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Entscheidung

III ZA 22/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090217BIIIZA22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090217BIIIZA22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 22/16 vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Die Gegenvorstellung ("Beschwerde") des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen. De Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. November 2016 (juris), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Klä- gers vom 12. September 2016 auf Bestellung eines Notanwalts für die Einle- gung einer Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Mit seiner Gegenvorstellung macht der Kläger erstmals geltend, dass er zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof gefunden habe, von diesem aber "genötigt wurde, die Nichtzulassungsbeschwerde nicht einzulegen". Aus den vom Kläger insoweit vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Ein- reichung einer bereits gefertigten Beschwerdeschrift gegen das dem Instanz- 1 - 3 - anwalt des Klägers am 8. April 2016 zugestellte Berufungsurteil deshalb unter- blieben ist, weil es am 9. Mai 2016, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, zwi- schen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof zu einem Streit um das Honorar gekommen ist. II. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags hat der Antrag keinen Erfolg. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, weil am 12. September 2016 - Eingang des Antrags beim Bundesgerichtshof - die Rechtsmittelfrist abgelaufen war und eine Wie- dereinsetzung nicht in Betracht kommt. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Vorausset- zung für eine Wiedereinsetzung, dass der Kläger ohne sein Verschulden ver- hindert war, die Frist einzuhalten. Hierbei muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurech- nen lassen. Unabhängig von den Ursachen des Streits zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist die Fristversäumung da- mit aber nicht unverschuldet, denn entweder hat der Anwalt oder der Kläger selbst den Dissens, der zum Verstreichen der Frist führte, zu vertreten. Im Übri- gen ist auch die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nicht gewahrt. 2 - 4 - Abschließend ist anzumerken, dass mit dem Vorbringen des Klägers in der Gegenvorstellung und den dazu vorgelegten Unterlagen sein ursprünglicher Vortrag widerlegt ist, er habe von dem Berufungsurteil erst am 29. August 2016 Kenntnis erlangt. Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 06.08.2015 - 13 O 1166/14 - OLG München, Entscheidung vom 31.03.2016 - 1 U 3320/15 - 3