvent und die Schadensersatzforderung des Versicherungsnehmers zur Insolvenztabelle festgestellt ist. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2015 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der B e- klagten im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gehaltenen Ford e- rungsausfallversicherung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechts- anwaltskosten. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB), Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haft- pflichtversicherung (PHV Standard-Plus, im Folgenden: BBR PHV) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalld e- ckung in der Privat-Haftpflichtversicherung (Basis-Plus-Deckung, im Fol- genden: BBR AusfV) zugrunde. Letztere lauten auszugsweise: 1 - 4 - "Teil I 1. Was ist versichert? Versichert ist der Versicherungsnehmer für den Fall, daß ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der wäh- rend der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadenersatz in Anspruch genommener Dritter sei- ner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach- kommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung ge- gen ihn gescheitert ist. Der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richtet sich nach dem De- ckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschutz wird in der Weise geboten, daß das Bestehen einer Privat-Haft- pflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert wird, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Versicherungsvertrages besteht. Versicherungsschutz besteht des weiteren auch, wenn a) der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. … 4. Unter welchen weiteren Voraussetzungen wird geleis- tet? Weitere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind: a) Der Versicherungsnehmer muß gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenn t- nis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, daß sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstre- ckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. …" - 5 - In Nr. 7 der vereinbarten AHB heißt es auszugsweise: "7. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, 7.1.1 die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. …" In den BBR PHV ist unter anderem geregelt: "1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und R i- sikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. 1.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ve r- sicherungsnehmers aus 1.1.1 den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehren- amtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigun- gen aller Art 1.1.2 oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns. …" Im Übrigen enthalten auch die BBR PHV unter Nr. 10 Bestim - mungen zur Forderungsausfallversicherung, die den oben zitierten Kla u- seln der BBR AusfV entsprechen. 2 3 4 - 6 - Am 22. September 2010 wurde der Kläger auf dem Weg zur Arbeit von einer Person, der ihm hinter einer Hausecke aufgelauert hatte (im Folgenden: Schädiger), angegriffen und erheblich verletzt. Der Kläger leidet seither unter psychischen Folgen dieser Tat. Nachdem über das Vermögen des Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, stellte der Insolvenzverwalter am 16. Februar 2011 die Schmerzensgel d- forderung des Klägers in Höhe von 15.000 € rechtskräftig zur Insolven z- tabelle fest. Der Kläger erhielt bisher keine Zahlung aus der Insolvenz- masse. Er meint, die Beklagte müsse ihm 15.000 € Schmerzensgeld aus der Forderungsausfallversicherung ersetzen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, da der Angriff des Schädigers ein nach Nr. 1.1.2 BBR PHV nicht versichertes "ungewöhnliches und gefährliches Tun" gewesen sei. Zudem liege kein vollstreckbarer Titel gegen den Schädiger im Sinne von Nr. 10.1.4 BBR PHV bzw. Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger die begehrte Leistung aus der Forderungsausfallversicherung zu. Infolge des 5 6 7 8 9 - 7 - vorsätzlichen Angriffs des Schädigers habe er Anspruch auf Schme r- zensgeld, so dass ein Haftpflichtschaden während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung entstanden sei. Für den Deckungsumfang sei die im Ver- sicherungsvertrag vereinbarte Haftpflichtdeckung entscheidend, da nach Nr. 10.1.1 BBR PHV fingiert werde, zugunsten des Schädigers bestehe eine Privat-Haftpflichtversicherung im gleichen Umfang. Nr. 1.1.2 BBR PHV, wonach die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem u n- gewöhnlichen und gefährlichen Tun nicht versichert ist, führe nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer bei einer der Tat des Schädigers ve r- gleichbaren Handlung nicht versichert wäre, denn das schadensstiftende Geschehen selbst stelle kein solches ungewöhnliches und gefährliches Tun dar. Der Ausschluss setze vielmehr ein auf längere Dauer angele g- tes Verhalten voraus, welches einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen schaffe. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Wo r- tes "Tun". Vom Versicherungsschutz seien nur solche Bereiche ausge- nommen, denen sich der Versicherungsnehmer über eine gewisse Dauer widme. Soweit der Schädiger vorsätzlich gehandelt habe, gehe die Klausel in Nr. 10.1.1 Satz 4 BBR PHV (entspricht Teil I Nr. 1 Satz 4 Buchst. a BBR AusfV) dem Leistungsausschluss in Nr. 7.1.1 AHB vor. Die Eintragung einer Schadensersatzforderung in die Insolvenzt a- belle wirke gemäß § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Aus der ma ß- geblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies für die Eintrittspflicht des Versicherers nicht ebenso ausreichen solle, wie die in Nr. 10.1.4 BBR PHV (entspricht 10 11 - 8 - Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV) exemplarisch im Klammerzusatz aufgezäh l- ten anderen Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid und ge- richtlicher Vergleich). II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsausfallversicherung zu. 1. Gemäß Teil I Nr. 1 Satz 1 BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 1 BBR PHV) besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass ein vom Versicherungsnehmer wegen eines Haftpflichtschadens, der wä h- rend der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadene r- satz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Ford e- rung gegen ihn gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Unstreitig wurde der Kl ä- ger in versicherter Zeit von dem Schädiger verletzt, weshalb ihm ein Schmerzensgeldanspruch zusteht, den er infolge der Insolvenz des Schädigers bisher nicht durchsetzen konnte. 2. Bei dem vom Kläger erlittenen Schaden handelt es sich um e i- nen versicherten Haftpflichtschaden. a) Teil I Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 2 und 3 BBR PHV) bestimmt, der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richte sich in der Weise nach dem Deckung s- 12 13 14 15 16 17 - 9 - umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsvertrages, dass das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert werde, wie die Versicherung des Versicherung s- nehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages bestehe. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte eintrittspflichtig ist, weil - sieht man von der vor- sätzlichen Schadenszufügung ab - auch der Kläger Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen könnte, wenn er selbst eine schadenstiftende Handlung verübt hätte, wie sie ihm widerfahren ist. b) In Nr. 1.1 AHB verspricht die Beklagte Deckungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos unter anderem für den Fall, dass (wie hier der Schädiger) der Versicherungsnehmer wegen eines in versicher- ter Zeit eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personenschaden zur Folge hatte, von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch ge- nommen wird. Das versicherte Risiko wird dabei in Nr. 1 BBR PHV näher b e- schrieben. Danach ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsne h- mers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes versichert. Nr. 1.1 BBR PHV nimmt zudem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer ve r- antwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (Nr. 1.1.1 BBR PHV) oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2 BBR PHV) vom Versicherungsschutz aus. Entgegen der Auffassung der Revision führen diese Risikoein- schränkungen nicht dazu, dass der Kläger, hätte er die Schädigung b e- gangen, keinen Versicherungsschutz beanspruchen könnte. 18 19 20 - 10 - aa) Die Revision meint, vorsätzliche Angriffe auf Dritte zählten schon nicht zu den versicherten Gefahren, die täglich auf den Versich e- rungsnehmer zukommen könnten. Der Versicherungsnehmer werde die "Zumutung", er laufe täglich Gefahr, schwere Straftaten zu begehen, ent- rüstet zurückweisen und den in Nr. 1 BBR PHV beschriebenen Bereich der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mithin nicht dahin verstehen, dass auch solche Straftaten darunter fielen. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr geht der Senat in ständ i- ger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung "als Privat- person aus den Gefahren des täglichen Lebens" für sich genommen kei- ne Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (Se- natsurteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. No- vember 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13). Daran hält der Senat fest, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Ve r- ständnis der Klausel es ankommt, hat abgesehen von den aus den nega- tiven Risikobeschreibungen ersichtlichen Begrenzungen des Versich e- rungsschutzes keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens eine Begrenzung des Versicherungs- schutzes enthalten soll, zumal ihm keine Maßstäbe dafür an die Hand gegeben werden, Gefahren des täglichen Lebens von anderen, nicht al l- täglichen Gefahren zu unterscheiden. Er wird das Leistungsversprechen mithin als Allgefahrenversicherung verstehen, von der nur die in den Be- 21 22 - 11 - sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen eigens genannten Ge- fahrbereiche ausgenommen sein sollen. bb) Der Versicherungsschutz entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte, hätte der Kläger den schadenstiftenden Angriff verübt, infolge der Nichtversicherung der Gefahren eines ungewöhnlichen und gefährl i- chen Tuns (Nr. 1.1.2 BBR PHV) leistungsfrei wäre. Das ergibt die Auslegung von Nr. 1.1.2 BBR PHV. (1) Der Senat hat mit Urteil vom 9. November 2011 (IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.) zu der Klausel eines anderen Haftpflichtversiche- rungsvertrages "Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des Versich e- rungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Be- triebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, …" (A. I. BBR 08/01) entschieden und näher begründet, ihre Voraussetzungen für eine Leis- tungsfreiheit des Versicherers seien nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die schädigende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich dar- stelle. Erforderlich sei, dass diese Handlung im Rahmen einer allgemei- nen Betätigung des Versicherten geschehe, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" sei. Aus dem Vergleich des Begriffs der "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" mit den übrigen im selben Satzeinschub (in A. I. BBR) enthaltenen Ausnahmen folge, dass mit der "Beschäfti- gung" nicht lediglich eine einzelne Handlung, sondern ein Gefahrenbe- reich gemeint sei, mithin eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen 23 24 25 - 12 - wiederholte oder wiederkehrende Betätigung als Rahmen für die konkr e- te schadenstiftende Handlung vorausgesetzt werde. Mit einer ungewöhn- lichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauere, sondern auf eine längere Dauer angelegt sei und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens ab- grenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bilde. "Beschäftigung" ziele im Übrigen auch dem Wortsinne nach auf etwas, wofür der Versi- cherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits - oder Freizeit aufwende. (2) Anders als die Revision meint, lässt sich das im Ergebnis auf die hier in Rede stehende Formulierung eines ungewöhnlichen und g e- fährlichen "Tuns" übertragen mit der Folge, dass auch der in Nr. 1.1.2 BBR PHV geregelte Ausschluss nicht schon dann eingreift, wenn sich l e- diglich die schadenstiftende Handlung als ungewöhnlich und gefährlich erweist. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die im vorgenannten Senatsurteil vom 9. November 2011 auf den Klauselwortlaut ("Beschäfti- gung") gestützte, ergänzende Erwägung bei der hier verwendeten For- mulierung ("Tun") nicht greift, denn der neutrale Begriff des "Tuns" bringt das Erfordernis der Dauerhaftigkeit für sich genommen nicht ausreichend zum Ausdruck, sondern ließe sich auch auf eine einmalige Handlung b e- ziehen. Entscheidend bleibt aber der - dem Versicherungsnehmer er- kennbare - systematische Zusammenhang, in den der Risikoausschluss in Nr. 1 BBR PHV gestellt ist. Aus der Gegenüberstellung des zunächst weit gefassten Risikos der Gefahren des täglichen Lebens mit den ei n- schränkenden negativen Risikobeschreibungen, mag sie hier auch nicht 26 27 - 13 - in einem Satzeinschub, sondern in Untergliederungspunkten der Nr. 1 BBR PHV erfolgen, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer doch, dass mit dem ungewöhnlichen und gefährlichen Tun im Sinne von Nr. 1.1.2 BBR PHV nicht eine einzelne Handlung, sondern - ebenso wie bei den übrigen negativen Risikobeschreibungen der voranstehenden Nr. 1.1.1 BBR PHV - ein auf längere Dauer angelegter, von den norma- len Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbarer Bereich besonderer Gefahrenlagen angesprochen ist. Bei einem anderen Klauselverständnis wäre der versprochene Versicherungsschutz weitgehend entwertet; käme es lediglich darauf an, ob die schadenstiftende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefähr- lich einzustufen wäre, so ließe sich ihre Gefährlichkeit im Versicherungs- fall regelmäßig dadurch belegen, dass sie zu einem Schaden geführt hat. Der Versicherungsschutz entfiele mithin schon dann, wenn die schäd i- gende Handlung als ungewöhnlich einzustufen wäre. Der juristisch nicht vorgebildete durchschnittliche Versicherungsnehmer, dem die Bedingun- gen keine Anhaltspunkte dafür geben, was ein ungewöhnliches Tun ausmacht, müsste befürchten, den Versicherungsschutz in einer Vielzahl von Fällen zu verlieren. Er wird angesichts der im Grundsatz verspro- chenen Allgefahrendeckung nicht annehmen, dass er eine so weitgehe n- de Einschränkung des Leistungsversprechens erfährt. c) Der für die Haftpflichtversicherung in Nr. 7.1.1 AHB geregelte Deckungsausschluss für vorsätzliche Herbeiführung des Schadens findet in der Forderungsausfallversicherung keine Anwendung, wie sich aus Teil I Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 4 Buchst. a BBR PHV) ergibt. 28 29 - 14 - 3. Anders als die Revision meint, scheitert die Forderungsausfall- deckung nicht daran, dass der Schmerzensgeldanspruch des Klägers le- diglich mittels Feststellung zur Insolvenztabelle (§ 178 InsO) tituliert ist. a) Allerdings setzt Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV) voraus, dass der Versicherungsnehmer gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel erwirkt haben muss, der in einem Klammerzusatz "(Urteil, Vollstre- ckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich)" näher erläutert ist. Den aufge- zählten Vollstreckungstiteln ausdrücklich gleichgestellt ist lediglich ein notarielles Schuldanerkenntnis mit qualifizierter Unterwerfungsklausel. b) Die Auslegung der Klausel ergibt jedoch, dass auch die wide r- spruchslose Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle den vor- genannten Anforderungen genügt. aa) Das folgt allerdings noch nicht aus dem Wortlaut der Klausel, denn ihm kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen au s- reichend deutlichen Hinweis darauf entnehmen, dass die im Klammerzu- satz zur Erläuterung des Begriffs "vollstreckbarer Titel" aufgezählten Vollstreckungstitel lediglich Regelbeispiele sein sollen. Vielmehr erweckt der Klauselwortlaut für sich genommen den Anschein einer abschließen- den Aufzählung, weil er keine Zusätze, wie etwa "z.B." oder "u.a." ent- hält. bb) Dennoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck dahin verstehen, dass auch die Feststellung seines Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 1 InsO dem Erfordernis der Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. 30 31 32 33 34 - 15 - der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV, einen vollstreckbaren Titel erwirkt zu haben, genügt. (1) Der Versicherungsnehmer wird den Regelungen in Nr. 4 BBR AusfV und in Nr. 10.1.4 BBR PHV entnehmen, dass der Versicherer die Ausfalldeckung erst dann leisten will, wenn der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Möglichkeiten, den begehrten Schadensersatz direkt vom Schädiger zu erhalten, ausgeschöpft hat. Deshalb fordern Nr. 4 Buchst. b BBR AusfV und Nr. 10.1.4 Buchst. b BBR PHV gleichlautend, der Versicherungsnehmer müsse den Fehlschlag oder die Aussichtslo- sigkeit einer Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger nachweisen. D a- raus wird der Versicherungsnehmer folgern, es komme für die Ausfallde- ckung entscheidend darauf an, dass er zunächst erfolglos versucht, sei- nen Schadensersatz im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, falls diese nicht von vorn herein aussichtslos erscheint. Das Erfordernis, einen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger zu er wirken, wird der Versicherungsnehmer als Voraussetzung dieser Zwangsvollstreckung verstehen. Ihm erschließt sich aber nicht, dass mit der Aufzählung im Klammerzusatz der Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV die Ausfalldeckung gerade im Fall der Insolvenz des Schädigers, bei der der Ausfall der Schadensersatzforderung besonders wahrscheinlich ist, ausgeschlossen werden soll. (2) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädi- gers eröffnet, kann der Geschädigte gegen ihn weder einen Haftpflicht- prozess noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (weiter)betreiben (vgl. §§ 86, 89 InsO, 240 ZPO). Auch einen Vergleich kann er nicht mit dem Schuldner abschließen, weil die Befugnis, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 35 36 - 16 - Abs. 1 InsO). Stattdessen ist er darauf verwiesen, seine Schadenser- satzforderung gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden, wobei der Eintrag für eine festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wirkt (§ 178 Abs. 3 InsO). Nach Abschluss des In- solvenzverfahrens kann ein Gläubiger, dessen Forderung festgestellt ist, aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollst reckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO), wenn die Forderung im Prüfungstermin vom Schuldner nicht bestritten worden ist. (3) Vor diesem Hintergrund wird der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass er im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers mit der Eintragung seiner Forderung in die Insolvenztabelle die von Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV geforderten Bemühungen, seinen A n- spruch auf rechtlichem Wege durchzusetzen, erfüllt und insbesondere einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat. Bei einem anderen Verständnis der Klausel käme der Aufzählung dreier Vollstreckungstitel im Klammerzusatz anstelle einer vermeintlich verbraucherfreundlichen Erläuterung des Begriffes "vollstreckbarer Titel" in Wahrheit die Funktion eines Ausschlusses der Ausfallversicherung s- leistung in Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve r- mögen des Schuldners zu. Das Versicherteninteresse bei Risikoaus- schlussklauseln geht in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherte braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu 37 38 - 17 - rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. (Se- natsurteile vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20). Dem könnte die hier in Rede stehende Aufzählung, die keinerlei Hinweis darauf gibt, dass mit ihr eine weit reichende Einschränkung des Leistungsverspr e- chens verbunden sein soll bei einem abweichenden Verständnis, nicht genügen. (4) Der Versicherungsnehmer kann anhand des Bedingungstextes auch kein schützenswertes Interesse des Versicherers erkennen, der Eintragung in die Insolvenztabelle die Anerkennung als Vollstreckungsti- tel zu versagen. Auch die Revision zeigt ein solches Interesse des Versi- cherers nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Anerkennung der Insolvenztabelleneintragung als Vollstreckungstitel für die Forderung s- ausfallversicherung ein erhöhtes Risiko falscher Titulierung von Anspr ü- chen einhergeht. Zwar handelt es sich bei der Eintragung in die Inso l- venztabelle um keine gerichtliche Entscheidung über den Schadense r- satzanspruch des Versicherungsnehmers, dies ist aber auch bei einem 39 - 18 - gerichtlichen Vergleich oder einem Schuldanerkenntnis des Schädigers nicht der Fall, die nach der Bedingungslage genügen sollen. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 27.06.2013 - 2 O 206/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2014 - 10 U 927/13 -