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Entscheidung

I ZR 83/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090217BIZR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090217BIZR83.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 83/16 vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen, Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt 50.000 €. Gründe 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrens- grundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Ent- 1 2 - 3 - gegen der Ansicht der Beschwerde stellt sich im Streitfall keine entscheidungs- erhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beant- worten ist. a) Die Beschwerde meint, dem Gerichtshof der Europäischen Union sei die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung, wonach die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis h aufge- führten Informationen dem Verbraucher in klarer, umfassender und leicht zu- gänglicher Form zur Verfügung zu stellen sind, dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, dass diese Informationen in klarer, verständlicher Form in Bestandtei- len des Vertrags mit einem Telefondienstanbieter enthalten sind, die sich au- ßerhalb des Formulars befinden, mit dessen Unterzeichnung der Verbraucher den Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen ab- schließt, sofern der Verbraucher diese aufgrund eines Hinweises des Anbieters auf einer Homepage oder in der Geschäftsstelle des Anbieters zur Kenntnis nehmen und ausdrucken oder mitnehmen kann. b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde bedarf es zu dieser Frage kei- ner Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Soweit sich die Frage im vorliegenden Fall stellt, ist sie vielmehr zweifelsfrei zu beantwor- ten. Die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis h aufgeführten wesentlichen Informatio- nen zum Vertragsinhalt werden dem Verbraucher jedenfalls dann nicht "in die- sem Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form" gegeben, wenn sie nicht schon in dem vom Verbraucher unterzeichneten Vertragsformu- lar enthalten sind, sondern nur im Geschäftslokal des Anbieters zur Einsicht und Mitnahme ausliegen. Da Ziff. 8 des beanstandeten Vertragsformulars der Beklagten für die Informationen zum Vertragsinhalt nicht auf die Homepage der Beklagten verweist, stellt sich nicht die weitere Frage, ob dadurch die Informati- onspflicht erfüllt werden könnte. 3 4 - 4 - 3. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.04.2015 - 17 HKO 20118/14 - OLG München, Entscheidung vom 25.02.2016 - 6 U 2301/15 - 5 6