Entscheidung
1 StR 415/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090217U1STR415
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090217U1STR415.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 415/16 vom 9. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2017 in der Sitzung am 9. Februar 2017, an denen teilgenom- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Bellay, Prof. Dr. Radtke, Dr. Bär, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung vom 8. Februar 2017 –, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung am 9. Februar 2017 – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 8. Februar 2017 –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 8. Februar 2017 – als Verteidiger, Justizangestellte – in der Verhandlung vom 8. Februar 2017 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 9. Februar 2017 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Mai 2016 wird verwor- fen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklag- ten. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Die Angeklagte wurde im Alter von fünfzehn Jahren zum ersten Mal schwanger. Mit dem Vater des Kindes hatte sie keine feste Beziehung. Ihre Schwangerschaft hatte sie den Eltern gegenüber bis zum achten Schwanger- 1 2 3 - 4 - schaftsmonat verheimlicht, weshalb es mehrmals zu Vorhaltungen bzw. Vor- würfen seitens der Eltern kam. Sie brachte am 16. Dezember 2009 ihren Sohn R. zur Welt. Nachdem sie mit dem Gedanken gespielt hatte, das Kind zur Adoption frei zu geben und bereits Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen hatte, entschied sich die Angeklagte aber doch dafür, das Kind im Haus ihrer Eltern selbst aufzuziehen und ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Wäh- rend sich die Angeklagte an ihrem Arbeitsplatz befand, kümmerte sich entwe- der deren Mutter oder eine Tagesmutter um das Kind. Anfang des Jahres 2015 hatte die Angeklagte eine neue Beziehung, die im März 2015 einvernehmlich beendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Angeklagte noch nicht, dass sie erneut schwanger geworden war. Die Schwan- gerschaft bemerkte sie erst im vierten Schwangerschaftsmonat. Sie sprach we- der mit ihren Eltern, bei denen sie wohnte, ihrer ebenfalls im Haus lebenden Schwester, noch mit anderen Personen über die Schwangerschaft und nahm auch keine ärztliche Hilfe in Anspruch, sondern ging weiter – wie gewohnt – ihrer Arbeit nach. Sowohl gegenüber ihren Eltern als auch gegenüber ihrer Per- sonalchefin, die sie wegen ihres Erscheinungsbildes angesprochen und eine erneute Schwangerschaft vermutet hatten, verneinte sie dies jeweils vehement. Es war ihr Plan, im Vorfeld der Entbindung eine Klinik aufzusuchen, das Kind dort zu gebären und anschließend zur Adoption freizugeben. Diesen Plan schob sie immer weiter vor sich her, ohne in irgendeiner Weise für die Geburt Vorbereitungen zu treffen. In der Nacht vom 5. auf den 6. November 2015 wachte die Angeklagte, die wegen einer Erkältung gesundheitlich beeinträchtigt war, nachts auf und begab sich zur Toilette ins Badezimmer. Als sie dort sehr starke Schmerzen empfand, realisierte sie, dass die Geburt ihres Kindes unmittelbar bevorstand. Sie zog ihre Hose aus, setzte sich auf den Fußboden im Badezimmer und be- 4 5 - 5 - nutzte einen Badvorleger als Unterlage. Dort brachte sie unter starken Schmer- zen ein 53 cm großes und 3.584 Gramm schweres Mädchen zur Welt. Das Kind war normal entwickelt, lebensfähig, ohne Missbildungen und atmete. Da die Angeklagte in dieser Situation für sich keinen Ausweg sah, entschloss sie sich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt, das neugeborene Kind zu töten. Dazu nahm sie eine 17 Millimeter breite Kordel aus einem im Bade- zimmer befindlichen Kapuzensweatshirt, legte diese um den Hals des Kindes, fixierte die massiv zugezogene Schlinge mit einem Knoten und drosselte das Neugeborene auf diese Weise mit der Kordel so lange, bis das Kind – wie von der Angeklagten beabsichtigt – verstarb. Zu diesem Zeitpunkt litt die Angeklag- te an einer schweren akuten Belastungsreaktion. Anschließend deckte sie das tote Kind mit Handtüchern zu, reinigte sich von den Folgen der Geburt und steckte die Leiche des Kindes – ohne Durch- trennung der Nabelschnur – zusammen mit der Plazenta und den Handtüchern in einen blauen Plastiksack. Diesen verbrachte sie zu ihrem Auto und legte ihn dort in den Kofferraum. Das Badezimmer und der mit Blut verschmierte Badvor- leger wurden von der Angeklagten gereinigt, ohne dass von diesen Vorgängen jemand im Haus etwas mitbekam. Die Angeklagte brachte anschließend in den Morgenstunden ihren Sohn zu seiner Tagesmutter und ging ihrer gewohnten Arbeit nach. Am 11. November 2015 wurde von den Eltern der Angeklagten der Plastiksack mit der Leiche des Kindes im Kofferraum des Fahrzeugs der Ange- klagten gefunden. 2. Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagte zur Tatzeit unter einer schweren akuten Belastungsreaktion litt und sich deshalb zum Zeitpunkt der Tötung ihres Kindes nicht ausschließbar im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 6 7 - 6 - StGB befand. Ihre Einsichtsfähigkeit war aber weder aufgehoben „noch in er- heblicher Weise vermindert“. II. Die auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision der Ange- klagten hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerfrei. 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Totschlags (§ 212 StGB). Insbesondere ist das Landgericht bei der Angeklagten auch rechtsfehler- frei nicht von einem völligen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB ausgegangen. Es hat sich insoweit den Ausführungen der Sachverstän- digen angeschlossen, die – entgegen dem Vorbringen der Revision – ausdrück- lich (UA S. 31, 35, 36 und 37) dargetan hat, dass bei der Angeklagten zum Tat- zeitpunkt zwar eine schwere akute Belastungsreaktion vorlag, die hinsichtlich ihrer Intensität aber nur eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB, nicht jedoch deren vollständige Aufhebung zur Folge hatte. 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revi- 8 9 10 11 12 - 7 - sionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mög- lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatge- richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ver- hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 – 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107). Dabei kann im Rahmen der Strafzumessung auch ein Vortatverhalten berücksichtigt werden, wenn ein schuldrelevanter Zusammenhang mit der Tat besteht (BGH, Urteile vom 16. April 2014 – 2 StR 608/13, BfHR StGB § 225 Konkurrenzen 4 und vom 19. Juli 2000 – 2 StR 96/00, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 28; Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 532/12, NStZ-RR 2013, 170, 171). Im Rahmen der Strafzumessung muss dabei, soweit das Gesetz einen minder schweren Fall – wie hier in § 213 StGB – vorsieht und auch ein gesetz- lich vertypter Milderungsgrund – wie hier mit §§ 21, 49 Abs. 1 StGB – gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl gesetzwürdigend zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller Strafzumessungsumstände das Vorlie- gen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in einem nächsten Schritt die den vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzube- 13 - 8 - ziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt erachtet, darf er im Rahmen seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zu Grunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 9. August 2016 – 1 StR 331/16 mwN). b) Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Rechtsfehler vor. aa) Das Landgericht hat die gebotene Prüfungsreihenfolge beachtet und ist nach einer Gesamtwürdigung zunächst davon ausgegangen, dass ein min- der schwerer Fall des § 213 2. Alt. StGB ohne Heranziehung des vertypten Mil- derungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit nicht erfolgen kann. In einem zweiten Schritt hat das Landgericht dann einen solchen minder schweren Fall aber unter Verbrauch dieses vertypten Strafmilderungsgrundes (§ 50 StGB) angenommen. bb) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts weisen auch im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Dabei hat das Landgericht im Rahmen der Gesamtabwägung (UA S. 40 ff.) zu Gunsten der Angeklagten deren Geständnis, die fehlenden Vorahndungen, die besonderen Belastungen durch die überraschende Geburtssituation einschließlich des damit einherge- henden Blutverlustes, die spontane Durchführung der Tat sowie deren beson- dere Haftempfindlichkeit einbezogen. Soweit das Landgericht zu Lasten der Angeklagten vor allem als rechtsgutsbezogenes Vortatverhalten berücksichtigt hat, dass sie die besondere Geburtssituation selbst verschuldet hat, indem sie trotz Kenntnis der Schwangerschaft spätestens ab dem vierten Monat über ei- nen längeren Zeitraum hinweg die Möglichkeit hatte, sich anderen Personen oder auch Einrichtungen – wie dem Jugendamt – zu offenbaren, handelt es sich um im Rahmen der Strafzumessung zulässigerweise zu berücksichtigende 14 15 16 - 9 - Erwägungen. Hinzu kommt, dass die Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts durchaus über die intellektuellen Fähigkeiten verfügte, andere Lösungsmöglichkeiten zu finden und in einer fast identischen Ausgangssituati- on bei der Geburt des ersten Kindes auch selbst erfahren hat, dass ihr letztlich von allen Seiten geholfen wurde, was die Angeklagte nach ihrer eigenen Ein- lassung auch so empfunden hat. Da das Landgericht damit zu Lasten der An- geklagten ausdrücklich (UA S. 42) nur ein sorgfaltswidriges Verhalten vor der eigentlichen Tat berücksichtigt hat, durch das offensichtlich Gefahren für das ungeborene Kind begründet wurden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 68/16, NStZ-RR 2016, 139; Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 227/09, NStZ 2010, 214, 215), und nicht die eigentliche Geburtssituati- on, liegt darin auch kein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Raum Graf Bellay Radtke Bär 17