Beschluss
I ZR 83/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und Verfahrensgrundrechte nicht verletzt wurden.
• Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erforderlich, weil die einschlägigen Fragen zum Unionsrecht bereits geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.
• Wesentliche Vertragsinformationen nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG müssen bereits im vom Verbraucher unterzeichneten Vertragsformular enthalten sein; das bloße Vorhalten der Informationen im Geschäftslokal erfüllt die Pflicht nicht.
• Fehlt im unterzeichneten Vertragsformular ein Hinweis auf die Bereitstellung der Informationen auf der Homepage, kann nicht angenommen werden, die Informationspflicht sei dadurch erfüllt.
Entscheidungsgründe
Informationspflichten bei Telekommunikationsverträgen: Informationen müssen im unterzeichneten Vertragsformular stehen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und Verfahrensgrundrechte nicht verletzt wurden. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erforderlich, weil die einschlägigen Fragen zum Unionsrecht bereits geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind. • Wesentliche Vertragsinformationen nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG müssen bereits im vom Verbraucher unterzeichneten Vertragsformular enthalten sein; das bloße Vorhalten der Informationen im Geschäftslokal erfüllt die Pflicht nicht. • Fehlt im unterzeichneten Vertragsformular ein Hinweis auf die Bereitstellung der Informationen auf der Homepage, kann nicht angenommen werden, die Informationspflicht sei dadurch erfüllt. Die Beklagte schloss mit Verbrauchern Telekommunikationsverträge ab. Im Streit stand, ob die in der Richtlinie über Universaldienst und Nutzerrechte (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a–h) geforderten wesentlichen Informationen auch dann als „in diesem Vertrag“ gegeben gelten, wenn sie nicht im vom Verbraucher unterzeichneten Formular stehen, sondern im Geschäftslokal bereitliegen oder auf der Homepage abrufbar sind. Der Kläger rügte, dass das von der Beklagten verwendete Vertragsformular die erforderlichen Informationen nicht selbst enthielt und nicht auf eine Homepage verwies. Die Vorinstanzen hatten die Revision nicht zugelassen; die Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Streitwert 50.000 €, Kostenentscheidung zugunsten des Klägers. • Die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, die Verfahrensrügen nicht durchgreifen und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit erforderlich ist. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vom Beklagten vorgelegte Auslegungsfrage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits geklärt oder zweifelsfrei beantwortbar; es liegt daher kein CILFIT-Fall vor. • Zu Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG ist festzustellen: Die geforderten wesentlichen Informationen müssen dem Verbraucher „in diesem Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form“ zur Verfügung gestellt werden. Das ist nicht erfüllt, wenn die Informationen nicht im vom Verbraucher unterzeichneten Vertragsformular enthalten sind, sondern lediglich im Geschäftslokal zur Einsichtnahme und Mitnahme aufliegen. • Weil das angegriffene Vertragsformular (Ziff. 8) keinen Hinweis auf eine Bereitstellung der Informationen auf der Homepage enthält, war nicht weiter zu prüfen, ob eine solche Bereitstellung die Pflicht erfüllen könnte. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine nähere Begründung der Entscheidung wurde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO unterbleiben. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass wesentliche Informationen nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG im vom Verbraucher unterzeichneten Vertragsformular enthalten sein müssen; das bloße Bereithalten der Informationen im Geschäftslokal genügt nicht. Da das beanstandete Vertragsformular keinen Verweis auf eine Homepage enthielt, konnte nicht angenommen werden, die Informationspflicht sei anderweitig erfüllt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist damit für die Beklagte erfolglos beendet.