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Entscheidung

III ZA 22/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:241116BIIIZA22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:241116BIIIZA22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 22/16 vom 24. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab- gelehnt. Gründe: I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Amts- pflichtverletzungen im Rahmen der staatlichen Arbeitsvermittlung geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2016 zugestellt worden. Unter dem 12. September 2016 hat der Kläger persönlich beim Bundesgerichtshof einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts betreffend "Nichtzulassungsbe- schwerde mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" eingereicht und zur Begründung angegeben, er habe erst am 29. August 2016 Kenntnis von dem Urteil erlangt. II. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertre- 1 2 - 3 - tung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechts- verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzun- gen liegen hier nicht vor. 1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung berei- ten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichts- hof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 und vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, juris Rn. 3 und vom 30. April 2015 - III ZR 63/15, juris Rn. 4) - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Fe- bruar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1 und vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; Senat, Be- schlüsse vom 27. November 2014 und 30. April 2015, jeweils aaO). Diesen An- forderungen genügt der Antrag des Klägers nicht. Er enthält keinerlei Angaben zu etwaigen vergeblichen Bemühungen des Klägers. 2. Darüber hinaus hat die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, da die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels unzulässig wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nach § 233 Satz 1 ZPO nur dann in Betracht, wenn der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Jedoch muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Soweit der Vortrag des Klägers so 3 4 - 4 - zu verstehen sein sollte, dass sein Instanzanwalt ihn nicht über das diesem am 8. April 2016 zugestellte Berufungsurteil informiert hat, so dass der Kläger des- halb versäumt hat, innerhalb der bis zum 9. Mai 2016 (Montag) laufenden Rechtsmittelfrist Beschwerde einzulegen oder zumindest rechtzeitig einen (be- gründeten) Antrag auf Bestellung eines Notanwalts einzureichen, geht dies zu seinen Lasten. Herrmann Seiters Reiter Pohl Arend Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 06.08.2015 - 13 O 1166/14 - OLG München, Entscheidung vom 31.03.2016 - 1 U 3320/15 -