Entscheidung
XI ZR 283/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140217BXIZR283
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140217BXIZR283.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 283/16 vom 14. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklageanträge zu 1 und 2 als un- begründet zurückgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 659.850 €. Gründe: I. Die Klägerin, eine Bank, nimmt die Beklagten, eine Ärztin, ihren Ehe- mann und ihre gemeinsame Tochter, auf Feststellung der Wirksamkeit von Grundschuldbestellungen, persönlichen Haftungsübernahmen, Vollstreckungs- unterwerfungserklärungen, Sicherungszweckerklärungen und Darlehen, hilfs- weise auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagten begehren widerklagend im Wege 1 - 3 - der Stufenklage Auskunft und Schadensersatz, hilfsweise die Bewilligung der Löschung von Grundschulden. Die Beklagten zu 1 und 2 erwarben am 28. September 2000 ein bebau- tes Grundstück zum Preis von 1,5 Mio. DM. Zur Finanzierung gewährte die Klä- gerin der Beklagten zu 1 durch Verträge vom 7./21. Juli 2000, geändert durch Vertrag vom 23. November 2000, zwei Darlehen in Höhe von jeweils 750.000 DM. Im Jahr 2001 gewährte die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 zur Modernisierung der Immobilie und zur Errichtung einer Reithalle fünf weitere Darlehen in Höhe von insgesamt 1,74 Mio. DM. Zur Sicherheit bestellten die Beklagten zu 1 und 2 der Klägerin am 25. Oktober 2000 eine Grundschuld in Höhe von 1,5 Mio. DM sowie am 18. Mai 2001 Grundschulden in Höhe von 0,6 Mio. DM und 0,9 Mio. DM. Sie gaben am 21. Juli 2000 und am 21. Mai 2001 entsprechende Sicherungszweckerklärungen ab und unterwarfen sich der ding- lichen und persönlichen Zwangsvollstreckung. Im Jahr 2004 übertrugen die Be- klagten zu 1 und 2 die Immobilie an die Beklagte zu 3. Durch Beschluss vom 23. Dezember 2005 bestellte das Amtsgericht Gummersbach den Beklagten zu 2 u.a. für den Bereich der Vermögensangele- genheiten zum Betreuer der Beklagten zu 1. Das Betreuungsverfahren wurde wegen dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes der Beklagten zu 1 ins Ausland am 13. September 2007 eingestellt. Die Klägerin kündigte am 12. Januar 2006 die Geschäftsverbindung mit den Beklagten zu 1 und 2 und betrieb die Zwangsvollstreckung in die Immobilie. Im Zwangsversteigerungsverfahren wendete die Beklagte zu 3 ein, dass die Grundschulden infolge einer bereits einige Jahre vor Anordnung der Betreuung eingetretenen Geisteskrankheit der Beklagten zu 1 unwirksam seien. Sie stützte sich auf eine Stellungnahme des Chefarztes für Psychiatrie und Psychotherapie 2 3 4 - 4 - der Klinik , Dr. med. , vom 11. Mai 2010, in der u.a. ausgeführt wird: "Nach dem aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand auf der Grundlage eines fünfjährigen Beobachtungszeitraums von 2005 bis heute mit insge- samt 20 Monaten stationärer psychiatrisch/psychotherapeutischer Be- handlung in unserem Haus gehen wir davon aus, dass sich spätestens im Jahr 1996/97 eine undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden und katatonen Anteilen entwickelt hat, die nach jetziger Anschauung nie voll- ständig sistierte und sich letztlich episodisch chronifizierend entwickelt hat. Da wir Frau Th. in der überwiegenden Zeit der stationären Behand- lung in einem schwer kranken Zustand erlebt haben, aus der eine zwei- felsfreie Geschäftsunfähigkeit resultierte, ist nach aktuellem Wissens- und Erkenntnisstand davon auszugehen, dass seit 1996/97 analog des Verlaufes der letzten fünf Jahre wiederholt längere Phasen mit erhebli- chen paranoiden und später paranoidem und katatonem Schweregrad aufgetreten sind, im Rahmen derer von einer vollständigen Geschäftsun- fähigkeit ausgegangen werden muss. Nach aktuellem Wissenstand ha- ben sich insbesondere seit Februar 1998, unter dem Einfluss von akusti- schen Halluzinationen und Wahnerleben, irrationale Gedanken und Handlungen eingestellt, die deutlich auf eine damals vorhandene voll- ständige Geschäftsunfähigkeit hindeuten." Das Amtsgericht M. versagte durch Beschluss vom 4. Juni 2010 den Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG, da die Wirksamkeit der Grundschuldbe- stellungen im Zwangsversteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären sei. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1 in den Jahren 2000 und 2001 geschäftsunfähig war. Das Landgericht hat die Wirksamkeit der Grundschuldbestellungen, der persönlichen Haftungsübernahmen, Vollstreckungsunterwerfungen und Siche- rungszweckerklärungen festgestellt. Ferner hat es die Klägerin verpflichtet, den Beklagten zu 1 und 2 umfassend Auskunft darüber zu erteilen, welche Sicher- heiten der Beklagten zu 1 und 2 sie seit dem 1. Januar 2006 verwertet hat, wel- che Erträge sie aus der Verwertung dieser Sicherheiten erzielt hat und wie sie 5 6 7 - 5 - die Erlöse aus der Sicherheitenverwertung verrechnet hat. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Be- klagten zu 1 hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vortrag der Beklagten zu 1 sei für eine Geschäftsunfähigkeit in den Jahren 2000 und 2001 nicht ausreichend. Die Beklagte zu 1 habe sich erstmals im Jah- re 2005 in psychiatrische Behandlung begeben. Daraus ergebe sich für eine schon zuvor vorliegende geistige Störung nichts. Vielmehr habe die Beklagte zu 1 als Ärztin in unauffälliger Weise und wirtschaftlich erfolgreich am Ge- schäftsleben teilgenommen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 insoweit, als der Klage stattgegeben und die Widerklageanträge zu 1 und 2 als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Zur Begründung macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es nicht von Amts wegen Beweis über die Prozess- fähigkeit der Beklagten zu 1 erhoben und die Substantiierungsanforderungen bezüglich ihrer Geschäftsunfähigkeit in den Jahren 2000 und 2001 überspannt habe. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat das Amtsge- richt A. durch Beschluss vom 24. Juni 2015 auf Antrag der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Dieser Beschluss ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts A. vom 12. Mai 2016 wieder aufgehoben worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es hätten zur Geschäftsfähigkeit der Beklagten zu 1 keine sicheren Feststellun- gen getroffen werden können; die Beweislosigkeit gehe zu ihren Lasten. 8 9 - 6 - Die Klägerin hat in der Beschwerdeerwiderung die Klage in der Hauptsa- che für erledigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, sie habe sich am 15. Mai 2015 mit den Beklagten zu 2 und 3 sowie weiteren Angehörigen der Beklagten zu 1 außergerichtlich geeinigt. Die Verpflichtungen aus diesem Ver- gleich seien inzwischen erfüllt. Die Beklagte zu 1 hat der Erledigung der Haupt- sache widersprochen, weil die Klage von vornherein unzulässig gewesen sei. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zu- lässig. Die mögliche mangelnde Prozessfähigkeit der Beklagten zu 1 führt nicht zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 und Be- schluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 3). 2. In der Sache führt die Nichtzulassungsbeschwerde in dem Umfang, in dem sie den angefochtenen Beschluss angreift, zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil der angefochtene Beschluss den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Aus demselben Grund ist er in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten zu 1 auf Ge- währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es den Sach- vortrag der Beklagten zu 1 zu konkreten Anhaltspunkten für eine Prozessunfä- higkeit der Beklagten zu 1 übergangen und nicht zum Anlass genommen hat, von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. 10 11 12 - 7 - a) Die Prozessfähigkeit ist eine zwingende Prozessvoraussetzung. Be- stehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts we- gen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmli- chen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkennt- nisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der be- troffenen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 4 mwN). Geschäfts- und damit prozessunfähig ist, wer sich in einem die freie Wil- lensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu han- deln (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Um die Amtsprüfung nach § 56 Abs. 1 ZPO auszulösen, ist es nicht er- forderlich, dass die Partei zu den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB alle Einzelheiten vorträgt. Es genügt, dass nach ihrem Tatsachen- vortrag die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie prozessunfä- hig ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59). Gemessen hieran hat die Beklagte zu 1 hinreichende Anhaltspunkte da- für vorgetragen, dass sie seit der Klageerhebung im Mai 2013 während des vor- liegenden Rechtsstreits prozessunfähig gewesen ist. Dafür reichen die vorge- legten medizinischen Stellungnahmen des Chefarztes für Psychiatrie und Psy- chotherapie der Klinik vom 5. Januar 2006, 20. Januar 2010, 13 14 15 16 - 8 - 25. März 2010 und 11. Mai 2010, in denen der Beklagten zu 1 eine Schizophre- nie, Halluzinationen, Wahnvorstellungen, irrationale Gedanken und Handlungen bescheinigt werden, aus. Die Klägerin selbst ist in den Tatsacheninstanzen da- von ausgegangen, dass die erheblichen psychischen Probleme der Beklagten zu 1 zwar nicht zur Zeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte in den Jah- ren 2000 bis 2001, offensichtlich aber in späterer Zeit zur Geschäftsunfähigkeit geführt haben. b) Der Senat macht von der Möglichkeit, selbst Beweis über die Pro- zessunfähigkeit zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59), keinen Gebrauch, sondern verweist, da für die Fest- stellung noch ausreichende tatsächliche Unterlagen fehlen, die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 27.05.2014 - 10 O 227/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.04.2015 - 13 U 82/14 - 17